1. Wahlgebiet
Für die Bürgerschaftswahl ist Hamburg in 17 Wahlkreise eingeteilt. Die jeweilige Wahlkreiseinteilung ist der Anlage zu § 18 Absatz 8 BüWG zu entnehmen.
2. Wahlsystem
Bei der Bürgerschaftswahl sind 121 Abgeordnete zu wählen. Von den Abgeordneten werden 71 nach Wahlkreislisten in Mehrmandatswahlkreisen und die Übrigen nach Landeslisten gewählt (§ 2 BüWG).
Das Wahlrecht zur Bürgerschaftswahl ist das einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl. Maßgebend ist Folgendes:
- Zur Bürgerschaftswahl können Parteien und Wählervereinigungen eine Landesliste und für jeden Wahlkreis eine Wahlkreisliste einreichen. Eine Einzelbewerbung kann nur in einem Wahlkreis als Wahlkreisliste erfolgen.
- Die Wahlberechtigten können jeweils fünf Stimmen auf dem Landeslisten-Stimmzettel für die Landesliste der Parteien und Wählervereinigungen sowie fünf Stimmen auf dem Wahlkreislisten-Stimmzettel für die Wahlkreislisten der Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbenden abgeben. Sie können ihre Stimmen für den jeweiligen Stimmzettel nach Belieben vergeben; auf dem Landeslisten-Stimmzettel können sie ihre Stimmen der Landesliste einer Partei oder Wählervereinigung oder einzelnen Kandidierenden geben. Auf dem Wahlkreislisten-Stimmzettel können sie ihre Stimmen ausschließlich an die auf den Wahlkreislisten kandidierenden Personen vergeben. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen anhäufen (kumulieren) oder über Parteien, Wählervereinigungen und Kandidierende hinweg verteilen (panaschieren). Auf einem Stimmzettel dürfen aber nicht mehr als fünf Stimmen abgegeben werden.
- Die Landesliste gilt für ganz Hamburg. Sie werden von den Parteien und Wählervereinigungen aufgestellt. Die Reihenfolge der darauf verzeichneten Kandidierenden legen die Parteien und Wählervereinigungen fest. Auf einer Landesliste dürfen nicht mehr als 60 Kandidierende benannt werden.
- Hamburg ist in Wahlkreise aufgeteilt, in denen je nach Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlkreisen zwischen drei und fünf Sitze vergeben werden. Die übrigen Mitglieder der Bürgerschaft werden über die Landeslisten gewählt.
- Die Wahlkreislisten gelten jeweils für einen Wahlkreis. Sie werden von den Parteien und Wählervereinigungen aufgestellt. Außerdem können Einzelpersonen kandidieren. Die von den Parteien und Wählervereinigungen für einen Wahlkreis aufgestellten Listen dürfen jeweils nur doppelt so viele Kandidierende enthalten wie Sitze im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind. Die Parteien und Wählervereinigungen bestimmen auch auf ihren Wahlkreislisten die Reihenfolge der Kandidierenden.
3. Wahlvorschläge
3.1 Wahlvorschlagsberechtigte
Wahlvorschläge für die Bürgerschaftswahl können eingereicht werden von:
- Parteien,
- Wählervereinigungen,
- Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern (nur Wahlkreisliste),
Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig (§ 22 Absatz 2 BüWG).
Parteien und Wählervereinigungen können Wahlvorschläge grundsätzlich nur einreichen, wenn sie zuvor innerhalb der gesetzlichen Frist formgültig ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung festgestellt hat (§ 23 Absatz 1 BüWG).
3.2 Beteiligungsanzeige
3.2.1 Parteien und Wählervereinigungen müssen innerhalb der gesetzlichen Frist formgültig ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben; Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber müssen ihre Beteiligung nicht anzeigen.
Es bedarf keiner Beteiligungsanzeige, wenn die Partei
- seit der letzten jeweiligen Wahl ununterbrochen im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag vertreten ist oder
- ihre Parteieigenschaft bei der letzten Bundestagswahl festgestellt worden ist.
3.2.2 Die Beteiligungsanzeige ist spätestens bis zum 90. Tag vor der Wahl - also spätestens bis Montag, den 2. Dezember 2024, 16:00 Uhr - im Original bei der Landeswahlleitung einzureichen. Eine Beteiligungsanzeige mittels Fax, E-Mail oder anderen Kommunikationsmitteln ist unwirksam. Eine Fristwahrung kann auf diese Weise nicht erreicht werden.
Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und zum Ausdruck bringen, dass sich die Partei oder Wählervereinigung an der Wahl beteiligen will.
Die Beteiligungsanzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei oder der Wählervereinigung, darunter der vorsitzenden Person oder deren Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 23 Absatz 1 BüWG).
Welche Anlagen beizufügen sind, ergibt sich aus § 23 Absatz 2 BüWG.
Danach sind der Beteiligungsanzeige einer Partei beizufügen:
- die schriftliche Satzung,
- das schriftliche Programm und
- ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes (vollständiges Sitzungsprotokoll).
Der Beteiligungsanzeige einer Wählervereinigung sind beizufügen:
- die schriftliche Satzung und
- der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstandes.
Parteien und Wählervereinigungen können eine Landesliste und für jeden Wahlkreis eine Wahlkreisliste einreichen.
Einzelpersonen können nur in einem Wahlkreis (Wahlkreisliste) kandidieren.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen oder Wahlvorschläge, die der Umgehung dieses Verbotes dienen, sind unzulässig (§ 22 Absatz 2 BüWG). Unzulässig sind auch Wahlvorschläge, die der Umgehung der Verrechnung von Wahlkreissitzen einer Partei oder Wählervereinigung mit den ihr insgesamt zustehenden Sitzen dienen (§ 22 Absatz 3 BüWG).
Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 68. Tag vor der Wahl - also bis zum 24. Dezember 2024, 16.00 Uhr, bei der zuständigen Landes- oder Bezirkswahlleitung einzureichen (§ 23 Absatz 4 BüWG).
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Wahlverfahren vorgegebenen Fristen nur gewahrt sind, wenn die einzureichenden Unterlagen in Schriftform rechtzeitig vorgelegt werden. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und die Unterlagen im Original bei der zuständigen Stelle vorliegen; eine Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax ist nicht ausreichend.
3.3 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Für das Ausfüllen der Vordrucke für einen Wahlvorschlag soll das Wahlvorschlagportal genutzt werden. Das Portal dient dem vollständigen und fehlerfreien Ausfüllen. Nach der Eingabe der Daten der Bewerberinnen und Bewerber können die erforderlichen Vordrucke ausgedruckt und im Original eingereicht werden.
Die Zugangsdaten können per E-Mail bei der Geschäftsstelle der Landeswahlleitung: Landeswahlamt-Hamburg@bis.hamburg.de unter nachfolgenden Angaben angefordert werden:
- der Name der Partei/Wählervereinigung/Einzelbewerbung,
- die Postanschrift (Empfänger, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) für die Zusendung der Zugangsdaten und
- die Angabe ob Landesliste und/oder Wahlkreis.
Nutzen Sie für die Anforderung der Zugangsdaten für das Wahlvorschlagsportal folgenden Vordruck: Abforderungsvordruck Zugangsdaten Wahlvorschlagsportal
Der Wahlvorschlag soll mit dem Vordruck 1 (Landesliste) und dem Vordruck 7 (Wahlkreisliste) eingereicht werden. Die Vordrucke sind im elektronischen Wahlvorschlagssystem hinterlegt. Sie stehen auch im Internet zur Verfügung:
Der Wahlvorschlag muss folgende Angaben beinhalten:
Name der Wahlvorschlagsberechtigten
Der Wahlvorschlag einer Partei muss den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
Der Wahlvorschlag einer Wählervereinigung muss den Namen der einreichenden sonstigen politischen Vereinigung oder ein Kennwort und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese enthalten.
Eine Einzelbewerbung muss ein Kennwort und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese enthalten.
Bewerberinnen und Bewerber
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge mit
- dem Familiennamen,
- den Vornamen,
- dem Beruf,
- dem Geburtsdatum und
- der Anschrift (Hauptwohnung) aufgeführt werden.
Bewerberinnen oder Bewerber in einer Landesliste können auch noch als Bewerberinnen oder Bewerber in einer Wahlkreisliste desselben Wahlvorschlagsberechtigten benannt werden.
Vertrauensperson
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Anschrift und Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse benannt werden. Ist keine Vertrauensperson angegeben, so gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die zweite unterzeichnende Person als stellvertretende Vertrauensperson.
Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Vorstand
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbands, darunter der vorsitzenden Person oder deren Stellvertretung, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
3.4 Unterstützungsunterschriften
Eine Landesliste muss von mindestens 1.000 Wahlberechtigten, eine Wahlkreisliste muss von mindestens 100 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Befreit vom Erfordernis der Unterstützungsunterschriften sind die Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelpersonen, die in der Bürgerschaft, im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter jeweiliger Wahl ununterbrochen vertreten sind.
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
(1) Verwendung amtlicher Formblätter
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Sie sind bei der Landeswahlleitung oder der jeweils zuständigen oder Bezirkswahlleitung mit folgendem Abforderungsvordruck kostenfrei anzufordern:
Abforderungsvordruck Unterstützungsunterschriften
Die Ausgabe darf erst nach der Aufstellung der Kandidierenden erfolgen; die erfolgte Aufstellung ist bei der Anforderung der Formblätter darzulegen.
Bei der Formularanforderung sind der Name der Partei, der Name der Wählervereinigung oder ihr Kennwort oder das Kennwort der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers anzugeben. Soweit eine Kurzbezeichnung verwendet wird, ist auch diese anzugeben. Die Angaben werden auf den Formblättern amtlich vermerkt. Sofern die ausgegebenen Formblätter vervielfältigt werden, dürfen sie in Größe und Inhalt nicht verändert werden (§ 22 Absatz 5 HmbBüWO).
(2) Persönliche und handschriftliche Unterschriften
Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Hat die unterzeichnende Person keine Wohnung in Hamburg, ist die Erklärung mit der Versicherung zu verbinden, dass die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich sind Ausweisnummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Personalausweises oder Reisepasses anzugeben (§ 22 Absatz 6 Nummer 5 HmbBüWO).
Mängel gehen im Zweifel zu Lasten der Wahlvorschlagsträgerinnen oder Wahlvorschlagsträger und können dazu führen, dass Unterstützungsunterschriften nicht anerkannt werden können.
(3) Nur eine Unterschrift pro Wahlart
Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Landesliste und eine Wahlkreisliste unterstützen. Wer also z.B. schon eine Landesliste zur Bürgerschaftswahl unterschrieben hat, kann keine weitere Landesliste unterstützen.
(4) Bescheinigung des Wahlrechts
Für jeden Unterzeichner und jede Unterzeichnerin ist die Bescheinigung einzuholen, dass er oder sie im jeweiligen Wahlgebiet (Hamburg bzw. Wahlkreis) wahlberechtigt ist (§ 23 Absatz 6 BüWG). Die Bescheinigungen werden kostenfrei erteilt bei:
Hamburg Service,
Zentrale Meldeangelegenheiten
Harburger Rathausforum 3 (3. Stock), 21073 Hamburg,
Telefon: 040 42871-3066
E-Mail: einwohnerregister@Hamburgservice.de
Öffnungszeiten: Mo. + Do. 8-16 Uhr sowie Di. + Mi. 8-13 Uhr
Es wird empfohlen, den Wahlvorschlag von mehr als der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten unterzeichnen zu lassen, damit dieser nicht ungültig wird, wenn bei der Nachprüfung Unterschriften (z.B. wegen fehlender Wahlberechtigung) nicht anerkannt werden.
3.5 Anlagen des Wahlvorschlags
Folgende Unterlagen sind einem Wahlvorschlag auf den jeweiligen Vordrucken, die aus dem elektronischen Wahlvorschlagsystem ausgedruckt werden können, beizufügen:
a) Zustimmungserklärung jeder sich bewerbenden Person
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihrer Aufstellung im Wahlvorschlag zustimmen (§ 25 Absatz 3 BüWG). Die Erklärung über die Zustimmung und über die Richtigkeit der Angabe des Berufes hat schriftlich auf den Vordrucken 3 (Landesliste) und 9 (Wahlkreisliste) zu erfolgen.
b) Wählbarkeitsbescheinigung für jede sich bewerbende Person
Dem Wahlvorschlag ist für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung über deren Wählbarkeit beizufügen. Die Bescheinigung (Vordrucke 4 und 10) wird kostenfrei vom Hamburg Service, Zentrale Meldeangelegenheiten (s.o. A. III. 1.6 (4)) erteilt. Hat die bewerbende Person keine Wohnung inne, muss sie versichern, dass die Wahlrechtsvoraussetzungen zur Bürgerschaftswahl erfüllt sind. In diesem Fall sind Ausweisnummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Personalausweises oder Reisepasses anzugeben (§ 22 Absatz 6 Nummer 5 HmbBüWO).
c) Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber
Mit dem Wahlvorschlag ist eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl der im Vorschlag benannten Bewerberinnen und Bewerber einzureichen. Diese ist von der Versammlungsleitung und der schriftführenden Person zu unterschreiben. Die Niederschrift ist nach den Vordrucken 5 (Landesliste) und 11 (Wahlkreisliste) anzufertigen.
d) Eidesstattliche Versicherung über den Ablauf der Kandidierendenaufstellung
Parteien und Wählervereinigungen haben außerdem eine eidesstattliche Versicherung von zwei an der Versammlung teilnehmenden Personen auf einem Formblatt nach den Mustern der Vordrucke 6 und 12 einzureichen.
3.6 Grundsätze für die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber
Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählervereinigung kann in einer Landesliste nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist.
In Wahlkreislisten benannte Personen dürfen nur in einer Mitgliederversammlungen gewählt werden.
Die Vertreterinnen und Vertreter einer Vertreterversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber einer Landesliste zur Bürgerschaftswahl dürfen frühestens am 18. Juli 2023 gewählt worden sein. Die Bewerberinnen und Bewerber für die Landeslisten und die Wahlkreislisten dürfen frühestens am 18. März 2024 gewählt worden sein.
a) Wahl durch eine Mitgliederversammlung
Bei einer Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder einer Partei oder Wählervereinigung die Möglichkeit, die Liste direkt zu bestimmen. Grundsätzlich kann jede Partei oder Wählervereinigung (meist durch Satzung) selbst bestimmen, wie das Verfahren ausgestaltet sein soll, in dem die Kandidatinnen und Kandidaten ausgesucht werden. Insbesondere bleibt den Parteien oder Wählervereinigungen die Möglichkeit, frei zu entscheiden,
- wie und wo die Versammlung einberufen wird und wann sie beschlussfähig ist,
- wie im Einzelnen die Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden.
Folgende Vorschriften sind zudem bei der Aufstellung zu beachten:
(1) Mitgliederversammlung
An der Abstimmung kann nur teilnehmen, wer Mitglied der Partei oder Wählervereinigung ist.
(2) Geheime Abstimmung
Die Abstimmung muss geheim sein. Dies bedeutet, dass mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen müssen und alle Teilnehmenden die Möglichkeit haben müssen, ihre Stimme ohne Einsichtnahme durch Dritte abzugeben. Wie dies im Einzelnen gesichert wird, bleibt der Entscheidung der Partei oder Wählervereinigung überlassen.
(3) Wahlberechtigung der Abstimmenden
Die Abstimmenden müssen zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung in Hamburg (Landesliste) bzw. in dem Wahlkreis (Wahlkreisliste) wahlberechtigt sein (ohne Bedeutung ist dabei, wie lange sie schon im Wahlkreis wohnen, solange die 3-Monatsfrist für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gewahrt ist.).
(4) Vorliegen einer Wahl
Für jedes Aufstellungsverfahren gelten folgende Grundsätze (§ 24 BüWG):
a) Es muss ein freies Vorschlagsrecht für alle stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Aufstellungsversammlung geben.
b) Den vorgeschlagenen Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
c) Jede vorgeschlagene Person hat sich zu ihrem Beruf und ihrem Wohnortstadtteil zu erklären.
d) Die Wahl von Personen in Blöcken, die nur als Ganze angenommen oder abgelehnt werden können, ist unzulässig.
b) Wahl durch eine Vertreterversammlung
Die Kandidierenden in einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählvereinigung für eine Landesliste können auch von einer Vertreterversammlung gewählt werden. Eine Vertreterversammlung ist eine von den Mitgliedern einer Partei oder Wählervereinigung gewählte Versammlung. Die Vertreterversammlung kann speziell für eine Wahl stattfinden. Sie kann aber auch eine nach der Satzung allgemein für die bevorstehenden Wahlen gewählte Versammlung sein, wenn sie nicht früher als am 18. Juli 2023 stattgefunden hat (§ 24 Absatz 5 BüWG). Die Anforderungen an die Aufstellung der Kandidierenden in einer Vertreterversammlung entsprechen denen der Mitgliederversammlung (vorstehend Buchstabe a bis d).
Die Anforderungen an die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber gelten auch für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter.
Weitere Informationen
Für das Wahlvorschlagverfahren zur Bürgerschaftswahl können Sie hier eine Checkliste herunterladen: Checkliste Wahlvorschlagsverfahren
Hier erhalten Sie Hinweise zu den Datenschutzbestimmungen zu den Vordrucken der Wählbarkeitsbescheinigung und Zustimmungserklärung.