Das Volksbegehren kommt zustande, wenn es von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten – also hier 65.835 Eintragungsberechtigten – unterstützt worden ist; zugrunde gelegt wird die Zahl der 1.316.691 Wahlberechtigten aus der vorangegangenen Bürgerschaftswahl am 23. Februar 2020 (§16 Absatz 1 VAbstG).
1. Eintragungsberechtigung
Eintragungsberechtigt sind nach § 11 VAbstG in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Tage des Ablaufs der Eintragungsfrist (30. September 2024)
- das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 30. September 2008 geboren sind und
- seit mindestens drei Monaten, also mindestens seit dem 30. Juni 2024, im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ihre (Haupt-)Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht nach § 7 Absatz 1 des Bürgerschaftswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist nach §7 Absatz 1 des Bürgerschaftswahlgesetzes, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
2. Eintragung in die öffentlichen Eintragungslisten und in die Listen der Initiatoren
Das Volksbegehren wird durch eigenhändige Unterzeichnung der Eintragungsberechtigten in Eintragungslisten bei den öffentlichen Eintragungsstellen oder in freier Sammlung durch die Initiatoren oder durch Briefeintragung unterstützt (§ 9 Absatz 1 VAbstG). Die Eintragungslisten der örtlich zuständigen Stellen liegen bei den „öffentlichen Eintragungsstellen“ aus. Die Volksinitiatoren sind berechtigt, Unterschriften zu sammeln (§ 9 Absatz 1 VAbstG). Nähere Einzelheiten sind hierzu bei den Volksinitiatoren zu erfragen.
Jede Eintragung muss den Vor- und Familiennamen, das Geburtsjahr, die Wohnanschrift und die Unterschrift der eintragungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten.
3. Briefeintragung
Das Volksbegehren kann auch durch Briefeintragung unterstützt werden.
Die zur Briefeintragung erforderlichen Unterlagen können schriftlich bei der Briefeintragungsstelle beantragt werden. In dem Antrag sind Vor- und Familienname sowie die Anschrift anzugeben. Der Antrag kann auch per Telefax oder E-Mail gestellt werden, nicht aber per Telefon.
Die Zusendung der Eintragungsunterlagen erfolgt ab dem 20. Tag vor Beginn der jeweiligen Eintragungsfrist.
Zur Briefeintragung erhält die eintragungsberechtigte Person ein Eintragungsformular und einen kostenfreien Rücksendeumschlag.
Weiterhin kann das Eintragungsformular online ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben an die zentrale Briefeintragungsstelle geschickt oder dort abgegeben werden.
Das Eintragungsformular muss im Original bis zum Ende der Eintragungsfrist bei der Briefeintragungsstelle vorliegen. Eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail ist unzulässig.
4. Briefeintragungsstelle
Bezirksamt Hamburg-Nord
Briefeintragungsstelle
Kümmellstraße 7, 20249 Hamburg
E-Mail-Adresse: vb-grundeinkommen@hamburg-nord.hamburg.de
Telefax-Nummer: 040 / 42 79 - 0 48 01
Telefonnummer: 040 / 4 28 04 - 23 33
5. Informationen zum Datenschutz bei der Eintragung zu einem Volksbegehren
Nähere Informationen zum Datenschutz bei Volksbegehren erhalten Sie hier.
Weitere Informationen zum Volksbegehren erhalten Sie hier.