Das Wahlhelfenden-Lexikon

Stand Juni 2023

  • Innenbehörde

Inhaltsverzeichnis

A

Aufwandsentschädigung

Alle Mitglieder des Wahlvorstands erhalten für die Ausübung des Ehrenamtes eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich zum einen nach der ausgeübten Funktion und zum anderen danach, ob am Montag nach der Wahl die Auszählung der Stimmen fortgesetzt wird. In Hamburg ist dies bei der Europa- und Bezirksversammlungswahl und bei der Bürgerschaftswahl der Fall. Die genaue Höhe der Aufwandsentschädigung können Sie den  entnehmen.

B

Barrierefreiheit

Je nach Verfügbarkeit von passenden Gebäuden und Räumlichkeiten werden möglichst barrierefreie Wahllokalstandorte eingerichtet. Ob das durch Ihren Wahlvorstand betreute Wahllokal barrierefrei ist, wird Ihnen durch die Wahlgeschäftsstelle mitgeteilt. Zusätzlich wird die Information auch auf der Wahlbenachrichtigungskarte angezeigt oder kann online im Wahllokalfinder nachgeschaut werden. Körperlich eingeschränkte Personen, die am Wahllokalstandort nicht wählen können, haben die Möglichkeit, vorab einen Wahlschein zu beantragen und mit diesem Wahlschein dann in jedem anderen Wahllokal des gleichen Wahlkreises vor Ort wählen zu gehen.

Beisitzer/innen

Beisitzer/innen sind Mitglieder des Wahlvorstands ohne leitende Funktion. Sie unterstützen die Vorbereitungen und den Ablauf der Wahl, zählen ab 18:00 Uhr die Stimmzettel aus, sind stimmberechtigt und fassen Beschlüsse mit.

Bekanntmachungen, öffentliche

Die Wahlbekanntmachung ist die offizielle amtliche Bekanntmachung der Durchführung einer Wahl und der Wahlmodalitäten. Wahlbekanntmachungen erfolgen – je nach Wahl – in Form öffentlicher Aushänge im Wahllokal, Veröffentlichungen im Amtlichen Anzeiger, Amtsblättern oder anderen Zeitungen, dem Internet oder anderer geeigneter Formen. Inhalt, Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung ist typischerweise in Wahlordnungen oder Wahlgesetzen beschrieben.

Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand muss während der Wahlhandlung (8:00 – 18:00 Uhr) und während der sich anschließenden Stimmenauszählung immer beschlussfähig sein. Dies ist der Fall, wenn während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses je nach Wahlereignis mindestens drei bis fünf Mitglieder anwesend sind. Die Wahlbezirksleitung und Schriftführung oder ihre Stellvertretung müssen immer anwesend sein.

Blinde, Sehbehinderte sowie geistig und körperlich eingeschränkte Wähler/innen

Siehe Hilfestellung beim Wählen.

Briefwahl

Wahlberechtigte, die am Wahltag verhindert sind oder aus sonstigem Grund ihr Wahllokal nicht aufsuchen können, haben die Möglichkeit ihre Stimme im Rahmen der Briefwahl schon vor dem eigentlichen Wahltermin abzugeben. Die entsprechenden Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Wahlbriefumschlag, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Informationsblatt zur Briefwahl) werden auf Antrag in der zuständigen Wahldienststelle ausgestellt und ausgehändigt oder per Post zugeschickt. Die Ausstellung von Briefwahlunterlagen kann schriftlich oder persönlich in der Wahldienststelle beantragt werden. Die Auszählung der abgegebenen Briefwahlstimmen erfolgt ebenfalls erst am Wahltag ab 18.00 Uhr.

Briefwahlbezirk

Für die Briefwahl wird jeder Wahlkreis in Briefwahlbezirke unterteilt. Für jeden Briefwahlbezirk wird ein Briefwahlvorstand berufen, welcher in Auszählzentren die Briefwahl für seinen Briefwahlbezirk auszählt. In Hamburg sind es je nach Wahlereignis ca. 800 Briefwahlbezirke.

Briefwahlvorstand

Der Briefwahlvorstand ist zuständig für die Auszählung der Briefwahlstimmen in einem vorab festgelegten Briefwahlbezirk. In Hamburg werden z.B. bei der Bundestagswahl ca. 800 einzelne Briefwahlvorstände eingesetzt. Ein Briefwahlvorstand besteht aus der Briefwahlbezirksleitung, deren Stellvertretung und je nach Wahlereignis zusätzlichen drei bis acht Beisitzer/innen. Aus dem Kreis der Beisitzer/innen bestimmt die Briefwahlbezirksleitung eine Schriftführung und deren Stellvertretung. Die Auszählung der Briefwahlstimmen findet in der Regel an zentralen Standorten in Auszählzentren statt.

Briefwahlvorstand, Anwesenheit

Der gesamte Briefwahlvorstand muss am Wahltag von 15:00 Uhr bis zum Ende der Auszählung im Auszählzentrum anwesend sein. Wird die Auszählung am Montag nach dem Wahltag fortgesetzt, beginnt diese um 08:00 Uhr und endet erfahrungsgemäß am frühen Nachmittag.   

Briefwahlvorstand, Ausstattung

Alle benötigten Unterlagen und Materialien werden von der Wahlgeschäftsstelle des Bezirksamtes zur Verfügung gestellt.

Bezirksversammlungswahl

Eine Bezirksversammlung ist ein politisches Gremium, dessen Mitglieder von der wahlberechtigten Bevölkerung eines Bezirks gewählt werden. Durch die Bezirksversammlung wirkt die Bevölkerung an den Angelegenheiten des Bezirks und den Aufgaben des Bezirksamtes mit. Die Mitglieder einer Bezirksversammlung werden durch allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen bestimmt. Die Wahl zu den Bezirksversammlungen findet alle fünf Jahre und immer am selben Tag wie die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die nächste Wahl wird am 9. Juni 2024 sein.

Bundestagswahl

Der Deutsche Bundestag ist das Parlament und somit das gesetzgebende Organ der Bundesrepublik Deutschland. Die ihm angehörenden Abgeordneten werden gem. Artikel 39 Grundgesetz alle vier Jahr durch allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen bestimmt. Die kommende Bundestagswahl findet voraussichtlich im Herbst 2025 statt.

Bürgerschaftswahl

Die Hamburgische Bürgerschaft ist das Landesparlament des Stadtstaats Hamburg. Ihre wichtigsten Aufgaben sind die Gesetzgebung und das Etatrecht, die Kontrolle des Senats und die Wahl des oder der Ersten Bürgermeister/in als Hamburger Regierungschef/in. Die 123 Abgeordneten werden direkt von den Bürger/innen Hamburgs gewählt. Die Wahlen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Seit 2015 findet die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft alle fünf Jahre statt. Die nächste Bürgerschaftswahl ist voraussichtlich im Winter/Frühjahr 2025.

E

EhrenamtBei der Mitwirkung in einem Wahlvorstand handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, für die kein Lohn oder Entgelt gezahlt wird. Für den entstandenen Aufwand erhalten alle Mitglieder des Wahlvorstands eine Entschädigung.
Erfrischungsgeld
Siehe Aufwandsentschädigung.
Ergebnisübermittlung
Die Wahlbezirksleitung verkündet mündlich das festgestellte Ergebnis im Wahllokal und gibt dieses anschließend telefonisch als sogenannte Schnellmeldung an das Bezirksamt weiter. Diese Übermittlung ist ganz besonders wichtig und muss unverzüglich nach Ermittlung des Ergebnisses und Bekanntgabe im Wahllokal erfolgen, damit es in die Hochrechnung einfließen kann.
Erststimme zur Bundestagswahl
Siehe Stimmabgabe zur Bundestagswahl.
Europawahl
Bei der Europawahl wählen alle Bürger/innen der Europäischen Union ein neues Europäisches Parlament. Die Wahl findet alle fünf Jahre statt. Die nächste Europawahl wird am 9. Juni 2024 sein.


F

FahrtkostenerstattungEventuell anfallende Fahrkosten von Wahlhelfenden sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten und können daher nicht zusätzlich erstattet werden.


G

GeschäftsanweisungJede Wahlbezirksleitung und deren Stellvertretung bekommen rechtzeitig vor dem Wahltag für den Ablauf des anstehenden Wahlereignisses einen umfassenden Handlungsleitfaden, der sehr detailliert sämtliche Arbeitsschritte und Vorkommnisse erläutert und so den Wahlbezirksleitungen eine gute Vorbereitung und jederzeit ein sicheres Agieren am Wahltag ermöglicht. Dieser Handlungsleitfaden wird Geschäftsanweisung genannt. Es gibt verschiedene Geschäftsanweisungen für Wahllokale und für die Briefwahlauszählung. Die beiden Varianten der Geschäftsanweisungen können Sie vor dem anstehenden Wahlereignis auf der Website des Landeswahlamts ansehen. 

H

Hilfestellung beim WählenWahlberechtigte, die nicht lesen können oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht kennzeichnen, falten oder selbst in die Wahlurne werfen können, bestimmen eine Hilfsperson ihres Vertrauens. Dies kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands sein. Diese Hilfe kann bis zum Vorlesen des kompletten Stimmzettels in einer „geschützten Ecke“ und Hilfe beim Ankreuzen in der Wahlkabine gehen. Für blinde und sehbehinderte Personen hat der Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V. Stimmzettelschablonen zur Verfügung gestellt, die die betroffenen Personen bei dem Verein anfordern und zur Stimmabgabe mitbringen können. Hilfspersonen in den Wahlvorständen prüfen in keiner Weise Stimmzettelschablonen, sondern nehmen nur zur Kenntnis, dass diese genutzt werden. Gegebenenfalls ist beim Einlegen des Stimmzettels in die Stimmzettelschablone Hilfe zu leisten. Benutzte Schablonen behält die Wählerin oder der Wähler, da wegen evtl. Schreibspuren auf der Blindenschablone das Wahlgeheimnis nicht gewahrt wäre.
Hilfskraft im Wahlvorstand
Hilfskräfte unterstützen den Wahlvorstand, sind aber nicht Teil desselben und bei Entscheidungen des Wahlvorstands nicht stimmberechtigt. Der Einsatz von Hilfskräften ist nur nach vorheriger Absprache mit der Wahlgeschäftsstelle möglich.
Hilfestellung für Wahlvorstände
Siehe Unterstützung durch die Wahlgeschäftsstelle.

L

LandeswahlamtDas Landeswahlamt ist für die Vorbereitung und Organisation von Wahlen und Abstimmungen in Hamburg verantwortlich und in die Behörde für Inneres und Sport eingegliedert. Zusammen mit den Bezirksämtern werden sämtliche politischen Wahlen auf Europa-, Bundes-, Landes- und Bezirksebene sowie Volksabstimmungen in Hamburg durchgeführt. Hier (was link with id: 102418)  der Kontakt zum Landeswahlamt Hamburg.

M

MeinungsforschungMeinungsforschungsinstitute führen bei Wahlen Wähler/innennachbefragungen durch. Betroffene Wahlvorstände werden hierüber vorab von der Wahlgeschäftsstelle informiert. Es ist den Meinungsforschungsinstituten nicht gestattet, Wähler/innen vor der Stimmabgabe anzusprechen. Die Befragung ist nur nach der Stimmabgabe und außerhalb des Wahlraumes erlaubt. Die Wähler/innennachbefragungen dürfen nicht zur Beeinflussung von Wahlberechtigten führen.

Ö

Öffentlichkeit bei der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses

Während der Wahlhandlung und Auszählung ist jeder Person der Zutritt zum Wahllokal zu gewähren. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlbeobachter/innen keinen Zugriff auf die Wahlunterlagen und das Wahlberechtigtenverzeichnis haben. Der Wahlvorgang darf nicht gestört werden. Bild- und Tonaufnahmen sind im Wahllokal grundsätzlich nicht zulässig, außer bei Zustimmung aller Anwesenden und unter Wahrung des Wahlgeheimnisses. Der Wahlvorstand hat im Wahllokal das Hausrecht und kann störende Personen des Raumes verweisen. Zudem sind im Wahlgebiet Polizeibeamte eingesetzt, die im Laufe des Wahltages in Wahllokalen Präsenz zeigen. Die Polizei kann bei Störungen auch angerufen werden. Bei allen besonderen Vorkommnissen fertigt die Wahlbezirksleitung einen Vermerk für die Niederschrift an.


P

PresseDie Presse hat das Recht, die Wahlhandlung und die Auszählung im Wahllokal zu beobachten und darüber zu berichten. Pressevertretende dürfen keinen Zugriff auf die Wahlunterlagen und das Wahlberechtigtenverzeichnis haben und den Wahlvorgang und die Auszählung nicht stören.

R

Repräsentative WahllokaleZur Erfassung statistischer Daten durch das Statistikamt Nord gibt es repräsentative Wahllokale. Dort erhalten die Wähler/innen besonders markierte Stimmzettel, die die Wähler/innen in verschiedene Geschlechts- und Altersgruppen einteilen. Auch diese Wahllokale zählen die Stimmzettel wie gewöhnlich aus. Die Stimmzettel werden erst nach der ersten Auszählung durch das Statistikamt Nord ausgewertet.

S

Schluss der WahlhandlungUm 18:00 Uhr endet die Wahlzeit. Danach dürfen nur noch die Personen ihre Stimme abgeben, die sich bereits vor 18:00 Uhr zur Stimmabgabe im oder vor dem Wahllokal eingefunden haben.
Schnellmeldung
Siehe Ergebnisübermittlung.
Schriftführung
Die Schriftführung ist Mitglied des Wahlvorstands. Sie führt das Wahlberechtigtenverzeichnis und füllt die Niederschrift aus.
Stellvertretungen
Für jeden Wahlbezirk wird neben der Wahlbezirksleitung auch eine stellvertretende Wahlbezirksleitung durch die Wahlgeschäftsstelle des Bezirksamtes ernannt. Diese vertritt bei Abwesenheit die Wahlbezirksleitung und übernimmt ihre Aufgaben und Befugnisse. Die Benennung einer Stellvertretung für die Schriftführung erfolgt durch die Wahlbezirksleitung.
Stimmabgabe
Nach Erhalt des Stimmzettels begeben sich die Wähler/innen in eine Wahlkabine, kennzeichnen dort den Stimmzettel und falten ihn anschließend so, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Kennzeichnen und Falten eines Stimmzettels außerhalb der Wahlkabine ist nicht gestattet und muss vom Wahlvorstand unterbunden werden. Ein Stimmzettel, der außerhalb der Wahlkabine ausgefüllt oder gefaltet wurde, darf nicht in die Wahlurne eingeworfen werden.
Stimmabgabe zur Bundestagswahl

Bei der Bundestagswahl haben die Wähler/innen zwei Stimmen, die Erst- und die Zweitstimme. Mit der Erststimme werden Wahlkreisabgeordnete durch eine Direktwahl bestimmt. Die Kandidierenden, die in einem Wahlkreis die Mehrheit der Erststimmen erhalten, sind gewählt und ziehen direkt in den Bundestag ein. Mit der Zweitstimme wählt man die Landesliste einer Partei. Die Zweitstimme ist wichtig für die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag. Sie entscheidet darüber, wie viele der insgesamt 598 Sitze im Bundestag jeweils einer Partei zustehen.

Stimmabgabe zur Europawahl
Bei der Europawahl haben die Wähler/innen eine Stimme. Die meisten Parteien treten in Deutschland mit bundesweiten Wahllisten an, sie können aber auch mit Landeslisten antreten.
Stimmabgabe zur Bürgerschaftswahl
Fünf Stimmen für die Kandidierenden im Wahlkreis (Wahlkreislisten) sowie auf bis zu fünf Stimmen für Kandidierende auf den Landeslisten oder für die Landeslisten in ihrer Gesamtheit.
Stimmabgabe zur Bezirksversammlungswahl
Bei der Wahl zur Bezirksversammlung erhalten Wähler/innen zwei Stimmzettelhefte und können bis zu zehn Stimmen vergeben. Diese verteilen sich auf jeweils bis zu fünf Stimmen für die Kandidierenden im Wahlkreis (Wahlkreislisten) sowie auf bis zu fünf Stimmen für Kandidierende auf den Bezirkslisten oder für Bezirkslisten der Parteien oder Wählervereinigungen in ihrer Gesamtheit.
Stimmzettel
Der Stimmzettel ist ein amtliches Formular, welches nur im Original gültig ist und auf welchem, durch Ankreuzen, dem Willen der Wähler/innen Ausdruck verliehen wird.

U

Ungültige Stimmen

Stimmen sind beispielsweise ungültig, wenn die Stimmzettel/Stimmzettelhefte…

  • nicht amtlich hergestellt sind. Beispielsweise wenn sie eine Kopie sind.
  • zwar gekennzeichnet, aber völlig durchgestrichen oder durchgerissen sind.
  • nicht gekennzeichnet (leer) sind.
  • mehr Kreuze (Stimmabgaben) enthalten, als die genannte Anzahl.
  • nur aus einem Teilstück des amtlichen Stimmzettels bestehen, auch wenn das Teilstück eine Kennzeichnung enthält.
  • für eine andere Wahl bestimmt sind oder für eine frühere Wahl bestimmt waren.
  • statt eines Kreuzes an einer Stelle, auch in einem Kreis, Beschädigungen aufweisen (z. B. Riss oder Loch).
Unparteiische Wahrnehmung des Amtes
Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Wahlhandlung sowie die Ergebnisermittlung in keiner Weise zum Vorteil oder Nachteil von Parteien bzw. Kandidierenden zu beeinflussen. Mitglieder des Wahlvorstands dürfen nicht erkennen lassen, welche Partei sie wählen würden bzw. welchen Kandidierenden sie ihre Stimme geben würden. Ebenso ist ihnen das Tragen oder Verwenden entsprechender Symbole (z.B. Parteilogos o.ä.) untersagt.

V

Versicherung bei UnfällenAlle Mitglieder des Wahlvorstands sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit über die Unfallkasse Nord abgesichert.

W

WahlbenachrichtigungJede wahlberechtigte Person, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält rechtzeitig per Post eine Wahlbenachrichtigung mit den Angaben zu ihrem Wahllokal und der Barrierefreiheit.
Wahlbeobachtung
Jede Person hat das Recht, die Wahlhandlung und die Auszählung im Wahllokal zu beobachten. Wahlbeobachter/innen dürfen keinen Zugriff auf die Wahlunterlagen und das Wahlberechtigtenverzeichnis haben und den Wahlvorgang und die Auszählung nicht stören.
Wahlberechtigung

Bürgerschaftswahl: Wahlberechtigt sind Deutsche, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet sind.

Europawahl: Wahlberechtigt sind EU-Bürger/innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemeldet sind.

Bezirksversammlungswahl: Wahlberechtigt sind, EU-Bürger/innen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Hamburg wohnen.

Bundestagswahl: Wahlberechtigt sind Deutsche, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten eine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik innehaben.

Wahlbezirk
Jeder Wahlkreis ist in Wahlbezirke unterteilt. Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahllokal eingerichtet. In Hamburg sind dies ca. 1.300 Wahllokale.
Wahlbrief
Siehe Briefwahl.
Wahlberechtigtenverzeichnis
Im Wahlberechtigtenverzeichnis sind alle wahlberechtigten Personen eingetragen. Für jedes Wahllokal wird ein eigenes Wahlberechtigtenverzeichnis erstellt
Wahldienststelle
Die Wahldienststelle ist für die Bearbeitung der Briefwahlanträge zuständig und gibt den Wahlvorständen am Wahltag telefonisch Auskünfte zu Wahlscheinen, zu Wahlberechtigungen und zum Wahlberechtigtenverzeichnis.
Wahlgeschäftsstelle

Die Wahlgeschäftsstelle ist für die Planung und Durchführung von Wahlen sowie für alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben zuständig. Sie richtet die Wahllokale und die Auszählzentren ein und kümmert sich um die Ernennung der Wahlbezirksleitung und deren Stellvertretung. Während der gesamten Vorbereitung, am Wahltag selbst sowie bei Fragen zur Ergebnisermittlung erhält der Wahlvorstand im Bedarfsfall Unterstützung durch die Verantwortlichen der Wahlgeschäftsstelle im Bezirksamt. Diese beraten den Wahlvorstand bei inhaltlichen, organisatorischen und personellen Fragen. Die Entsprechenden Telefonnummern werden den Wahlvorständen zur Verfügung gestellt.

Wahlgesetze
Alle relevanten Gesetzestexte finden Sie bei den Wahlereignissen auf der Website des Landeswahlamts (was link with id: 292460) .
Wahl zum Deutschen Bundestag
Siehe Bundestagswahl.
Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
Siehe Europawahl.
Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
Siehe Bürgerschaftswahl.
Wahl zu den Bezirksversammlungen
Siehe Bezirksversammlungswahl.
Wahlkabine
Wahlkabinen sind zwingend zu benutzen, denn sie ermöglichen die geheime Stimmabgabe. Pro Wahllokal stehen mehrere Wahlkabinen zur Verfügung.
Wahlkreise
Ein Wahlkreis ist eine Unterteilung des Wahlgebietes in eine kleinere Einheit. Für die Bundestagswahl ist Hamburg in sechs Wahlkreise unterteilt. Für die Bürgerschaftswahl in 17 und für die Bezirksversammlungswahl in 54.
Wahllokal
Das Wahllokal ist der Ort an dem die Stimmabgabe erfolgt. Es können auch mehrere Wahllokale in einem Gebäude untergebracht sein. Das zuständige Wahllokal wird den Wahlberechtigten mit der Wahlbenachrichtigung mitgeteilt.
Wahlniederschrift
Die Wahlniederschrift ist das Protokoll über die Wahlhandlung und die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses.
Wahlschein
Ein Wahlschein kann vorab beantragt werden. Er ermöglicht die Teilnahme an der Briefwahl und berechtigt zur Wahl in einem beliebigen Wahllokal im eigenen Wahlkreis.
Wahlurne
Die Wahlurne ist das Sammelgefäß für die abgegebenen Stimmzettel. Im Wahllokal werden die ausgefüllten Stimmzettel in die Wahlurne geworfen. Das Wahlgeheimnis kann so gewährleistet werden.
Wahlvorstand
Für jeden Wahlbezirk wird aus Ehrenamtlichen ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus fünf bis zehn Mitgliedern (Wahlbezirksleitung, Stellvertretung, Schriftführung und Beisitzer/innen) und sorgt in seinem Wahllokal eigenverantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl. Er übt seine Tätigkeit unparteiisch aus und ermittelt im Anschluss an die Wahlhandlung das Ergebnis und stellt es fest.
Wahlvorstand, Anwesenheit
Der Wahlvorstand ist von spätestens 7:30 Uhr bis zum Ende der Auszählung tätig. Die Zeit während der Wahlhandlung, 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, kann von der Wahlbezirksleitung in Schichten eingeteilt werden.
Wahlvorstand, Ausstattung
Alle benötigten Unterlagen werden von der Geschäftsstelle rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Wahlbezirksleitung
Die Wahlbezirksleitung leitet den Wahlvorstand, beruft die Beisitzer/innen, besichtigt vorab das Wahllokal und ist am Wahltag Ansprechperson für das Bezirksamt.
Wahlzeit
Von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr sind die Wahllokale geöffnet.

Z

Zweitstimme zur BundestagswahlSiehe Stimmabgabe zur Bundestagswahl.

Zum Weiterlesen

Beteiligung Volksentscheide
Landeswahlamt Hamburg

Vorläufiges Abstimmungsergebnis und Beteiligung Olympia-Referendum 2026

Hier finden Sie das vorläufige Abstimmungsergebnis und die Beteiligung an dem Bürgerschaftsreferendum 2026.

Briefabstimmung
Landeswahlamt

Briefabstimmung

Hier finden Sie Informationen rund um die Briefabstimmung zum Bürgerschaftsreferendum am 31. Mai 2026.

Abstimmungsstellen
Landeswahlamt
Urnenabstimmung

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Abstimmungsorte in Hamburg zum Olympia-Referendum – alle Infos auf einen Blick