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Häufige Fragen

FAQ Fragen und Antworten

Stand Juni 2023

1. Allgemein

  • Erhalte ich eine Aufwandsentschädigung?

Zur Deckung des Aufwands, der den Mitgliedern des Wahl– oder Briefwahlvorstands im Zusammenhang mit dem Wahlehrenamt entsteht (z. B. Fahrtkosten, Verpflegung etc.) wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Diese beträgt derzeit sonntags zwischen 30 € und      65 € und montags zwischen 100 € und 120 €, abhängig vom ausgeübten Wahlehrenamt.

Urnenwahlauszählung

Funktion

Bundestagswahl

Europawahl- und Bezirksversammlungswahl

Bürgerschaftswahl

Wahlbezirksleitung

65 €

65 € (Sonntag) + 120 € (Montag)

65 € (Sonntag) + 120 € (Montag)

Stellvertretung Wahlbezirksleitung

50 €

50 € (Sonntag) + 110 € (Montag)

50 € (Sonntag) + 110 € (Montag)

Schriftführung, Stellvertretung Schriftführung, Beisitzer/innen

35 €

35 € (Sonntag) + 100 € (Montag)

35 € (Sonntag) + 100 € (Montag)

Briefwahlauszählung

Funktion

Bundestagswahl

Europawahl- und Bezirksversammlungswahl

Bürgerschaftswahl

Briefwahlbezirksleitung

55 €

55 € (Sonntag) + 120 € (Montag)

55 € (Sonntag) + 120 € (Montag)

Stellvertretung Briefwahlbezirksleitung

40 €

40 € (Sonntag) + 110 € (Montag)

40 € (Sonntag) + 110 € (Montag)

Schriftführung, Stellvertretung Schriftführung, Beisitzer/innen

35 €

35 € (Sonntag) + 100 € (Montag)

35 € (Sonntag) + 100 € (Montag)

  • Ich erhalte Sozialleistungen. Wird die Aufwandsentschädigung als Einkommen angerechnet?

Anrechnungsfrei bleiben Aufwandsentschädigungen nach §§ 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu einer Höhe von 250 EUR im Monat. Die Aufwandsentschädigung für Wahlhelfende fällt darunter.

  • Bin ich als Wahlhelfer/in bei einem Unfall versichert?

Alle Wahlhelfenden sind im Falle eines Unfalls während ihres Einsatzes über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Jeder Unfall ist umgehend der Wahlgeschäftsstelle zu melden.

  • Ich bin Mitglied eines Wahlvorstands und am Wahltag erkrankt.

Bitte melden Sie sich umgehend bei Ihrer Wahlbezirksleitung, diese informiert dann die zuständige Wahlgeschäftsstelle.

  • Aus wie vielen Personen besteht ein Wahlvorstand und welche Positionen gibt es?

Die Wahlhelfenden arbeiten zusammen als Team entweder in einem Wahlvorstand eines Wahllokals oder in einem Wahlvorstand für die Auszählung der Briefwahl. Jeder Wahlvorstand besteht dabei jeweils aus der Leitung sowie ihrer Stellvertretung, der Schriftführung und ihrer Stellvertretung und den beisitzenden Mitgliedern. Er umfasst je nach Wahl insgesamt mindestens fünf und höchstens zehn Personen. Empfohlen wird eine Mindeststärke von acht Personen. Die Leitung ist im Wahllokal oder im Briefwahlvorstand für den ordnungsgemäßen Ablauf sowie die Auszählung der Stimmen verantwortlich und wird dabei von den Beisitzer/innen unterstützt. Die Schriftführung setzt die Abstimmungsvermerke im Wahlberechtigtenverzeichnis und füllt die Wahlniederschrift aus. 

  • Welche Voraussetzungen müssen Wahlhelfende erfüllen?

Jedes Mitglied des Wahlvorstands muss zu der Wahl, zu welcher es im Wahlvorstand tätig wird, wahlberechtigt sein. Für die einzelnen Wahlereignisse gelten dabei die nachfolgenden Voraussetzungen:

Bürgerschaftswahl

Wahlberechtigt sind Deutsche, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet sind.

Europawahl*

Wahlberechtigt sind EU-Bürger/innen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemeldet sind.

Bezirksversammlungswahl*

Wahlberechtigt sind EU-Bürger/innen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Hamburg wohnen.

Bundestagswahl

Wahlberechtigt sind Deutsche, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten eine Wohnung oder ihren sonstigen Aufenthalt innerhalb der Bundesrepublik innehaben.

*Die Europa- und Bezirksversammlungswahl findet in Hamburg immer am selben Tag statt.

  • Wie werde ich auf meinen Einsatz vorbereitet?

Rechtzeitig vor der Wahl finden in den Bezirksämtern Schulungen für die Leitungen und Stellvertretungen der Wahl- und Briefwahlvorstände statt. Diese stehen auf Nachfrage auch interessierten Beisitzer/innen offen. Zu jeder Wahl werden allen Wahlhelfenden sowie interessierten Bürger/innen umfassende Vorabinformationen online zur Verfügung gestellt. Den Onlineauftritt des Landeswahlamtes finden Sie hier.

  • Ich habe ein Problem und kann dieses auch mit Hilfe der Geschäftsanweisung nicht lösen. Wie gehe ich vor?

Die Wahlgeschäftsstelle des Bezirksamtes steht Ihnen bei Fragen und im Falle von Problemen zur Verfügung.

  • Die Wahlniederschrift enthält ein Feld für besondere Vorkommnisse. Was ist dort mit aufzunehmen?

Besondere Vorkommnisse während der Wahlzeit oder der Auszählung können zum Beispiel sein:

  • ein verspäteter Beginn der Stimmabgabe
  • Zurückweisungen von Wähler/innen
  • eine Unterbrechung der Wahlhandlung
  • Unstimmigkeiten mit Wahlbeobachtenden
  • ein Polizeieinsatz
  • sonstige Störungen des Wahlablaufs
  • Dürfen Befragungen von Forschungsinstituten am Wahltag durchgeführt werden?

Verschiedene Meinungsforschungsinstitute führen bei Wahlen Nachbefragungen von Wähler/innen durch. Betroffene Wahlvorstände werden hierüber vorab von der Wahlgeschäftsstelle informiert. Es ist den Meinungsforschungsinstituten nicht gestattet, Wähler/innen vor der Stimmabgabe anzusprechen. Die Befragung ist nur nach der Stimmabgabe und nur außerhalb des Wahlraumes erlaubt. Die Nachbefragungen dürfen nicht zu Beeinflussungen von Wahlberechtigten führen. Bedenken oder Verstöße sind mit der Wahlgeschäftsstelle zu klären. In Zweifelsfällen können die Beauftragten der Institute nach Rücksprache mit der zuständigen Wahlgeschäftsstelle des Gebäudes verwiesen werden.

  • Was ist ein Wahlschein?

Ein Wahlschein ermöglicht die Teilnahme an der Briefwahl und berechtigt zur Wahl in einem beliebigen Wahllokal im eigenen Wahlkreis. Ein Wahlschein ist vor der Wahl zu beantragen. Ein Muster eines Wahlscheins finden Sie in der Geschäftsanweisung zur Bundestagswahl 2021.

  • Was ist das Wahlberechtigtenverzeichnis?

Im Wahlberechtigtenverzeichnis sind alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die diesem Wahlbezirk wohnortmäßig zugeordnet sind. Für jeden Wahlbezirk erhält der Wahlvorstand ein solches Verzeichnis von der Wahlgeschäftsstelle.

  • Was ist eine Niederschrift?

Die Niederschrift ist das Protokoll über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und wird von der Schriftführung ausgefüllt und von allen Mitgliedern des Wahlvorstands unterschrieben.

  • Was sind repräsentative Wahllokale?

In repräsentativen Wahllokalen wird das Wählerverhalten nach Alter und Geschlecht im Nachhinein ausgewertet. Die jeweiligen Gruppen sind an einem aufgedruckten Buchstaben am rechten oberen Rande zu erkennen. Die hiervon betroffenen Wahlbezirksleitungen werden rechtzeitig vor der Wahl auf diese Besonderheit hingewiesen. Auch die Wähler/innen werden hierüber bereits beim Erhalt der Wahlbenachrichtigung informiert, zudem ist das Wahllokal zusätzlich mit entsprechendem Informationsmaterial ausgestattet. Die Stimmzettel werden erst nach der Auszählung durch das Statistikamt ausgewertet.

  • Wie wird die Reihenfolge der Kandidierenden auf den Stimmzetteln bestimmt?

Bundestagswahl: Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien (rechte Seite des Stimmzettels) richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Bundesland erreicht haben. Alle übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an.

Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge (linke Seite des Stimmzettels) richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.

Bürgerschaftswahl: Die Reihenfolge der Wahlkreislisten (rotes Stimmzettelheft) richtet sich nach der Zahl der im Wahlvorschlag benannten Personen. Die Reihenfolge der Landeslisten (gelbes Stimmzettelheft) richtet sich nach der Zahl aller in den Wahlkreislisten der Partei oder Wählervereinigung aufgeführten Personen.

Bei gleicher für die Bestimmung der Reihenfolge zu berücksichtigender Personenzahl entscheidet die Zahl der Gesamtstimmen, die die Partei oder Wählervereinigung bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft auf Landesebene erreicht hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählervereinigungen oder bei Einzelbewerbungen des Kennwortes.

Europawahl: Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln richtet sich in den einzelnen Ländern nach der Zahl der Stimmen, die die Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mit ihrem Wahlvorschlag in dem betreffenden Land erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an.

Bezirksversammlungswahl: siehe die Regelung zur Bürgerschaftswahl.


2. Am Wahltag vor Eröffnung des Wahllokals

  • Mitglieder des Wahlvorstands sind morgens nicht erschienen. Was kann ich tun?

Die Wahlbezirksleitung oder Stellvertretung meldet sich umgehend bei der zuständigen Wahlgeschäftsstelle. Die Bezirksämter halten für den Notfall immer Reservekräfte bereit, die in solchen Fällen zum Wahllokal geschickt werden. Die Öffnung des Wahllokals um 8:00 Uhr und die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands ist unbedingt sicher zu stellen. Sollte der Vorstand nicht beschlussfähig sein (weniger als drei Personen), kann der oder die erste Wähler/in durch die Wahlbezirksleitung mündlich zur vorübergehenden Mitarbeit im Wahlvorstand verpflichtet werden.

  •  Was ist am Wahltag vor Öffnung der Wahllokale um 8:00 Uhr alles zwingend zu erledigen?
    • Einrichten des Wahllokals mit Möbeln; Aufstellen der Wahlkabinen 
    • Überprüfung der vor Ort befindlichen Stimmzettel und Stimmzettelhefte. Haben Sie die richtigen Stimmzettel für Ihren Wahlkreis erhalten?
    • Vollständigkeit des Materials aus der Wahlurne überprüfen
    • Gegebenenfalls Entfernung von vorhandener Wahlwerbung aus dem Wahllokal sowie aus dem Umfeld des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet.
    • Anbringen von Hinweisschildern mit der Wahlbezirksnummer am Eingang des Gebäudes sowie am Eingang des Wahllokals.
    • Ausschilderung des Weges zum Wahllokal im Gebäude und sofern notwendig auf dem Grundstück.
    • Aushängen der schriftlichen Wahlbekanntmachung am Eingang zum Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet und im Wahllokal selbst.
    • Aushängen eines als „Muster“ gekennzeichneten Stimmzettels und/oder Stimmzettelheftes. Keine Muster in den Wahlkabinen aufhängen.
    • Ausstattung der Wahlkabinen mit angebundenen Schreibstiften und einfachen Schreibunterlagen aus Pappe.
    • Aufstellung des Sichtschutzes für das Wahlberechtigtenverzeichnis. 
    • Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit (Handy auf Laut schalten).
    • Bis spätestens 8:00 Uhr telefonisch Einsatzbereitschaft des Wahllokals bei der Wahldienststelle des Bezirksamtes melden.
    • Pünktlich um 8:00 Uhr Öffnung der Türen zum Wahllokal. 
  •  Wer baut das Wahllokal auf?

Grundsätzlich sind die Mitglieder des Wahlvorstands für den Aufbau und die Einrichtung des Wahllokals zuständig. In vielen Fällen übernehmen aber die verantwortlichen Ansprechpersonen vor Ort bereits diese Aufgabe. Absprachen dazu sollten bereits vorab bei der Besichtigung des Wahllokalstandortes getroffen werden.

  • Muss ich als Wahlbezirksleitung die Beisitzer/innen vor der Wahl auf Rechte und Pflichten hinweisen?

Ja. Die Wahlbezirksleitung muss vor Beginn der Wahlhandlung die anwesenden Wahlvorstandsmitglieder mündlich darauf hinweisen, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Ämter und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet sind. Dies gilt auch für eventuell später hinzukommende Mitglieder des Wahlvorstands.

  •  Wie groß ist der Radius um das Wahllokal, in dem keine Wahlwerbung angebracht sein darf?

Wahlwerbung, die näher als 10 m zum Wahllokal angebracht wurde, muss durch den Wahlvorstand entfernt werden. Ausschlaggebend ist hier der Abstand zwischen der Werbung und dem Zugang zum Grundstück, in dem sich das Wahllokal befindet. 

  •  Wann ist der Wahlvorstand beschlussfähig?

Für verschiedene Wahlereignisse müssen verschieden viele Mitglieder mit entsprechenden Funktionen anwesend sein.

Voraussetzung der Beschlussfähigkeit Bürgerschaftswahl

während Wahlhandlung + Auszählung

mindestens 3 Mitglieder, (Wahlbezirksleitung + Schriftführung oder deren Stellvertretungen, 1 Beisitzer/in)

Voraussetzung der Beschlussfähigkeit Bundestagswahl

während Wahlhandlung

mindestens 3 Mitglieder (Wahlbezirksleitung + Schriftführung oder deren Stellvertretungen, 1 Beisitzer/in)

während Auszählung

mindestens 5 Mitglieder (Wahlbezirksleitung + Schriftführung oder deren Stellvertretungen, 3 Beisitzer/innen)

Voraussetzung der Beschlussfähigkeit Europawahl

während Wahlhandlung

mindestens 3 Mitglieder (Wahlbezirksleitung + Schriftführung oder deren Stellvertretungen, 1 Beisitzer/in)

während Auszählung

mindestens 5 Mitglieder (Wahlbezirksleitung + Schriftführung oder deren Stellvertretungen, 3 Beisitzer/innen)

Voraussetzung der Beschlussfähigkeit Bezirksversammlungswahl

während Wahlhandlung + Auszählung

mindestens 3 Mitglieder (Wahlbezirksleitung + Schriftführung oder deren Stellvertretungen, 1 Beisitzer/in)

3. Während der Wahl

  • Wann kann ich Pause machen?

Es müssen während der Wahlhandlung von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr nicht immer alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass zu jeder Zeit mindestens drei Mitglieder anwesend sind, um handlungs- und beschlussfähig zu sein. Darunter muss sich auf jeden Fall die Wahlbezirksleitung oder ihre Vertretung, die Schriftführung oder ihre Vertretung und mindestens ein/e Beisitzer/in befinden. Die jeweiligen Pausen müssen innerhalb des Wahlvorstands abgesprochen werden. Die Wahlbezirksleitung entscheidet, ob in einem Zwei-Schichten-System gearbeitet wird.

  • Darf eine Person für eine Andere wählen?

Nein, das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und duldet keine Stellvertretung. Eine Ausnahme stellt die Stimmabgabe mit einer "Hilfsperson" dar.

  • Ein/e Wähler/in ist aufgrund einer Behinderung oder sonstigen körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ihren Stimmzettel eigenständig zu kennzeichnen. Darf ich der Person helfen?

Wahlberechtigte, die nicht lesen können oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht kennzeichnen, falten oder selbst in die Wahlurne werfen können, bestimmen eine Hilfsperson ihres Vertrauens. Dies kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands sein. Diese Unterstützung kann bis zum Vorlesen des kompletten Stimmzettels in einer „geschützten Ecke“ oder der Hilfe beim Ankreuzen in der Wahlkabine gehen.

  • Presservertretende möchten Fotos/Filmaufnahmen im Wahlraum machen. Wie verhalte ich mich?

Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Fotos/Filmaufnahmen von Personen sind nur dann erlaubt, wenn diese einverstanden sind. Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) und/oder das Wahlberechtigtenverzeichnis darf/ dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden.

  • Ein/e Wähler/in macht ein Foto/Selfie/Film der eigenen Wahlhandlung. Was ist zu tun?

Sprechen Sie die Person darauf an und machen Sie sie darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den oder die Wähler/in zu wahren ist. Der Wahlvorstand ist im Rahmen seiner Ordnungsbefugnis berechtigt einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Der Stimmzettel muss vor den Mitgliedern des Wahlvorstands zerrissen werden und darf nicht in die Wahlurne eingeworfen werden. Der oder die Wähler/in darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, er oder sie erhält nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe.

  • Darf ich rote Wahlbriefe annehmen?

Nein, Sie sind nicht befugt, rote Wahlbriefe entgegenzunehmen, da diese von den Briefwahlvorständen ausgezählt werden. Je nachdem, um wessen Wahlbrief es sich handelt, bestehen in dieser Situation zwei Verfahrensmöglichkeiten:

  • Ist die Person, die vor Ihnen steht, der oder die Inhaber/in des roten Wahlbriefs, können Sie ihr vorschlagen, vor Ort zu wählen. Dafür muss folgendes Prozedere eingehalten werden:
    • Die/der Wähler/in öffnet den roten Wahlbrief, entnimmt den darin befindlichen weißen und unterschriebenen Wahlschein und übergibt diesen an sie als Wahlvorstandsmitglied.
    • Anschließend überprüfen Sie, ob der Wahlschein für den gleichen Wahlbezirk ausgestellt wurde, in dem auch ihr Wahllokal liegt. Nur dann ist eine Wahl in Ihrem Wahllokal möglich.
    • Sofern dies der Fall ist, rufen sie bei der Wahldienststelle des Bezirksamtes an und lassen sich die Gültigkeit des Wahlscheins bestätigen. Erst nach Bestätigung der Wahlscheingültigkeit fordern sie die/den Wähler/in auf, den roten Wahlbrief und die darin enthaltenen Stimmzettel vor Ihren Augen zu zerreißen und die Reste mitzunehmen. Der bereits zuvor entgegengenommene Wahlschein muss zwingend durch Sie einbehalten werden. Nachdem die alten Stimmzettel vernichtet wurden, werden der/dem Wähler/in neue Stimmzettel ausgehändigt. Nun kann der/die Wähler/in in der Wahlkabine wählen und anschließend die Stimmzettel in die Wahlurne einwerfen. Für diese/n Wähler/in ist kein Eintrag im Wahlberechtigtenverzeichnis vorzunehmen. Das erneute Ausfüllen der Stimmzettel ist notwendig, da zur Wahrung des Wahlgeheimnisses nur in der Wahlkabine gekennzeichnete Stimmzettel gültig sind.
    • Sofern der Wahlschein nicht für den gleichen Wahlkreis ausgestellt wurde, muss die/der Wähler/in an ein Wahllokal des entsprechenden Wahlkreises verwiesen werden. Angaben dazu finden Sie in dem vor Ort befindlichen gedruckten Straßen- und Gebietsverzeichnis.
  • Gehört der Wahlbrief einer anderen Person, muss dieser bis 18.00 Uhr an der auf dem Briefumschlag angegebenen Adresse abgegeben werden.
  • Ein/e Wähler/in erscheint im Wahllokal und erklärt, dass sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat. Was kann das bedeuten?
    • Die Wahlbenachrichtigungskarte (WBK) ist auf dem Postweg verloren gegangen. Die Person steht dennoch im Wahlberechtigtenverzeichnis bzw. im ungeordneten Nachtrag. Wenn sie sich entsprechend ausweisen kann, darf sie wählen.
    • Die Person steht nicht im Wahlberechtigtenverzeichnis bzw. ungeordneten Nachtrag und ist nicht wahlberechtigt.
    • Die Person steht im Wahlberechtigtenverzeichnis bzw. im ungeordneten Nachtrag, jedoch ist die Wahlberechtigung zur Europawahl oder Bezirksversammlungswahl mit dem Eintrag „XXXXX“ versehen. Die Person ist für die Wahl mit dem Vermerk „XXXXX“ nicht stimmberechtigt. Achtung: Personen können für eine Wahl berechtigt und für die andere nicht berechtigt sein. Es sind nur die Stimmzettelhefte der Wahl auszuhändigen, für die die Person berechtigt ist.  
  • Ein/e Wähler/in steht nicht im Wahlberechtigtenverzeichnis, was ist zu tun?

Zunächst sollte anhand der Anschrift und dem Straßenverzeichnis geprüft werden, ob die Person bei Ihnen im richtigen Wahllokal ist. Wenn die Person grundsätzlich zu ihrem Wahllokal gehört, schauen Sie in den ungeordneten Nachtrag im Wahlberechtigtenverzeichnis nach. Hier finden sich alle Wahlberechtigten, die zwischenzeitlich durch Meldeänderungen aufgrund von Zuzügen und Umzügen in das Verzeichnis aufgenommen wurden. Steht die Person auch dort nicht, rufen Sie in Ihrer zuständigen Wahldienststelle an. Diese prüft folgende Möglichkeiten:

  • Die Person ist erst kürzlich eingebürgert worden. Sie muss zur Wahldienststelle gehen, um dort einen selbstständigen Wahlschein ausgestellt zu bekommen.
  • Die Person ist von Amts wegen abgemeldet worden. Genaue Klärung durch Anruf bei der Wahldienststelle.
  • Die Person hat keinen festen Wohnsitz. Das wäre auf der Rückseite des Personalausweises entsprechend eingetragen. Genaue Klärung durch Anruf bei der Wahldienststelle.
  • Ein/e Wähler/in ist innerhalb Hamburgs umgezogen und wurde am Wahltag nicht im Wahlberechtigtenverzeichnis Ihres neuen Wohnortes gefunden. Darf diese Person in ihrem bisher zuständigen Wahllokal wählen?

Wer vom 42. Tage vor der Wahl bis zum 21. Tag vor der Wahl innerhalb Hamburgs umgezogen ist, wird nur auf persönlichen Antrag in das Wahllokal seines neuen Wohnortes umgebucht. Danach ist eine Umbuchung nicht mehr möglich. Dann befindet sich die Person noch im Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahllokals ihres bisherigen Wohnortes und darf /muss dort auch wählen. Die möglicherweise abweichende Adresse auf dem Personalausweis ist in diesen Fällen nicht maßgeblich, sondern der Eintrag im Wahlberechtigtenverzeichnis. In Zweifelsfällen kann eine genaue Klärung durch einen Anruf bei der Wahldienststelle des Bezirksamtes erfolgen.

Möchte eine zwischenzeitlich umgezogene Person mit ihrem Wahlschein bei Ihnen im Wahllokal wählen ist lediglich maßgeblich, dass der vorgelegte Wahlschein für den gleichen Wahlkreis ausgestellt wurde, in dem auch Ihr Wahllokal liegt und das der Wahlschein gültig ist. Für die Überprüfung der Gültigkeit des Wahlscheins muss immer die Wahldienststelle des Bezirksamtes telefonisch kontaktiert werden.

  • Ein/e Wähler/in ist im Wahlberechtigtenverzeichnis mit Sperrvermerk W eingetragen. Was ist zu tun?

Die Person hat im Vorfeld Briefwahl beantragt und dafür einen Wahlschein ausgestellt bekommen. Sie darf in diesem Fall nur wählen, wenn Sie den Wahlschein vorlegt. Nur dadurch kann ausgeschlossen werden, dass die Person schon in einem anderen Wahllokal ihre Stimme abgegeben hat. Zunächst muss sie sich mit einem Lichtbildausweis ausweisen und der Wahlschein wird auf den richtigen Wahlkreis überprüft. Dann wird in der zuständigen Wahldienststelle telefonisch nach der Gültigkeit des Wahlscheins gefragt. Ist der Wahlschein gültig, darf die Person wählen. Der Wahlschein wird vom Wahlvorstand einbehalten und ist mit zur Niederschrift zu nehmen!

  • Ein/e Wähler/in ist im Wahlberechtigtenverzeichnis mit XXXXX eingetragen. Was ist zu tun?

Nicht mehr wahlberechtigte Personen sind im Wahlberechtigtenverzeichnis mit XXXXX in der Spalte für den Stimmabgabevermerk gekennzeichnet. Die Person darf in diesem Wahllokal nicht wählen. Im Zweifel kann Kontakt zur Wahldienststelle aufgenommen werden.

  • Ein/e Wähler/in hat Briefwahlunterlagen erhalten und diese verloren. Die Person möchte nun in meinem Lokal wählen. Darf ich sie wählen lassen?

Verloren gegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Eine Stimmabgabe ist nicht möglich.

  • Ein/e Wähler/in hat Briefwahl beantragt und aus diesem Grund einen Sperrvermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis. Die Person gibt im Wahllokal an, die Unterlagen auf dem Postweg nicht erhalten zu haben und möchte nun in meinem Lokal wählen. Darf ich die Person wählen lassen?

Nein, da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Person vielleicht doch schon per Briefwahl abgestimmt hat und damit doppelt wählen würde. Lediglich bei der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft besteht die Möglichkeit, die Person bis 15:00 Uhr am Wahltag an die zuständige Wahldienststelle zu verweisen. Dort können gegen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zum Nichterhalt der Wahlunterlagen neue Wahlunterlagen ausgehändigt werden. Bei der Bundestags-, Europa- und Bezirksversammlungswahl, ist dies nur bis zum Tag vor der Wahl bis 12:00 Uhr möglich.

  • Einem/er Wähler/in ist bei der Stimmabgabe ein Fehler unterlaufen. Die Person bittet um die Aushändigung eines neuen Stimmzettels. Darf ich ihr einen neuen Stimmzettel aushändigen?

Ja, vor der Aushändigung eines neuen Stimmzettels muss der oder die Wähler/in den alten Stimmzettel zerreißen und ihn für die Entsorgung außerhalb des Wahllokals mitnehmen.

  • Jemand hat versehentlich einen persönlichen Gegenstand in die Wahlurne geworfen. Darf ich der Person diesen sofort zurückgeben?

Nein. Die Wahlurne darf bis zum Abschluss der Wahlhandlung um 18:00 Uhr nicht wieder geöffnet werden. Um zu verhindern, dass neben den Stimmzetteln versehentlich andere persönliche Gegenstände, z.B. der Wohnungsschlüssel oder die Brille, mit in die Wahlurne eingeworfen werden, ist der Einwurfschlitz der Wahlurne durch ein Papierblatt oder eine Pappe abzudecken. Ein Einwurf ist dadurch erst mit Einverständnis der Wahlbezirksleitung möglich. Sollte dennoch ein persönlicher Gegenstand versehentlich in die Wahlurne gelangen, kann dieser erst ab 18.00 Uhr nach Ende der Wahlhandlung wieder abgeholt werden.

  • Unter welchen Umständen darf ich Personen aus meinem Lokal verweisen?

Jede Person hat das Recht während der Wahlhandlung und der Auszählung zugegen zu sein. Alle Anwesenden müssen respektvoll miteinander umgehen und vor allem das Wahlgeheimnis schützen. Sollte der Fall eintreten, dass Einzelpersonen sich nicht an diese Grundsätze halten, darf der Wahlvorstand von seinem Hausrecht Gebrauch machen und störende Personen aus dem Wahllokal verweisen.

  • Ist den Wähler/innen erlaubt ihr Gesicht zu verhüllen?

Wähler/innen dürfen ihr Gesicht im Wahllokal verhüllen. Für die Herausgabe der Wahlunterlagen muss jedoch bei Zweifeln an der Identifikation einer Person ihr Lichtbildausweis vorgezeigt und geprüft werden. Die Enthüllung des Gesichts darf vom Wahlvorstand verlangt werden. Falls die Person die Enthüllung und Prüfung der Identifikation verweigert, muss der Wahlvorstand die Zurückweisung der Person beschließen.


4. Nach der Wahl

  • Jemand möchte bei der Auszählung zugucken, darf die Person das?

Jede Person hat das Recht, während der Wahlhandlung und der Auszählung im Wahllokal zugegen zu sein. Sie müssen darauf achten, dass die Personen keine Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis haben und die Auszählung nicht behindern.

  • Was ist die Heilungsregelung?

Die Heilungsregelung gibt es nur bei der Bürgerschaftswahl bei der Landesliste und bei der Bezirksversammlungswahl bei der Bezirksliste. Enthält ein Stimmzettelheft mehr als fünf Stimmen und entfallen diese ausschließlich auf die Liste und/ oder den/die Kandidierende/n einer Partei, so erhält die betreffende Partei fünf Stimmen nach Heilungsregelung. Bei jedem solchen Stimmzettelheft beschließt der Wahlvorstand die Gültigkeit von fünf Stimmen nach Heilungsregelung. Die Heilungsregelung ist nur bei den gelben Stimmzettelheften anzuwenden. Sie gilt nicht bei den roten Stimmzettelheften für die Wahlkreislisten.

  • Wann sind Stimmzettel/Stimmzettelhefte zwingend ungültig?

Stimmzettel/Stimmzettelhefte sind ungültig, wenn sie…

  • nicht amtlich hergestellt sind. Beispielsweise wenn sie eine Kopie sind.
  • zwar gekennzeichnet, aber völlig durchgestrichen oder durchgerissen sind.
  • nicht gekennzeichnet (leer) sind.
  • mehr Kreuze (Stimmabgaben) enthalten, als die genannte Anzahl.
  • nur aus einem Teilstück des amtlichen Stimmzettels bestehen, auch wenn das Teilstück eine Kennzeichnung enthält.
  • für eine andere Wahl bestimmt sind oder für eine frühere Wahl bestimmt waren.
  • statt eines Kreuzes an einer Stelle, auch in einem Kreis, Beschädigungen aufweisen (z. B. Riss oder Loch).
  • Wann könnten Stimmzettel/Stimmzettelhefte ungültig sein?

Stimmzettel/Stimmzettelhefte könnten ungültig sein, wenn sie…

  • den Willen der Wähler/innen nicht zweifelsfrei erkennen lassen, beispielsweise, wenn sich das Kreuz nicht eindeutig in dem dafür vorgesehenen Kreis befindet.
  • neben einem eindeutig gesetzten Kreuz eine andere Markierung, beispielsweise ein Strich, in einem weiteren Kreis enthalten
  • für einen anderen Wahlkreis bestimmt sind.
  • einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten. Ein Zusatz oder Vorbehalt ist jede, über die bloße Stimmabgabe hinausgehende verbale Beifügung („Alles Mist“, „Stimme gilt nur, wenn XX gewählt wird“, usw.).
  • Streichungen oder Hinzufügungen im Bereich der Namen der Kandidierenden aufweist.
  • einen Hinweis auf den Namen der wählenden Person enthalten (bspw., wenn die Wahlbenachrichtigung beiliegt oder der Name auf dem Stimmzettel steht).
  • auf der Rückseite gekennzeichnet sind.
  • Wie muss ich den Raum hinterlassen?

Grundsätzlich ist das Wahllokal so zu hinterlassen, wie es vorgefunden wurde. Einzelheiten klärt die Wahlbezirksleitung mit der Kontaktperson vor Ort.


5. Briefwahl

  • Welche Aufgaben sind im Briefwahllokal am Wahlsonntag vor 18:00 Uhr zu erledigen?
    • Rote Wahlbriefe der Wahlurne entnehmen
    • Kontrolle der roten Wahlbriefe, ob diese zum eigenen Briefwahlbezirk gehören
    • Zählen der roten Wahlbriefe
    • Öffnen der roten Wahlbriefe
    • Entnahme der Wahlscheine und blauen und ggf. weißen Stimmzettelumschläge, dabei Abgleich der Wahlscheine nach Wahlscheinnummern mit der Negativliste
    • Aussortierung von Briefen mit Negativlisten-Treffern
    • Aussortierung von Briefen, die aus sonstigen Gründen Anlass zu Bedenken geben
    • Beschlussfassung über die Zulassung bzw. Zurückweisung der zuvor aussortieren Wahlbriefe.
    • Ermittlung der Anzahl der verschlossenen blauen und ggf. weißen Stimmzettelumschläge zur Wahl.
  • Ab wieviel Personen ist ein Briefwahlvorstand sonntags vor 18:00 Uhr beschlussfähig?

Ab drei Mitgliedern, darunter die Briefwahlbezirksleitung, die Schriftführung bzw. deren Stellvertretungen.

  • Ab wieviel Personen ist ein Briefwahlvorstand während der Auszählung beschlussfähig?

siehe Frage: „Wann ist der Wahlvorstand beschlussfähig?“.

  • Wann ist ein Wahlbrief ungültig?

Wahlbriefe könnten ungültig sein, wenn…

  • der rote Wahlbriefumschlag einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
  • der rote Wahlbriefumschlag als auch der darin liegende blaue oder ggf. weiße Stimmzettelumschlag nicht verschlossen sind,
  • dem roten Wahlbriefumschlag kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  • die eidesstattliche Versicherung auf dem Wahlschein nicht unterschrieben ist,
  • kein blauer oder ggf. weißer Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
  • kein amtlicher blauer oder ggf. weißer Stimmzettelumschlag benutzt wurde
  • der rote Wahlbriefumschlag mehrere blaue oder ggf. weiße Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl unterschriebener gültiger Wahlscheine enthält.