Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2027 fort. Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt.
Die Fortgeltung gilt für ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit einem Schutzstatus oder mit einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine und die nicht sicher und dauerhaft in Ihr Heimatland zurückkehren können, die in Deutschland gemeldet sind und deren Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein Fristdatum bis nach dem 31. Januar 2026 oder vor dem 4. März 2026 haben.
Drittstaatsangehörigen, die als Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger vorübergehenden Schutz nach Art. 2 Absatz 1c des Durchführungsbeschlusses genießen, unterliegen weiterhin der Fortgeltungsverordnung.
Gehören Sie zu dieser Gruppe, so brauchen Sie keinen Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels zu stellen. Die Vereinbarung eines Termins beim Amt für Migration ist nicht notwendig.
Aufgrund der automatischen Verlängerung einschließlich Ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bleiben Ihre Möglichkeiten zum Arbeiten, zum Studium, zum Bezug von Sozialleistungen, zum Reisen ins Ausland sowie sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten.
Reisen innerhalb des Schengenraums können durchgeführt werden.
Bei Reisen außerhalb des Schengenraums erkundigen Sie sich bitte vorher bei den jeweiligen Auslandsvertretungen darüber, welche Ein- und Ausreisebedingungen für Sie gelten.
Die Verlängerung wird dem Ausländerzentralregister automatisiert gemeldet. Staatliche Stellen, wie Grenzbehörden oder die für die Gewährung von Leistungen zuständigen Stellen, werden ebenfalls informiert.
Sie können gerne das untenstehende und zum Download verfügbare Informationsschreiben den entsprechenden Institutionen vorlegen und auf diese Internetseite verweisen.
Bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen mit befristetem ukrainischen Aufenthaltsrecht und ohne Schutzstatus wurden Aufenthaltserlaubnisse, die am 1. Februar 2024 gültig waren und aufgrund der UkraineAufenthFGV bis zum 4. März 2025 verlängert worden sind, nicht mehr vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst und sind mit Ablauf des 4. März 2025 abgelaufen. Gleiches gilt für Aufenthaltserlaubnisse dieser Personengruppe, die zwischen dem 2. Februar 2024 und dem 4. Juni 2024 erteilt worden sind.