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Geflüchtete aus der Ukraine

Schutzstatus wird bis März 2025 verlängert

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Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine gelten bis zum 4. März 2025 fort. Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt.

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Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2025 fort. Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt. Dieser Rechtsverordnung hat der Bundesrat zugestimmt. 

Die Fortgeltung gilt für Personen, die in Deutschland gemeldet sind und deren Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG noch mindestens bis zum 01. Februar 2024 gültig ist. Wenn Sie zu diesem Personenkreis gehören, müssen Sie keinen Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig.

Aufgrund der automatischen Verlängerung einschließlich Ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bleiben Ihre Möglichkeiten zum Arbeiten, zum Studium, zum Bezug von Sozialleistungen, zum Reisen ins Ausland sowie sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten.

Reisen innerhalb des Schengenraums können durchgeführt werden.

Bei Reisen außerhalb des Schengenraums erkundigen Sie sich bitte vorher bei den jeweiligen Auslandsvertretungen darüber, welche Ein- und Ausreisebedingungen für Sie gelten.

Die Verlängerung wird dem Ausländerzentralregister automatisiert gemeldet. Staatliche Stellen, wie Grenzbehörden oder die für die Gewährung von Leistungen zuständigen Stellen, sind ebenfalls informiert.

Sie können gerne das untenstehende und zum Download verfügbare Informationsschreiben den entsprechenden Institutionen vorlegen und auf diese Internetseite oder die Internetseite des BMI verweisen.


Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Download

Informationen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG

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