Mit einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld sollen geringfügige Ordnungswidrigkeiten unbürokratisch und ohne zusätzliche Kosten für die Betroffenen geahndet werden. Für eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld werden keine Auslagen und Gebühren erhoben. Sie erfolgt nur bei Ordnungswidrigkeiten/Verstößen im Straßenverkehr für die der Gesetzgeber eine Sanktion bis zu einer Höhe von 55,00 Euro vorgesehen hat.
Durch die rechtzeitige Zahlung des Verwarnungsgeldes wird zugestimmt, das Verfahren ohne weitere inhaltliche Prüfung der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen einer Verwarnung in der vorliegenden Art und Weise abzuschließen. Mit der Zahlung des Verwarnungsgeldes erklärt die Person ihr Einverständnis, dass die Angelegenheit ohne weitergehende Prüfung beendet wird und die Verwarnung akzeptiert wird.
Was passiert, wenn ich nicht reagiere?
Verwarnungsgelder gelten als nicht angenommen, wenn sie weder fristgerecht bezahlt wurden, noch Einwände durch den Betroffenen erhoben worden sind (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). In diesem Fall erlässt die Bußgeldstelle Hamburg nach der Systematik des Ordnungswidrigkeitenrechtes einen Bußgeldbescheid, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Bei einem Bußgeldbescheid ist mit zusätzlichen Gebühren und Auslagen zu Rechnen.
Wann muss ich keine Angaben machen?
Grundsätzlich müssen Sie die für die Ordnungswidrigkeit verantwortliche Person innerhalb einer Woche nach Zugang unseres Schreibens benennen. Äußern Sie sich nicht, müssen Sie mit einer Vernehmung als Zeugin oder Zeuge rechnen. Sie müssen keine Angaben machen, wenn Sie dadurch sich selbst oder eine nahe Angehörige Person belasten.
Was passiert, wenn ich Einwände habe?
Wenn Sie Einwände haben, weil Sie z.B. nicht der Fahrzeugführer waren oder die Angaben fehlerhaft / unvollständig sind, können Sie innerhalb einer Woche eine Stellungnahme abgeben (§ 55 OWiG). Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist gesetzlich hier nicht vorgesehen.
Sofern die Einwände nicht zur Einstellung des Verfahrens durch die Bußgeldstelle führen, ergeht auch in diesem Fall nach der Systematik des Ordnungswidrigkeitenrechtes ein kostenpflichtiger Bußgeldbescheid.
Weiterführende Informationen zu Rechtsbehelfen
Nutzen Sie die Online-Anhörung: Digitale Möglichkeit, sich zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu äußern und Beweismittel (Foto) einzusehen.
Wie kann ich bezahlen?
Zahlen Sie den auf dem Verwarnungsschreiben festgesetzten Betrag innerhalb einer Woche unter Angabe des Aktenzeichens auf das angegebene Konto der Kasse.Hamburg. Mit der vollständigen Zahlung des Verwarnungsgeldes ist das Verfahren abgeschlossen und die Angelegenheit für Sie erledigt. Zahlungserleichterungen werden aus verfahrenstechnischen Gründen nicht gewährt.
Sofern das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht und unter Angabe des Aktenzeichens bezahlt wird, kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. In diesem Fall werden zusätzliche Gebühren und Auslagen (§ 107 OWiG) erhoben.
Darüber hinausgehende Hinweise können Sie Ihrem jeweiligen Schreiben entnehmen.
Anhörung in Bußgeldverfahren
Eine Anhörung in Bußgeldverfahren soll speziell dem oder der Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zum Tatvorwurf der Ordnungswidrigkeit (en) geben. Im Gegensatz zu einer Verwarnung, wird diese bei Ordnungswidrigkeiten erlassen, für die nach dem Bußgeldkatalog eine Geldbuße von mindestens 60,00 Euro und darüber vorgesehen ist. Die Anhörung stellt damit die Einleitung des Bußgeldverfahrens dar. Hierfür wird ein Anhörungsbogen versendet, die betroffene Person vor Ort zur Ordnungswidrigkeit angehört oder zur mündlichen Vernehmung vorgeladen.
Nutzen Sie die Online-Anhörung: Digitale Möglichkeit, sich zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu äußern und Beweismittel (Foto) einzusehen.
Was passiert, wenn ich Einwände habe?
Wenn Sie Einwände haben, weil Sie z.B. nicht der Fahrzeugführer waren oder die Angaben fehlerhaft / unvollständig sind, können Sie innerhalb einer Woche eine Stellungnahme abgeben (§ 55 OWiG). Sollte Ihr Einwand nicht zur Einstellung des Verfahrens führen, erhalten Sie ohne weitere Benachrichtigung einen Bußgeldbescheid, der neben dem Bußgeldbetrag weitere Gebühren und Auslagen (§107 OWiG) enthalten wird.
Gegen die Anhörung ist kein Rechtsbehelf rechtlich vorgesehen, weil es sich lediglich um eine unanfechtbare Maßnahme ohne selbstständige Bedeutung handelt. Sie dient nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird.