Die Länder sind aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen verpflichtet, zentrale Einrichtungen für die Erstaufnahme Asylsuchender vorzuhalten (§ 44 AsylG). Die Zuständigkeit für die aufenthalts- und die leistungsrechtliche Sachbearbeitung in der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung liegt in Hamburg bei der Behörde für Inneres und Sport.
Die zentrale Anlaufstelle für Asylsuchende befand sich bis Juni 2014 in der Harburger Poststraße und wurde im Zuge der zwischenzeitlich gestiegenen Flüchtlingszahlen im Juni 2016 in die Gebäudekomplexe im Hamburger Stadtteil Rahlstedt verlegt.
Das Ankunftszentrum besteht aus zwei fußläufig voneinander entfernten Standorten:
I - Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung im Bargkoppelweg 66a (ZEA 1)
Im Barkoppelweg verbleiben die Bewohner in der Regel nur für eine kurze Zeit, da es sich hier um die erste Anlaufstelle handelt. Hier werden die Asylsuchenden erstmals registriert, wozu unter anderem die Abnahme der Fingerandrücke und die Aufnahme eines Gesichtsbildes gehören. Anschließend erfolgt die Entscheidung, ob eine registrierte Person im Rahmen des bundesweiten Verteilungsverfahrens nach einem Verteilungsschlüssel entweder anderen Bundesländern zugewiesen wird oder in Hamburg verbleibt.
Diejenigen, die in ein anderes Bundesland verteilt werden, erhalten eine Anlaufbescheinigung, welche neben den Personalien auch die Adresse der zuständigen Aufnahmeeinrichtung in dem zugewiesenen Bundesland enthält.
Diejenigen, die in Hamburg verbleiben, erhalten einen Ankunftsnachweis (gem. § 63a AsylG) und werden in die ZEA 2 weitergeleitet
II - Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung im Bargkoppelstieg 10-14 (ZEA2)
Nach der Registrierung und der Entscheidung über den Verbleib in Hamburg erfolgt für die Asylsuchenden am Standort Bargkoppelstieg eine weitergehende aufenthalts- und leistungsrechtliche Sachbearbeitung. Dabei werden folgende Stationen im Rahmen der Aufnahme durchlaufen:
- Medizinische Erstuntersuchung
- Förmliche Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- Beratung zur freiwilligen Ausreise
- Prüfung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Bis zum Abschluss aller Arbeiten verbleiben die Asylbewerber für circa eine Woche vor Ort. Anschließend erfolgt die Weiterleitung in eine dezentrale Erstaufnahmeeinrichtung im Hamburger Stadtgebiet.
III - Erstaufnahmeeinrichtungen und Folgeunterkünfte
Für mindestens sechs Monate verbleiben Flüchtlinge während der gesetzlichen Aufenthaltspflicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung. Zugleich wird ermittelt, ob sie einen Unterbringungsbedarf haben oder ob sie anderweitig mit einer Unterkunft versorgt sind (zum Beispiel bei Verwandten oder Bekannten).
Betreiber der Einrichtungen sind das städtische Dienstleistungsunternehmen fördern&wohnen und eine weitere Hilfsorganisation, die sich um die Versorgung und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner kümmern. Um den inneren und äußeren Frieden zu gewährleisten, ist an den verschiedenen Standorten ein Wachdienst eingesetzt.