Für die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen Mitgliedstaat oder Drittstaat ist eine Genehmigung erforderlich.
Wenn Sie nationales Kulturgut vorübergehend (d.h. für weniger als fünf Jahre) ausführen möchten, beachten Sie bitte die Hinweise unter Vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut.
Voraussetzungen
Das Objekt, das Sie ausführen möchten,
- soll dauerhaft in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat verbracht werden,
- ist nationales Kulturgut
Rechtsgrundlage
Ansprechpartner
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Referat K 53
K53@bkm.bund.de