Presserecht ist Ländersache. Das Hamburgische Pressegesetz (externer Link) enthält Regelungen für den rechtlichen Rahmen der Ausübung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz.
Die freie Presse dient der freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 1 Abs. 1 S. 2 Hamburgisches Pressegesetz). Sie erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt, in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt oder der Bildung dient (§ 3).
Das Gesetz definiert Rechte (z. B. das Informationsrecht gegenüber Behörden, § 4) und Pflichten (z. B. die Sorgfaltspflicht, § 6 oder die Impressumspflicht, § 8) der Presse in Hamburg.
Ein wichtiger Anspruch ist das Recht eines Betroffenen, eine Gegendarstellung zu einer in einem Druckwerk aufgestellten Tatsachenbehauptung erwirken, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 vorliegen.