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Bunte Collage aus Hamburgs Denkmälern, z.B. Chilehaus und Lombardsbrücke
Denkmalschutz

FAQ - Denkmalschutz

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Denkmalschutz und Denkmalpflege in Hamburg.

Fragen und Antworten

Das Denkmalschutzgesetz unterscheidet Baudenkmäler, Ensembles, Gartendenkmäler und Bodendenkmäler sowie bewegliche Denkmäler. Für alle gilt, dass ihre Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegen muss. Für die Erklärung zum Denkmal ist bereits einer dieser Gründe hinreichend.

Entscheidend ist also nicht, ob es sich um ein besonders schönes oder großes Gebäude handelt. So kann beispielsweise ein Bunker geschichtliche Bedeutung als Dokument des Zweiten Weltkrieges besitzen oder eine Sternwarte wissenschaftliche Bedeutung für die Geschichte der Astronomie.

Es ist auch nicht Voraussetzung, dass alles im ursprünglichen Zustand erhalten ist, denn oft kommen in einem Denkmal mehrere Zeitschichten mit jeweils unterschiedlicher Bedeutung zusammen, wie zum Beispiel bei den qualitätvollen Wiederaufbauten in der Hamburger Speicherstadt.

Zu einem Denkmal gehören auch sein Zubehör oder seine Ausstattung, soweit sie mit dem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

Ein Bodendenkmal ist ein Überrest, eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache, der oder die von Epochen und Kulturen zeugt, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnis sind und deren Erhaltung aus den genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt. Für die Bodendenkmalpflege in Hamburg ist das Archäologische Museum zuständig.

Eine Großstadt wie Hamburg ist stetig von Wandel gekennzeichnet. Doch es gibt auch Bauten und andere historische Zeugnisse, deren Verschwinden man als Verlust empfinden würde. Sie haben die Stadt über Jahrzehnte und Jahrhunderte als Heimat geprägt und vermitteln uns ihre Geschichte: Wie haben die Menschen früher gewohnt, wie sahen ihre Arbeitsstätten aus? Mit welchen Mitteln haben die Menschen sich auch über ihre Bauten repräsentiert? Wie wurden die Gebäude durch Baukunst und Bauhandwerk gestaltet?

Das Denkmalschutzgesetz definiert Denkmäler als unbewegliche Sachen, wie z. B. ein Bauwerk, eine Gruppe von Bauwerken oder eine archäologische Stätte, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Es gibt Baudenkmäler, Ensembles wie die Speicherstadt, Gartendenkmäler wie den Jenisch-Park, Bodendenkmäler (Archäologie) und bewegliche Denkmäler, wie z. B. Schiffe.

Entscheidend ist, ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung durch die geschichtliche, wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung des jeweiligen Objekts bzw. durch seinen Beitrag zur Bewahrung eines charakteristischen Stadtbildes begründet ist. 

Diese Zeugnisse vergangener Zeit sind ein lebendiger Teil des kulturellen Lebens Hamburgs. Um sie auch für spätere Generationen zu erhalten, geben wir das uns anvertraute kulturelle Erbe verantwortungsvoll weiter. Die Erfassung und Erforschung der Denkmäler liegt hierbei in den Händen von kunst- und bauhistorisch ausgebildeten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Denkmalschutzamtes.

Verantwortlich für die Erfassung, Erforschung, den Schutz und die Pflege der Denkmäler ist das Denkmalschutzamt in der Behörde für Kultur und Medien.

Die Erfassung und Erforschung der Denkmäler liegt in den Händen von kunst- und bauhistorisch ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Bewertung eines Objekts als Denkmal erfolgt in der Regel nach Besichtigung vor Ort sowie nach Auswertung von Quellen wie Bauakten und Literatur. Privatgelände wird im Rahmen einer Begutachtung nur nach vorheriger Anmeldung betreten.

Ein hohes Gebäudealter kann, wie auch dessen Seltenheitswert ein wichtiges Indiz für die Denkmaleigenschaft eines Bauwerkes sein. Subjektives Geschmacksempfinden spielt bei der Bewertung keine Rolle. Ein Denkmal muss also nicht im allgemeinen Sinne schön sein, sondern vorwiegend von historischer Bedeutung. Der bauliche Zustand spielt zunächst keine Rolle bei der Bewertung, aber ein Denkmal muss erhaltungsfähig sein. Entscheidend für die Einstufung als Denkmal ist immer die geschichtliche, wissenschaftliche, künstlerische oder stadtbildprägende Bedeutung des Objekts, deren Vorliegen in einem wissenschaftlichen Gutachten festgestellt wird. Die Denkmalliste steht als Download zur Verfügung. 

Das Denkmalschutzamt hat in den vergangenen Jahren ein Verzeichnis des gesamten Bestandes an Denkmälern in Hamburg erarbeitet. Dieses Verzeichnis umfasst derzeit ca. 13.000 Objekte (u.a. Gebäude, Schiffe, Gärten, Gewässer, Personen- und Ereignisdenkmäler, Kunstwerke im öffentlichen Raum, Ausstattungsstücke). Die rund 3.000 Hamburger Bodendenkmäler sind in dieser Zählung nicht enthalten.
Das Verzeichnis (= Denkmalliste) steht auf dieser Website zum Download bereit.

Durch Einsichtnahme in die nach Straßennamen und Hausnummern geordnete „Denkmalliste“. Außerdem informiert das Denkmalschutzamt seit der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 sämtliche Denkmaleigentümer und -eigentümerinnen über die Ausweisung ihres Eigentums als Denkmal.

Die Denkmalliste benennt die Adresse, eine Kurzbezeichnung und, soweit bekannt, das Baujahr und den Architekten eines Denkmals.

Deutlich mehr Informationen finden Sie in den Bänden der so genannten „Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland – Hamburg-Inventar / Stadtteilreihe“. Bisher sind in dieser Reihe folgende Bände erschienen:

Bezirk Altona - Altstadt und Nord (1987)

Bezirk Bergedorf: Bergedorf / Lohbrügge (1997)

Bezirk Bergedorf: Bergedorf mit Vier- und Marschlanden (1986)

Bezirk Eimsbüttel - Eimsbüttel und Hoheluft-West (1996)

Bezirk Harburg: Harburg und Umgebung (enthält den gesamten Bezirk Harburg).


Die Publikationen können in öffentlichen Bibliotheken oder auch in der Präsenzbibliothek des Denkmalschutzamtes eingesehen werden, im Buchhandel sind sie leider vergriffen.

Für Sie als Eigentümer oder Eigentümerin ergibt sich der Vorteil, dass Sie Ihre Investitionen am Baudenkmal gem. §§ 7i, 10f, 11b Einkommensteuergesetz größtenteils steuerlich geltend machen können. Dies gilt allerdings nur für Maßnahmen, die vor Beginn der Arbeiten mit dem Denkmalschutzamt abgestimmt wurden. Auf einen Zeitraum von 12 Jahren gesehen können bis zu 100 Prozent einer Instandsetzungsmaßnahme am Baudenkmal steuerlich abgeschrieben werden. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Denkmalschutzamtes beraten zudem fachkundig bei Fragen der Sanierung, Restaurierung und beabsichtigten Umbaumaßnahmen.

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