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Staatsarchiv, 111-1_92692

Kulturgutschutz

Hier erfahren Sie Wissenswertes rund um Ausfuhr, Handel, Ausstellung oder Forschung an Kulturgütern.

Informationen für Eigentümer

Kulturgutschutz ist der Schutz (beweglicher) Kulturgüter vor Gefährdung der Substanz, Zerstörung der kulturellen Bindungen und Verlust des Eigentums.Kulturgutschutz ist der Schutz (beweglicher) Kulturgüter vor Gefährdung der Substanz, Zerstörung der kulturellen Bindungen und Verlust des Eigentums.Kulturgutschutz ist der Schutz (beweglicher) Kulturgüter vor Gefährdung der Substanz, Zerstörung der kulturellen Bindungen und Verlust des Eigentums. Welche Objekte als Kulturgut anzusehen sind, ist von der jeweils einschlägigen Rechtsnorm abhängig.

Staatsarchiv, 111-1_92692
Staatsarchiv Hamburg, 111-1_92692

In der Freien und Hansestadt Hamburg liegt die Zuständigkeit für den Schutz von beweglichem Kulturgut beim Staatsarchiv, für den Schutz von unbeweglichem Kulturgut beim Denkmalschutzamt.
Am 6. August 2016 ist das Gesetz zum Schutz von Kulturgut in Kraft getreten. Informationen der Beauftragten für Kultur und Medien zu den Regelungen finden Sie unter: Das Kulturgutschutzgesetz

Kulturgutschutz

Mit dem Eigentum oder Besitz an Kulturgut gehen ggf. Rechte und Pflichten einher. Als Eigentümer und Besitzer von nationalem Kulturgut beachten Sie bitte die Hinweise unter Nationales Kulturgut.

Hier finden Sie Informationen zu Sorgfaltspflichten, Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten

Informationen der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zu steuerlichen Begünstigungen finden Sie auf den Seiten der BKM unter: Steuerliche Begünstigungen von beweglichen Kulturgütern

Für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen Mitgliedstaat oder Drittstaat ist eine Genehmigung erforderlich.

Wenn Sie nationales Kulturgut dauerhaft (d.h. für mehr als fünf Jahre) ausführen möchten, beachten Sie bitte die Hinweise unter Dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut.

Voraussetzungen

Das Objekt, das Sie ausführen möchten,

  • soll vorübergehend in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat verbracht werden,
  • ist in das hamburgische Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen oder
  • befindet sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung (und befindet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Hamburg) oder
  • befindet sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird (und befindet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Hamburg)

Rechtsgrundlagen

Kulturgutschutzgesetz

Formulare

Formular Binnenmarkt
Formular Drittstaaten

Ansprechpartner

Staatsarchiv Hamburg
Tel.: 040 42831-3125
E-Mail: kulturgutschutz@staatsarchiv.hamburg.de


Für die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen Mitgliedstaat oder Drittstaat ist eine Genehmigung erforderlich.

Wenn Sie nationales Kulturgut vorübergehend (d.h. für weniger als fünf Jahre) ausführen möchten, beachten Sie bitte die Hinweise unter Vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut.

Voraussetzungen

Das Objekt, das Sie ausführen möchten,

  • soll dauerhaft in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat verbracht werden,
  • ist nationales Kulturgut

Rechtsgrundlage

Kulturgutschutzgesetz

Ansprechpartner

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Referat K 53
K53@bkm.bund.de

Zum Schutz der kulturellen Bindung von Kulturgut ist dessen vorübergehende oder endgültige Verbringung ggf. verboten oder steht unter Genehmigungsvorbehalt.

Bitte berücksichtigen Sie die Maßgaben zur Ausfuhr und Verbringung von Kulturgut bei der Planung eines Umzugs.

Für die Ausfuhr und Verbringung von Nationalem Kulturgut beachten Sie bitte die Hinweise unter Nationales Kulturgut.

Bewegliche Denkmäler

Bewegliche Denkmäler dürfen ohne Genehmigung nicht von ihrem Standort entfernt werden.

Rechtsgrundlage

Denkmalschutzgesetz

Ansprechpartner

Behörde für Kultur und Medien - Denkmalschutzamt
Kontakt zum Denkmalschutzamt

Wenn Sie Kulturgut anbieten, verkaufen, vermitteln, vertreiben, absetzen oder wirtschaftlich verwerten, unterliegen Sie ggf. besonderen Pflichten.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Verwaltungsverfahren/Hinweise:

Sorgfaltspflichten, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 

Wenn Sie Kulturgut für eine Ausstellung oder für eine andere Form der öffentlichen Präsentation ins Ausland verbringen möchten, berücksichtigen Sie bitte bestehende Ausfuhrverbote und Genehmigungsvorbehalte.
Wenn Sie Kulturgut aus dem Ausland für eine Ausstellung nach Deutschland verbringen möchten, kann dem Leihgeber eine Rechtsverbindliche Rückgabezusage erteilt werden, die bewirkt, dass dem Rückgabeanspruch des Leihgebers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen.


Wenn Sie Kulturgut aus dem Ausland für Forschungszwecke nach Deutschland verbringen möchten, kann dem Leihgeber eine Rechtsverbindliche Rückgabezusage erteilt werden, die bewirkt, dass dem Rückgabeanspruch des Leihgebers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen.

Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das

  • in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist,
  • sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet,
  • sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, oder
  • Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.