1. Solokünstlerinnen und -künstler oder Künstlerensemble
Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 UStG brauchen Sie, wenn Sie als Solokünstlerinnen und -künstler oder als festes in- oder ausländisches Ensemble, insbesondere als
- Theatergruppe
- Bühnenregisseur/-in oder Bühnenchoreograph/-in
- Kammermusikensemble
- Orchester oder Chor
für eine Veranstaltung beim Finanzamt eine Umsatzsteuerbefreiung beantragen wollen.
Zum Online-Antragsverfahren
Voraussetzungen
Die Solokünstlerinnen und -künstler oder Ensembles müssen die gleichen kulturellen Aufgaben wie entsprechende staatliche oder kommunale Einrichtungen erfüllen. Veranstalterinnen und Veranstalter, die Theater- oder Konzertveranstaltungen der genannten Künstlerinnen und Künstler darbieten, können die Voraussetzungen ebenfalls erfüllen.
Kontakt
Ansprechpartnerin für den Bereich "Musik" ist Birgit Laukner.
Ansprechpartnerin für den Bereich "Theater" ist Birte Buchner.
2. Künstlerische Schule oder selbständige Lehrerinnen und Lehrer
So können Sie als künstlerische Schule bzw. als selbständige/r Lehrer/in eine Befreiung von der Umsatzsteuer erhalten:
Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21a, bb oder b, bb UStG brauchen Sie, wenn Sie
- für eine private Schule oder
- eine andere berufsbildende Einrichtung oder
- als selbständiger Lehrer/selbständige Lehrerin
beim Finanzamt die Befreiung unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienender Leistungen von der Umsatzsteuer beantragen wollen.
Zum Online-Antragsverfahren
Voraussetzungen
Die private Schule oder Einrichtung, bzw. der selbständige Lehrerinnen und Lehrer muss auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Kontakt
Ansprechpartnerin ist Birgit Laukner (Adresse unten).
Antragsformulare zum Herunterladen finden Sie in den Downloads.