Kulturgutschutz

Vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut

  • Kultur und Medien

Für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen Mitgliedstaat oder Drittstaat ist eine Genehmigung erforderlich.

Wenn Sie nationales Kulturgut dauerhaft (d.h. für mehr als fünf Jahre) ausführen möchten, beachten Sie bitte die Hinweise unter Dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut.

Voraussetzungen

Das Objekt, das Sie ausführen möchten,

  • soll vorübergehend in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat verbracht werden,
  • ist in das hamburgische Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen oder
  • befindet sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung (und befindet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Hamburg) oder
  • befindet sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird (und befindet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Hamburg)

Rechtsgrundlagen

Kulturgutschutzgesetz

Formulare

Formular Binnenmarkt
Formular Drittstaaten

Ansprechpartner

Staatsarchiv Hamburg
Tel.: 040 42831-3125
E-Mail: kulturgutschutz@staatsarchiv.hamburg.de


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