Hamburg hat einen angespannten Wohnungsmarkt und ein sehr geringes Angebot an freien Wohnungen. Viele leben in zu großen Wohnungen, weil sie keine geeignetere Wohnung finden können. Gleichzeitig nimmt die kurzfristige, häufig möblierte Vermietung von Wohnungen deutlich zu. Dadurch wird Wohnraum dem langfristigen Mietmarkt entzogen. Ziel der Maßnahmen ist es, Wohnraum wieder verstärkt für dauerhaftes Wohnen verfügbar zu machen.
Wohnraumschutznummern sind verpflichtend, wenn Wohnraum kurzfristig an wechselnde Gäste vermietet wird. Sie müssen in jedem entsprechenden Inserat angegeben werden. Jede Nummer ist an eine konkrete Wohnung gebunden. Für langfristige Vermietungen sind sie nicht erforderlich. Zum 30. April 2026 gibt es in Hamburg 14.332 Wohnraumschutznummern.
Ab 20.05.2026 gilt die Verordnung (EU) 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften. Von da an sind Online-Plattformen wie z.B. Airbnb verpflichtet, Daten zu gebuchten Übernachtungen an Behörden zu übermitteln. Für Gastgeberinnen und Gastgeber entfällt dadurch die Pflicht, diese Daten selbst zu melden. Die Registrierungspflicht und die Pflicht zur Angabe der Wohnraumschutznummer bleiben jedoch bestehen.
Bisher konnten bis zu 50 Prozent einer Wohnung genehmigungsfrei unbegrenzt kurzfristig vermietet werden. Diese Ausnahme wird aufgehoben. Künftig ist eine genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung (unabhängig von der Wohnfläche) nur noch für maximal acht Wochen pro Jahr möglich. Ziel ist es, die Zweckentfremdung von Wohnraum zu verhindern.
Kurzzeitvermietungen sind weiterhin bis zu acht Wochen pro Jahr erlaubt. Darüber hinaus können Zimmer oder Wohnungen langfristig oder unbefristet vermietet werden. Eine Wohnnutzung liegt in der Regel ab sechs Monaten vor, kann aber unter bestimmten Umständen auch schon ab drei Monaten gegeben sein, wenn beispielsweise Gaststudierende oder Berufstätige vorübergehend ihren Lebensmittelpunkt nach Hamburg verlagern. Somit müssen „überschüssige“ Zimmer in der Wohnung nicht ungenutzt bleiben.
Ja. Hamburg verfügt über ein breites Angebot an Hotels, Pensionen, Boardinghäusern und klassischen Ferienwohnungen. Eine zusätzliche Nutzung von regulärem Wohnraum für touristische Zwecke ist daher nicht erforderlich und nicht erwünscht.
Wohnen liegt grundsätzlich bei einer auf Dauer angelegten Wohnnutzung vor und wird in der Regel ab einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten angenommen. Auch wenn der Lebensmittelpunkt nur vorübergehend nach Hamburg verlegt wird, kann bei einer Aufenthaltsdauer ab drei Monaten eine auf Dauer angelegte Nutzung des Wohnraums vorliegen, beispielsweise im Rahmen von Ausbildung oder Berufstätigkeit, wenn noch weitere objektive Umstände für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts sprechen (z.B. die melderechtliche Verlegung der Hauptwohnung oder die monatliche Abrechnung der Mietzahlungen). Bei einer Aufenthaltsdauer unter drei Monaten ist eine Wohnnutzung in der Regel nicht anzunehmen, da der typische Zeitraum für einen Ferienaufenthalt oder sonst vorübergehenden, z.B. besuchsweisen Aufenthalt nicht überschritten wird. Die Beurteilung liegt im Ermessen der Wohnraumschutzdienststellen der Bezirksämter, da bei Hinzutreten besonderer Umstände ggf. auch unter drei Monaten eine Wohnnutzung vorliegen kann:
- Ab 6 Monaten: grundsätzlich Wohnen
- 3 bis 6 Monate: Einzelfallprüfung (z. B. bei Studium oder Arbeit)
- Unter 3 Monaten: in der Regel keine Wohnnutzung, die Beurteilung liegt jedoch im Ermessen der Wohnraumschutzdienststellen der Bezirksämter
Eine genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung nach § 9 HmbWoSchG liegt vor, wenn Wohnraum nicht zum dauerhaften Wohnen genutzt wird. Die kurzfristige Vermietung an wechselnde Gäste gilt grundsätzlich als Zweckentfremdung, ist jedoch bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr genehmigungsfrei (mit Wohnraumschutznummer) möglich. Darüber hinaus ist eine Genehmigung erforderlich.
Die Genehmigung, sowohl für die ganze Wohnung als auch für einzelne Zimmer ist beim zuständigen Bezirksamt (Wohnraumschutzdienststelle) zu beantragen.
Wenn ein öffentliches oder berechtigtes Interesse Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter vorliegt, dass das Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt. Dies wird im Einzelfall geprüft, die Erteilung einer Genehmigung erfolgt grundsätzlich restriktiv.
Ein öffentliches oder berechtigtes Interesse kann insbesondere bei besonderen beruflichen, wirtschaftlichen oder persönlichen Umständen vorliegen. Beispiele sind längere beruflich bedingte Abwesenheiten (z. B. bei Luft- oder Seefahrtpersonal oder Angehörigen der Streitkräfte) oder vorübergehende Auslandsaufenthalte.
Ja. Auch besondere persönliche Situationen, etwa regelmäßige Abwesenheiten zur Betreuung von Angehörigen oder im Rahmen der Personensorge, können im Einzelfall berücksichtigt werden.
Die Entscheidung erfolgt stets anhand der konkreten Lebenssituation. Dabei wird abgewogen, ob das Interesse an der zweckfremden Nutzung schwerer wiegt als das öffentliche Interesse am Erhalt von Wohnraum.
Bei kurzfristigen Vermietungen werden Genehmigungen grundsätzlich sehr zurückhaltend erteilt, da Wohnraum vorrangig für dauerhaftes Wohnen erhalten bleiben soll.
Im Zweifelsfall wird empfohlen, sich frühzeitig beim zuständigen Bezirksamt beraten zu lassen, um Klarheit über die individuelle Situation und mögliche Genehmigungsvoraussetzungen zu erhalten.
Für die Untervermietung von Sozialwohnungen gelten besondere Regeln, die von den jeweiligen Förderrichtlinien abhängen. Mit der Reform des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes soll eine für alle sozial geförderten Wohnungen einheitliche Regelung angestrebt werden. Grundsätzlich dürfen Sozialwohnungen ausschließlich zu Wohnzwecken (also für dauerhaftes Wohnen) genutzt werden.
In seinem Urteil vom 28. Januar 2026 (VIII ZR 228/23) stellt der Bundesgerichtshof klar, dass Untervermietung nicht der Gewinnerzielung dienen darf, sondern dem Erhalt bestehender Mietverhältnisse in veränderten Lebenssituationen. Wenn bereits hier enge Grenzen gelten, muss dies umso mehr für Modelle gelten, bei denen Wohnraum systematisch dem eigentlichen Zweck – dem Wohnen – entzogen wird.
Wohnraum ist knapp und soll in erster Linie dem Wohnen dienen. Wenn durch Kurzzeitvermietung Gewinne erzielt werden, während andere Menschen keinen Wohnraum finden, wird dies als problematische Nutzung bewertet.
Die Änderungen treten gestaffelt in Kraft: Das angepasste Hamburgische Wohnraumschutzgesetz gilt ab dem 20. Mai 2026. Nur die Aufhebung der 50-Prozent-Ausnahme bei Kurzzeitvermietungen erfolgt mit einer Übergangsregelung zum 1. Januar 2027. Damit bleibt ausreichend Zeit, sich auf die neuen Vorgaben einzustellen.
Viele Wohnungen werden nicht vollständig genutzt. Freie Zimmer könnten sinnvoll für Wohnzwecke zur Verfügung gestellt werden, etwa durch Vermietung an Studierende oder Berufstätige. Dies kann sowohl den Wohnungsmarkt entlasten als auch für Vermietende Vorteile bieten.