Wenn Sie selbstgenutzten Wohnraum kurzzeitig anderen Personen überlassen möchten, zum Beispiel als Ferienwohnung oder an Monteure vermieten, brauchen Sie eine Wohnraumschutznummer.
Eine Registrierung ist in jedem Fall erforderlich, auch dann, wenn die Nutzung nicht genehmigungspflichtig ist.
Sie brauchen auch eine Registrierungsnummer, wenn Sie Wohnraum zu einem anderen Zweck überlassen oder Räume überlassen, die kein Wohnraum sind und dafür Angebote oder Werbung, zum Beispiel in einem Ferienwohnungsportal im Internet, einer Zeitschrift oder einem anderen Medium schalten möchten, in dem überwiegend die Kurzzeitüberlassung von Wohnungen beworben wird.
Seit dem 1. April 2019 müssen Sie die Wohnraumschutznummer bei Anzeigen und Werbung angeben. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Wohnraumschutznummer in Fällen, in denen die Registrierung über den Onlinedienst fehlschlägt, von den Mitarbeitern der Wohnraumschutzdienststellen vergeben wird und nicht unmittelbar erfolgen kann. Eine Anzeige oder Werbung darf in einem solchen Fall erst veröffentlicht werden, wenn Sie die Wohnraumschutznummer vom Bezirksamt erhalten haben.
Für die Zuteilung nutzen Sie bitte unseren Online-Service. Diesen erreichen Sie unter dem Link weiter unten auf dieser Seite oder hier: serviceportal.hamburg.de
Für solche Ferienwohnungen, die beispielsweise bereits baurechtlich als Ferienwohnung genehmigt wurden, brauchen Sie dann eine Wohnraumschutznummer, wenn Sie für deren Überlassung Angebote oder Werbung zum Beispiel in einem Ferienwohnungsportal im Internet schalten möchten – oder in einer Zeitschrift oder einem anderen Medium, in dem ansonsten überwiegend die Kurzzeitüberlassung von Wohnungen beworben wird.
Eine Registrierung ist nicht erforderlich, wenn Sie einer gesetzlichen Impressumspflicht unterliegen und in der Anzeige in dem betreffenden Medium ein Impressum angeben.
Ja. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen entgeltlich und unentgeltlich überlassenen Räumen, die Registrierungspflicht besteht in beiden Fällen.
Für Hotels gilt das gleiche wie für Ferienwohnungen, die bauordnungsrechtlich kein Wohnraum sind. Sie brauchen dann eine Wohnraumschutznummer, wenn Sie für die Überlassung von Hotelzimmern Angebote oder Werbung in einem Ferienwohnungsportal im Internet schalten möchten – oder in einer Zeitschrift oder einem anderen Medium, in dem ansonsten überwiegend die Kurzzeitüberlassung von Wohnungen beworben wird.
Eine Genehmigung benötigen Sie immer, wenn Sie Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken nutzen, ohne dass die Nutzung unter eine der beiden Ausnahmen fällt:
Eine Genehmigung ist nur in zwei Fällen nicht erforderlich:
- Wenn die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken in Ihrer Hauptwohnung stattfindet und weniger als die Hälfte der Gesamtwohnfläche beträgt.
- Wenn sie in Ihrer Hauptwohnung stattfindet und die Hälfte oder mehr der Gesamtwohnfläche beansprucht, aber auf weniger als acht Wochen im Kalenderjahr beschränkt ist.
Um eine Genehmigung zu erhalten, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Bezirksamt.
Wenn Sie bereits eine Zweckentfremdungsgenehmigung haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Bezirksamt, um eine Wohnraumschutznummer zu erhalten.
Nein, die Genehmigung kann nicht über den Onlinedienst beantragt werden. Sie können eine Genehmigung bei Ihrem Bezirksamt beantragen. Ein solcher Antrag ist gebührenpflichtig.
Eine Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn Sie als Verfügungsberechtiger oder Nutzungsberechtigter ein berechtigtes Interesse an einer Nutzung der Wohnung zu anderen als Wohnzwecken haben, das das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt oder wenn ein öffentliches Interesse an einer solchen zweckfremden Nutzung das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt. Diese Prüfung wird im Einzelfall auf Antrag durch das zuständige Bezirksamt durchgeführt. Der Antrag ist gebührenpflichtig.
Wenn Sie Ihre Wohnung zu anderen als Wohnzwecken nutzen möchten – zum Beispiel als Ferienwohnung vermieten – und diese Nutzung nicht unter eine der beiden Ausnahmen fällt, müssen Sie bei Ihrem Bezirksamt eine Zweckentfremdungsgenehmigung beantragen. Über die genauen Voraussetzungen informiert Sie Ihr Bezirksamt.
Die Wohnraumschutznummer ist keine Genehmigung. Die Nutzung einer Nebenwohnung zu anderen Zwecken als zum Wohnen ist in jedem Fall genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung müssen Sie gesondert beim Bezirksamt beantragen.
Es ist ausreichend, wenn eine nutzungsberechtigte Person sich registriert, solange auch nur diese Person dann Angebote und Werbung für die Kurzzeitvermietung an wechselnde Gäste schaltet. Möchte eine weitere nutzungsberechtigte Person, beispielsweise ein Ehepartner, ebenfalls Angebote oder Werbung schalten, hat diese Person sich ebenfalls zu registrieren.
Es kommt auf die Wohnung an, nicht auf die nutzungsberechtigte Person. Das heißt, dass die Wohnung nicht mehr als acht Wochen im Jahr vermietet werden darf, unabhängig davon, wie viele Nutzungsberechtigte es gibt.
Auch mehrere zusammen lebende Nutzungsberechtigte dürfen also ihre gemeinsame Wohnung nicht mehr als acht Wochen im Jahr beispielsweise an Feriengäste überlassen.
Nein, die Registrierung muss durch den Eigentümer oder – bei einer selbst genutzten Hauptwohnung – durch den Mieter vorgenommen werden.
Ja. Auch bei Angeboten und Werbung für die Überlassung von Räumen, bei denen es sich nicht um Wohnraum handelt, auf einem Ferienwohnungsportal oder vergleichbarem Medium unterliegt der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte der Registrierungspflicht. Eine Registrierung durch den Verwalter ist nicht ausreichend.
Demensprechend entfällt die Pflicht zur Registrierung nur dann, wenn der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte selbst einer Impressumspflicht unterliegt und dieser auch nachkommt.
Die Wohnraumschutznummer muss bei jeder Anzeige oder Werbung für die überlassenen Räume öffentlich und gut sichtbar angegeben werden. Dies gilt sowohl im Internet als auch beispielsweise in Zeitschriften oder auf Handzetteln/Flyern.
Nein, sie kann im nächsten Jahr ohne erneute Registrierung verwendet werden, wenn sie nicht aus anderen Gründen zwischenzeitlich erloschen ist (zum Beispiel wegen eines Umzugs).
Nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz muss jede Überlassung jeweils spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung dem zuständigen Bezirksamt angezeigt werden.
Diese Regelung gilt nach der Übergangsfrist, also ab dem 1. April 2019!
Diese Anzeige kann über den Onlinedienst durchgeführt werden, über den Sie auch die Wohnraumschutznummer erhalten haben. Dort können Sie angeben, an welchen Tagen die Wohnung überlassen wurde.
Angaben zu Ihren Gästen müssen Sie in dem Onlinedienst nicht machen.
Die Bezirksämter sind aber berechtigt, Sie gegebenenfalls gesondert aufzufordern, weitere Angaben zu machen oder Unterlagen vorzulegen, die nicht Teil des Belegungskalenders sind.
Wenn die geforderten Angaben im Belegungskalender nicht gemacht werden, erlischt die Wohnraumschutznummer kraft Gesetzes und darf dann nicht mehr verwendet werden. Die Verwendung einer erloschenen Wohnraumschutznummer ist eine Ordnungswidrigkeit.
Die Anforderung und Mitteilung einer Wohnraumschutznummer befreit nicht von den steuerlichen Anzeige- und Anmeldepflichten (z.B der Kultur- und Tourismustaxe, der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer bei entgeltlichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben). Weitere Informationen, Merkblätter und die notwendigen Erklärungsvordrucke zur Kultur- und Tourismustaxe finden Sie auf der Seite der Finanzbehörde Hamburg. Bezüglich der anderen Steuerarten nehmen Sie bei Fragen bitte Kontakt mit Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt auf.
Hier helfen Ihnen die Wohnraumschutzstellen der Bezirke weiter. Diese finden Sie im Behördenfinder unter "Wohnraumschutz".
Sonderzeichen und Namen können fälschlicherweise übersetzt werden