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FAQ

Antworten auf die üblichen Fragen

FAQs zum Wohngeld

Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Durch die Unterstützung mit Wohngeld sollen sich beispielsweise Familien und Rentnerinnen und Rentner auch Wohnungen aus der mittleren Preislage leisten können. Wohngeld wird bei Mietwohnungen als Mietzuschuss und bei Eigentumswohnungen als Lastenzuschuss geleistet. Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Eine vollständige Übernahme der Wohnkosten durch Wohngeld ist ausgeschlossen.

Das Wohngeld richtet sich nach

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und
  • dem Gesamteinkommen.

Die antragstellende Person muss

  • Mieterin bzw. Mieter, Eigentümerin bzw. Eigentümer oder eine gleichgestellte Person sein, die den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, selbst nutzt und
  • den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der Wohnung haben, für die Wohngeld beantragt wird, und
  • belegen, dass sie über Einnahmen verfügt, mit denen sie zuzüglich des Wohngelds wenigstens annähernd ihren notwendigen Bedarf decken kann.

Siehe auch „Lastenzuschuss für Wohnungseigentümer“

Außer der antragstellenden Person zählen zum Haushalt deren Ehepartnerin bzw. -partner, eingetragene Lebenspartnerin oder -partner, Partnerin oder Partner in einer Beziehung, die einer Ehe oder Lebenspartnerschaft ähnlich ist, Verwandte und Verschwägerte sowie Pflegekinder und Pflegeeltern, mit denen Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt wird, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehung ist. 

Als zu berücksichtigende Miete gelten die Kaltmiete und die Betriebskosten einschließlich Wasserkosten. Beim Lastenzuschuss werden als Belastung die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum zu Grunde gelegt. Heizkosten werden ab 2023 in Form einer Pauschale bei den Wohnkosten berücksichtigt. Siehe auch 6. Lastenzuschuss im Eigentum.

Grundsätzlich gelten für die Bewilligung des Lastenzuschusses die gleichen Vorschriften wie für die Bewilligung des Mietzuschusses. Anspruch auf Lastenzuschuss haben Eigentümerinnen und EIgentümer von selbst genutztem Wohnraum. Ihnen gleichgestellt sind beispielsweise erbbauberechtigte Personen und Personen, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehaben. 
Zur Belastung, die bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs berücksichtigt werden kann, gehören die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe.

Hinweis: Sollten Sie in einer Genossenschaftswohnung wohnen, stellen Sie bitte einen Antrag auf Mietzuschuss, da Sie kein Eigentum an dem bewohnten Wohnobjekt erhalten.

Als zu berücksichtigende Miete gelten die vom maßgeblichen Haushalt für den Wohnraum zu tragende Kaltmiete und die Betriebskosten einschließlich Wasserkosten. Werden die genannten Höchstbeträge überschritten, wird die Miete bzw. Belastung bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs nur bis zum Höchstbetrag berücksichtigt.

Hamburg ist einheitlich der Mietenstufe VI zugeordnet.

Derzeit gelten folgende Werte:

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Höchstbetrag für Miete (Kaltmiete plus Betriebskosten inkl. Wasserkosten) und Belastung in Euro (Hamburg) inkl. Klimakomponente

ab 01.01.2023 bis 31.12.2024

Höchstbetrag für Miete (Kaltmiete plus Betriebskosten inkl. Wasserkosten) und Belastung in Euro (Hamburg) inkl. Klimakomponente

ab 01.01.2025

1

610,20

634,20

2

740,80

769,80

3

882,60

916,60

4

1.029,40

1069,40

5

1.176,20

1222,20

Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied

147,80

181,40

Stand: 11/2024. 

Ja. Wohngeld enthält ab 2023 eine dauerhafte Heizkostenkomponente. Diese Komponente wird als Heizkostenpauschale nach der Haushaltsgröße gestaffelt. Je nach Haushaltsgröße erfolgt ein pauschaler Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung, womit Heizkosten bei der Berechnung zum Wohngeld berücksichtigt werden.

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro

1

110,40

2

142,60

3

170,20

4

197,80

5

225,40

Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied

27,60

Stand: 11/2024

Grundsätzlich sind im Wohngeld die jährlichen Betriebs- und Heizkostennachzahlungen berücksichtigt. Wenn hohe Nachzahlungen Ihren Haushalt überlasten, könnte ein Anspruch auf Sozialleistungen bestehen. Beratung hierzu werden in Hamburg an vielen Stellen angeboten, neben den freien Trägern insbesondere in den Sozialen Dienstleistungszentren und Jobcentern.

Als Einkommen werden im Wesentlichen einkommenssteuerpflichtige Einkünfte, bestimmte steuerfreie Einnahmen und bestimmte Lohn- und Einkommensersatzleistungen berücksichtigt. Beispiele: Arbeitslosengeld I,  Unterhalt, Elterngeld, Kapitalerträge,  Bezüge aus der Altersversorgung.

Bei Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sind pauschalierte Abzüge vorgesehen. In bestimmten Fällen einer Schwerbehinderung, teils in Verbindung mit einer Pflegebedürftigkeit, werden Freibeträge abgezogen. Für die Zeit ab dem 01.01.2021 können unter Umständen auch Freibeträge berücksichtigt werden, soweit in Summe mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten einem Rentenbezug oder vergleichbare Zeiten anderer verpflichtender Systeme einem Alterseinkommen zugrunde liegen.

Einkommensorientierungstabelle 2025 für das Wohngeld

Haushalts-
mitglieder
Monatliches Brutto-Haushaltseinkommen* 
bis
Monatliches Brutto-Haushaltseinkommen* 
zwischen
Monatliches Brutto-Haushaltseinkommen* 
ab

1

1590

1590 – 2270

2270

2

2140

2140 – 2780

2780

3

2680

2680 – 3480

3480

4

3620

3620 – 4700

4700

5

4140

4140 – 5380

5380

6

4660

4660 – 6060

6060

Mit hoher Wahrscheinlichkeit errechnet sich ein Anspruch auf Wohngeld.In vielen Fällen kann sich ein Anspruch auf Wohngeld errechnen.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit errechnet sich kein Anspruch auf Wohngeld.


*ohne Kindergeld

Berechnen Sie mit dem Wohngeld-Rechner, ob Sie voraussichtlich einen Anspruch auf Wohngeld haben.

Wohngeldtabellen 2025 werden vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Verfügung gestellt.

Nein. Wohngeld ist eine von der bedarfsorientierten Grundsicherung bzw. Sozialhilfe zu unterscheidende staatliche Geldleistung.

Nein. Wer Arbeitslosengeld II / Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere Transferleistung bezieht, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, ist vom Wohngeld ausgeschlossen.

Im Bereich des Wohngelds gelten abweichende Definitionen der Begriffe „Haushaltsmitglieder“, „Miete“ / „Belastung“ und „Einkommen“. Während Grundsicherungs- bzw. Sozialhilfeleistungen auf eine Bedarfsdeckung gerichtet sind, liegt dem Wohngeld die Überlegung zu Grunde, dass die Miete (oder Belastung) über einen bestimmten Anteil des Einkommens nicht hinausgehen soll. Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte oberhalb des Existenzminiums und soll die Mietzahlungsfähigkeit der wohngeldberechtigten Haushalte gewährleisten. Das Wohngeld ist also als System für Haushalte mit selbst erwirtschaftetem, eigenem Einkommen als Zuschuss zu ihren Wohnkosten konzipiert.

Wohngeldempfänger mit Kindern können Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) in Anspruch nehmen. Hier finden Sie weitere Informationen.

Mit dem Wohngeldbescheid erhalten Sie eine Bescheinigung für den Antrag auf BuT-Leistungen.

Wohngeld wird nur als Zuschuss zu den Wohnkosten geleistet. Folglich muss – anders als bei der Grundsicherung bzw. Sozialhilfe – der sonstige Lebensunterhalt (und ein Teil der Wohnkosten) durch eigene Einnahmen gedeckt werden. Ein Haushalt kann zusammen mit Wohngeld auch Einnahmen erzielen, deren Gesamthöhe über den Bezug von laufenden Grundsicherungs- oder Sozialhilfeleistungen liegt.

Wer mit eigenem Einkommen und Wohngeld seinen grundsicherungs- bzw. sozialhilferechtlichen Bedarf decken kann, hat keinen Anspruch auf Grundsicherungs- bzw. Sozialhilfeleistungen. Wer hingegen mit eigenem Einkommen und Wohngeld unter seinem sozialhilferechtlichen Bedarf bleibt, aber dennoch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, kann sich freiwillig für Wohngeld entscheiden. Die Frage, welche Leistung ggf. vorzuziehen ist, wird auch durch tatsächliche Änderungen (z.B. Einkommenserhöhung) oder rechtliche Änderungen (z.B. Erhöhung des Kindergeldes, Erhöhung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts) beeinflusst. 

In Zweifelsfällen kann eine individuelle Berechnung der Ansprüche erfolgen um die Frage zu beantworten, welche Leistungen vorzuziehen ist. Wenden Sie sich an Jobcenter team.arbeit.hamburg, die bezirklichen Fachämter für Grundsicherung und Soziales oder die Wohngeldstellen. Eine unverbindliche Einschätzung zu einem möglichen Wohngeldanspruch erhalten Sie über die Wohngeldrechner

Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn alle Haushaltsmitglieder dem Grunde nach Anspruch auf

  • Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),
  • Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III (BAB) oder
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungs-begleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa (MobiPro-EU)

haben, die nicht ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf diese Leistungen der Höhe nach abgelehnt wurde bzw. im Falle eines Antrags abzulehnen wäre.

Sofern mindestens ein Haushaltsmitglied dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine der genannten Leistungen hat, z.B. das Kind einer alleinerziehenden Person, die Eltern einer oder eines Studierenden oder eine Partnerin bzw. ein Partner in einer Beziehung, die einer Ehe oder Lebenspartnerschaft ähnlich ist, könnte hingegen ein Wohngeldanspruch bestehen.

Wenn Sie BAföG, MobiPro-EU oder BAB beantragt haben, denken Sie bitte daran, Ihrem Antrag auf Wohngeld den Bewilligungs-, Änderungs- oder Ablehnungsbescheid als Nachweis über Ihr Haushaltseinkommen beizufügen.

Bundesfreiwilligendienstleistende sind wie jeder andere auch grundsätzlich wohngeldberechtigt. Damit das Wohngeld rechtzeitig zum Dienstantritt ausgezahlt werden kann, empfehlen wir sich frühzeitig vor Antritt des Dienstes, um den Wohngeldantrag zu kümmern.

Ja, ein Wohngeldanspruch kann auch bestehen, sofern Sie dauerhaft in einem Heim leben. Über eine Allgemeine Sozialberatung bieten viele Heime hierzu Auskunft und Unterstützung an.

Ihre Vermögensverhältnisse müssen bei der Berechnung eines Wohngeldanspruchs berücksichtigt werden. Rücklagen und Ersparnisse führen nicht automatisch zu einer Ablehnung. Für eine Ablehnung muss erhebliches Vermögen vorhanden sein. Erhebliches Vermögen ist in der Regel nur vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt.