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Liegenschaftskataster

Liegenschaftskataster

  • Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung

Liegenschaftskataster - Kurzbeschreibung

  • Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
LGV

Wem gehört eine bestimmte Fläche? Wie groß ist sie? Wie verläuft deren Begrenzung und wo liegt sie genau? Welche Gebäude und Bauwerke sind darauf errichtet? Wie ist diese Fläche ganz grundsätzlich genutzt? Das Liegenschaftskataster kann diese Fragen beantworten, außerdem ermöglicht es eine Übersicht zu ausgewählten rechtlichen Bedingungen.

Um die Flächen auf der Erdoberfläche eindeutig zu definierten, sind sie in Flurstücke geordnet. Diese Flurstücke sind eindeutig nummeriert und jederzeit identifizierbar. Ihnen können Informationen zugeordnet werden. Damit erfüllt das Liegenschaftskataster die gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe, das amtliche Verzeichnis aller Flächen – in Form von Flurstücken - zum Grundbuch zu sein und die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse maßstabsgetreu abzubilden.

Die Darstellung bzw. Präsentation der Liegenschaftsdaten ist in verschiedenen Auszügen möglich. Amtliche Auszüge werden bei vielen Genehmigungsverfahren, die mit dem Grund und Boden zu tun haben, und bei Grundstücksgeschäften benötigt.
Ein amtlicher Auszug aus dem Liegenschaftskataster ist die Liegenschaftskarte. Sie zeigt u.a. die Flurstücke mit ihren Abgrenzungen und Flurstücksnummern, die Bauwerke und Gebäude mit ihren Hausnummern, die Straßennamen und in der farbigen Ausgabe die vorherrschende tatsächliche Nutzung der Flächen. Zusätzlich werden einige der rechtlichen Verhältnisse, sofern sie räumlich abgegrenzt sind, dargestellt.

Neben der amtlichen Liegenschaftskarte sind amtliche Ausgaben in Textform möglich, die entsprechend der verschiedenen Sichtweisen (Flurstückssicht, Grundstückssicht, Eigentümersicht) aufgebaut sind. Die jeweilige Sicht bestimmt die Namen des Nachweises und seinen Aufbau: Flurstücksnachweis mit oder ohne Eigentümerangaben, Bestandsnachweis und Grundstücksnachweis jeweils mit Eigentümerangaben). Eine Vielzahl von Hinweisen zu rechtlichen Bedingungen sind ebenfalls nachgewiesen.

Mit Bautätigkeit und Immobiliengeschäften verändern sich Flurstücke und Gebäude.
Die Grenzveränderung bei Flurstücken als Zerlegung oder Verschmelzung dürfen nur von Vermessungsstellen durchgeführt werden. Das sind in Hamburg alle Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung. Die dafür zu erhebenden Gebühren sind die für alle Vermessungsstellen bindend und in einer Gebührenordnung festgelegt, . Die veränderten Daten werden dem Liegenschaftskataster durch die ausführende Stelle übermittelt. Hier finden Sie weitere Informationen zur Vermessung von Grundstücken.
Veränderungen am Gebäudebestand (z.B. Neubau, Anbau, Abriss) müssen ebenfalls erfasst und in das Liegenschaftskataster übernommen werden. Die Kosten für die Einmessung, die in Hamburg die Vermessungsstellen neben den sogenannten sachkundigen Personen vornehmen dürfen, muss der Eigentümer tragen. Weitere Informationen finden Sie unter: Gebäudeeinmessung.

Grundlage für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten des Liegenschaftskatasters ist das Hamburgische Gesetz über das Vermessungswesen vom 20.05.2005.

Download

Anweisung LGV 01/2015 über die Datenhaltung Erhebung und Fortführung im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS)

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