Der Senat hatte bereits im Jahr 2015 Gebrauch von der Ermächtigung des Bundesgesetzgebers gemacht, eine Mietpreisbremse einzuführen. Diese hat zur Folge, dass die Miete im Fall einer Neuvermietung im Regelfall auf 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt ist.
Wie in anderen Bundesländern auch war die Frage der Wirksamkeit der Mietpreisbremse in Hamburg Gegenstand gerichtlicher Zivilverfahren. Das Landgericht Hamburg hat nunmehr erstmals in einem Berufungsverfahren ein Urteil gefällt. Die beklagte Vermieterpartei wandte sich gegen die Anwendbarkeit der Mietpreisbremse und trug u.a. vor, dass es an einer Begründung der Verordnung mangele. Das Landgericht legte seiner Entscheidung vom 14. Juni 2018 zugrunde, dass die bisherige Hamburger Mietpreisbremse jedenfalls zum 1. September 2015 unwirksam war. Es stützte dies darauf, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die Verordnungsbegründung nicht veröffentlicht war. Der Senat, der allerdings keine Partei des Verfahrens war, teilt diese Rechtsauffassung nicht.
Obgleich dieses Urteil nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits Geltung beansprucht und die Verordnung nicht außer Kraft setzt, erfordert der größtmögliche Schutz der Mieterinnen und Mieter den Neuerlass der Mietpreisbremse. Der Senat hat daher die Mietpreisbremse flächendeckend für Hamburg mit Geltung bis zum 30. Juni 2020 neu erlassen.
Senatorin Dr. Dorothee Stapelfeldt: „Die Mietpreisbremse ist ein wichtiges Instrument, um Mieterinnen und Mieter bei der Suche nach bezahlbarem Wohnraum zu entlasten. Die Mieterinnen und Mieter, aber auch die Vermieter müssen sich auf die geltende Regelung verlassen können. Ein Zustand der Rechtsunsicherheit darf nicht entstehen. Der Senat hat jetzt die Mietpreisbremse flächendeckend für ganz Hamburg neu erlassen.“
Ein angespannter Wohnungsmarkt in ganz Hamburg besteht fort. Damit liegt die Voraussetzung für den Erlass der Mietpreisbremse vor. Diese wird ergänzt von anderen Instrumenten der Wohnungspolitik: So begrenzt die Kappungsgrenzenverordnung die Möglichkeit von Mieterhöhungen im Rahmen von Bestandsmietverträgen. Mittels Erhaltungsverordnungen wird die soziale Zusammensetzung in einzelnen Quartieren oder Stadtteilen geschützt, u.a. durch die Einschränkung einer Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen oder von Bau- und Modernisierungsmaßnahmen. Der sorgfältig erstellte und weithin anerkannte Mietenspiegel der Stadt Hamburg sorgt ergänzend für Transparenz und Berechenbarkeit am Wohnungsmarkt.
Vervollständigt werden diese Instrumente der Wohnungspolitik durch ein ambitioniertes Neubauprogramm des Senats. Nach wie vor kann eine nachhaltige Entlastung auf dem Wohnungsmarkt nur mit dessen Hilfe erfolgen. Das Wohnungsbauprogramm des Senats sieht vor, mit dem Bündnis für das Wohnen in Hamburg die Voraussetzungen für 10.000 neue Wohnungen pro Jahr, davon bis zu 3.000 geförderte Wohnungen, zu schaffen. Diese erfolgreiche kooperative Wohnungspolitik mit dem Bündnis für das Wohnen in Hamburg wird fortgesetzt.
Weitere Informationen finden Sie online unter: www.hamburg.de/bsw/11287532/faq-mietpreisbremse
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