Die Mietpreisbremse gilt damit ab 1. Juli 2020 weiter flächendeckend in ganz Hamburg. Die Mieten sind im Fall einer Neuvermietung im Regelfall auf 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt. Der Bundesgesetzgeber hatte mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz (2015) die Voraussetzungen für den Erlass einer Mietpreisbegrenzung geschaffen und am 14. Februar 2020 ein neues Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse um weitere fünf Jahre bis 2025 in angespannten Wohnungsmärkten beschlossen.
Senatorin Dr. Dorothee Stapelfeldt: „Die Vermieterinnen und Vermieter fordere ich auf, sich an die Regeln zu halten. Mir ist bewusst, dass die übergroße Mehrheit sich regelkonform verhält, sind doch zufriedene Mieterinnen und Mieter der Garant für eine gedeihliche Entwicklung der Bestände und Quartiere. Es ist gut, dass in Hamburg die Mietpreisbremse weiter uneingeschränkt gilt. Sie ist ein zusätzliches Instrument, um den Mietenanstieg in unserer Stadt zu dämpfen, damit wir langfristig zu einer Entspannung auf dem Wohnungsmarkt kommen. Dazu gehören der Wohnungsneubau und die verstärkte Förderung von Sozialwohnungen ebenso wie die fristgerechte Verlängerung der Mietpreisbremse. Ich freue mich, dass wir heute den Mieterinnen und Mieter in unserer Stadt diesen Schutz bieten können.“
Die Mietpreisbremse Seit der Einführung der Mietpreisbremse 2015 ins BGB hat der Bundesgesetzgeber das Instrument 2018 und 2020 weiterentwickelt und die Rechte von Mieterinnen und Mietern gestärkt. Mit dem Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18.12.2018 hat der Bundesgesetzgeber vorvertragliche Auskunftspflichten des Vermieters für den Fall eingeführt, dass sich der Vermieter auf eine der Ausnahmen von der Mietpreisbremse beruft. Das qualifizierte Rügeerfordernis wurde abgeschafft. Mieterinnen und Mieter können nun in den meisten Fällen durch einfache Rüge einen Verstoß geltend machen, d.h. es braucht keine detaillierten Informationen über den Verstoß des Vermieters. Aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vom 19. März 2020 können Mieterinnen und Mieter nunmehr zu viel gezahlte Miete vom Vermieter bis zum Vertragsbeginn zurückverlangen, wenn sie innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügen. |
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