Dr. Dorothee Stapelfeldt, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen: „Es ist ein erklärtes Ziel des Hamburger Senats, alle Menschen mit bezahlbarem Wohnraum zu versorgen. Für Haushalte mit geringeren Einkommen sind öffentlich geförderte Wohnungen ein wichtiges Angebot. Dass der für den Bezug dieser Wohnungen erforderliche Wohnberechtigungsschein nun unkompliziert auch von zuhause im Internet beantragt werden kann, vereinfacht für die berechtigten Bürgerinnen und Bürger nicht nur das Antragsverfahren, es zeigt auch: Hamburg ist eine digitale Stadt mit einer modernen Verwaltung.“
Kay Gätgens, Bezirksamtsleiter Eimsbüttel: „Für das Ziel einer digitaleren Verwaltung ist unser neues Angebot ein wichtiger Schritt: Rund 12.000 WBS-Scheine (§-5-Scheine) werden hamburgweit pro Jahr ausgestellt. Aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger entfallen nun dafür die Ämtergänge, stattdessen kann alles bequem von zuhause erledigt werden.
Christian Pfromm, Chief Digital Officer der Freien und Hansestadt Hamburg: „Wir haben bei der Digitalisierung Hamburgs die ganze Stadtgesellschaft im Blick und legen gerade bei sozialen Leistungen Wert auf niedrigschwellige Angebote und nutzerfreundliche Services. Im neuen Onlinedienst zum Wohnberechtigungsschein ist es möglich, schon vor dem eigentlichen Antrag eine unverbindliche und kostenfreie Vorprüfung durchzuführen. Bürgerinnen und Bürger können so herausfinden, ob ein Anspruch besteht. Der Hinweis dazu kam von den Nutzenden selbst, die sich eine solche Funktion gewünscht hatten. Für uns steht der Mensch im Mittelpunkt, weshalb wir Nutzerinnen und Nutzer bei der Entwicklung einbinden.“
Für den digitalen Antrag eines Wohnberechtigungsscheines benötigen die Bürgerinnen und Bürger lediglich eine gültige E-Mail-Adresse. Die für den Antrag erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise Belege über das Einkommen, können online über das Portal an die zuständigen Stellen in den Bezirksämtern übermittelt werden. Die Gebühr von 9 - 20 € kann ebenfalls online bezahlt werden.
Bisher konnten Wohnberechtigungsscheine nur in den Bezirksämtern beantragt werden. Dringlichkeitsscheine müssen weiterhin vor Ort in den Wohnungsabteilungen der Bezirksämter beantragt werden. Wohnungslose Haushalte in öffentlich-rechtlicher Unterbringung erhalten Dringlichkeitsbestätigungen in den Fachstellen für Wohnungsnotfälle der Bezirksämter.
Hintergrund
Wohnberechtigungsscheine des 1. Förderwegs oder sogenannte §-5-Scheine berechtigen zum Bezug einer Sozialwohnung und sind zwei Jahre gültig. Wohnberechtigt im 1. Förderweg sind Haushalte, deren Gesamteinkommen die gesetzlichen Einkommensgrenzen gemäß § 8 Abs. 2 Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz um höchstens 45 % überschreiten. Das bedeutet beispielsweise, ein Ein-Personen-Haushalt mit einem Brutto-Jahreseinkommen von bis zu ca. 25.900 Euro oder ein Vier-Personen-Haushalt mit zwei Kindern und einem Brutto-Jahreseinkommen von bis zu ca. 59.400 Euro ist derzeit berechtigt, einen sogenannten §-5-Schein zu beantragen.
Im 2. Förderweg dürfen die Einkommensgrenzen um bis zu 65 % überschritten werden. Für einen Ein-Personen-Haushalt liegt das zulässige Jahres-Bruttoeinkommen bei etwa 29.300 Euro, für einen Vier-Personen-Haushalt mit zwei Kindern liegt die Grenze bei etwa 67.500 Euro.
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