Karen Pein, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen: „Die Mietpreisbremse ist ein unverzichtbares Instrument, das viele Menschen in Hamburg vor überhöhten Neuvertragsmieten schützt. Durch unsere Verlängerung ist die Mietpreisbremse über den 30. Juni 2025 hinaus flächendeckend in ganz Hamburg gültig. Dadurch bleiben Mieten bei Neuvermietungen im Regelfall auf 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt. Mit der neuen bis zum Jahresende geltenden Verordnung knüpfen wir lückenlos an die bestehende Regelung an. Nun liegt es an der Bundesregierung, die Mietpreisbremse bis Ende 2029 zu verlängern. Die Chancen dafür stehen gut.“
Im Jahr 2015 hatte der Bund im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung zur Mietpreisbegrenzung geschaffen und 2020 die Verlängerung der Mietpreisbremse in angespannten Wohnungsmärkten bis 2025 beschlossen. In Hamburg gilt die Mietpreisbremse bis zum 30. Juni 2025. Die Hansestadt schöpft nun den gesamten Rechtsrahmen aus und erlässt die Mietpreisbegrenzungsverordnung bis zum 31. Dezember 2025. Nach aktueller Rechtslage ist eine weitere Verlängerung darüber hinaus derzeit nicht möglich.
Hamburg setzt sich daher mit Nachdruck auf Bundesebene für eine Verlängerung der Mietpreisbremse über 2025 hinaus ein und hatte diese Forderung unter anderem in den Bundesrat eingebracht. Die neue Bundesregierung hat nun eine solche Verlängerung bis zum 31. Dezember 2029 auf den Weg gebracht und im Kabinett einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, der in den Bundestag eingebracht werden soll.
Seit ihrer Einführung in das BGB wurde die Mietpreisbremse stetig weiterentwickelt und die Rechte von Mieterinnen und Mietern damit gestärkt. Unter anderem wurde das qualifizierte Rügeerfordernis abgeschafft. Mieterinnen und Mieter können seitdem in vielen Fällen durch einfache Rüge einen Verstoß geltend machen und von Vermieterinnen und Vermietern zu viel gezahlte Miete bis zum Vertragsbeginn zurückverlangen – vorausgesetzt es wird innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses gerügt.
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