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Bekanntmachung

Gesetzentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes und des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen“

  • Stadtentwicklung und Wohnen

Der Senat hat am 22. März 2022 den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes (HmbArchtG) und des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen (HmbIngG) zur Veröffentlichung und Öffentlichkeitsbeteiligung freigegeben. Die Gelegenheit zur Stellungnahme ist befristet möglich im Zeitraum 29. März 2022 bis 29. April 2022.

  • Stadtentwicklung und Wohnen

Gegenstand dieses Gesetzesentwurfs ist auch die Modifikation der Ausbildungsinhalte zur Berechtigung der Führung des Titels „Ingenieurin/Ingenieur“ bzw. „Architektin/Architekt“, die vor dem Hintergrund der gestiegenen Anforderungen an Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure zu sehen ist. Konkret wird einerseits die Mindest-Regelstudienzeit, die für eine Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste erforderlich ist, für alle Fachrichtungen einheitlich auf vier Jahre festgesetzt. Dies führt in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung zu einer Verlängerung der Regelstudienzeit um ein Jahr (vgl. im Entwurf § 4 HmbArchtG). Andererseits erfolgt zwecks Förderung von inhaltlich möglichst übereinstimmenden Länderregelungen, die jeweils die Voraussetzungen für die Führung des Titels „Ingenieurin/Ingenieur“ festlegen, eine Angleichung an das Musteringenieurgesetz (vgl. im Entwurf § 1 HmbIngG). Konkretisiert werden hier die im Rahmen eines Studiums zu absolvierenden Inhalte durch die Festlegung eines überwiegenden Anteils der Fächer Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT). 

Die Änderungen in § 4 HmbArchtG und § 1 HmbIngG erfordern eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Hamburgischen Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz (HmbVHMPG). Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist eröffnet beim Erlass von Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines in den Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115, 2015 Nr. L 177 S. 60, 2015 Nr. L 268 S. 35, 2016 Nr. L 95 S. 20), zuletzt geändert am 16. Januar 2019 (ABl. EU Nr. L 104 S. 1) – Berufsanerkennungsrichtlinie – fallenden Berufs oder eine bestimmte Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten (§ 1 Absatz 1 HmbVHMPG). Im Zuge dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung sind Entwürfe von Gesetzesvorlagen von der zuständigen Stelle auf deren Internetseite zur Information der Öffentlichkeit zu veröffentlichen. Alle betroffenen Parteien sollen Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen (vgl. § 6 Absatz 1 und 2 HmbVHMPG). 

Nach Auffassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen unterliegen nur die Änderungen in § 4 HmbArchtG und § 1 HmbIngG einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Veröffentlicht wird der gesamte Gesetzentwurf. 

Stellungnahmen sind an folgende E-Mail Adresse zu senden: daniel.welss@bsw.hamburg.de 

Die Gelegenheit zur Stellungnahme ist befristet möglich im Zeitraum 29. März 2022 bis 29. April 2022. Fristgerechte Stellungnahmen werden im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt. Nicht fristgerecht eingereichte Stellungnahmen müssen nicht berücksichtigt werden.   


Download

Entwurf 2. Artikelgesetz zur Änderung des HmbArchtG und des HmbIngG

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