Das GEG ist umgangssprachlich auch als "Heizungsgesetz" bekannt. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Stadtentwicklung und Wohnen
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Grundlegende energetische Vorgaben für Wohngebäude
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält energetische Vorgaben an Neubauten und Bestandsgebäude, die beheizt und bzw. oder gekühlt werden. Das GEG gilt seit dem 01.11.2020 und löste die zuvor geltenden gesetzlichen Regelungen (Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG)) ab. Zum 01.01.2023 und 01.01.2024 wurde das GEG überarbeitet.
Im GEG sind insbesondere Vorgaben zur Anlagentechnik und zur Gebäudehülle enthalten. So ist dort z.B. verankert, welche Heizung bei einem Heizungstausch in Frage kommt, oder wie Außenbauteile des Gebäudes bei einer Sanierung ausgeführt werden müssen (z.B. Dämmstärke oder Fensteranforderungen).
Hilfreiche und umfassende Details zum Gebäudeenergiegesetz sind auch auf der Internetseite der Verbraucherzentrale zu finden.
In der seit dem 01.01.2024 gültigen Überarbeitung des GEG ist das hauptsächliche Thema der Energieträgerwechsel, d. h. der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen. Auch die Bundesregierung informiert dazu sehr detailliert auf ihrem Internetauftritt.
Klimaneutralität bleibt klares Ziel und Heizen mit Erneuerbaren Energien ist der Weg dorthin
Deutschlands Gebäude müssen klimaneutral werden. Heizen mit Erneuerbaren Energien ergänzt um planvolle Maßnahmen an der Gebäudehülle sind auch unabhängig von möglichen Anpassungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) weiterhin der Weg zum Ziel.
Die wichtigsten Inhalte kurz zusammengefasst:
Die EU gibt gesetzlich vor, dass der Gebäudebestand klimaneutral werden muss. Dies erfolgt zum Beispiel verpflichtend durch eine erhebliche Erhöhung des Anteils an Erneuerbaren Energien sowie ebenfalls gesetzlich vorgegeben durch den schrittweisen Ausstieg aus fossil betriebenen Heizkesseln.
Die Verpflichtung Deutschlands zum Klimaschutz und zur Herstellung von Klimaneutralität sind zudem auch über das Grundgesetz verankert.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bleibt bestehen. Es ist jedoch möglich, dass es Anpassungen insbesondere beim Pflichtanteil Erneuerbarer Energien gibt.
Unabhängig von Pflichten im GEG: Klimaneutralität im Gebäudebereich ist nur durch Heizen mit Erneuerbaren Energien ergänzt um planvolle Maßnahmen an der Gebäudehülle zu erreichen.
Die Bundesförderung soll laut Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung erhalten bleiben.
Fossile Brennstoffe werden zunehmend teurer werden. Wer jetzt eine neue Heizung einbaut, sollte direkt auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung umsteigen (Vorzugslösung: sofern möglich Wärmenetz, alternativ Wärmepumpe).
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt energetische Anforderungen an Gebäude
Seit dem Bruch der Ampelkoalition im Dezember 2024 und verstärkt seit der Veröffentlichung des Koalitionsvertrags der neuen Bundesregierung ist häufig zu hören und zu lesen, dass das "Heizungsgesetz" oder das GEG abgeschafft würden. Das GEG hat zum Ziel, durch die Einsparung von Treibhausgasemissionen im Bereich von Gebäuden einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dafür stellt das GEG u.a. energetische Anforderungen (z.B. Regelungen zur Gebäudedämmung oder zur Fensterstärke), um den Energieverbrauch von Gebäuden zu senken. Gleichzeitig werden Vorgaben dazu gemacht, welche Art von Heizung bei einem Heizungstausch in Frage kommt, um den Anteil an klimaschonenden Erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung der Gebäude zu erhöhen. Aus diesem Grund wird das GEG umgangssprachlich auch häufig „Heizungsgesetz“ genannt.
Zum aktuellen Zeitpunkt (Stand: 02.07.2025) ist tatsächlich noch nicht klar, ob und welche Anpassungen beim GEG vorgenommen werden. Aktuelle Diskussionen drehen sich insbesondere darum, wie die verstärkte Nutzung von Erneuerbaren Energien vorangebracht werden kann. Momentan erfolgt dies über die ordnungsrechtliche Lösung des GEG: Es gibt vor, dass bereits jetzt im Neubau ein Pflichtanteil von 65 Prozent an Erneuerbaren Energien eingesetzt werden muss. Bei Bestandsgebäuden gilt dies ebenfalls beim Austausch von Heizungen ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Kommunalen Wärmeplanung (KWP), und in Hamburg damit spätestens ab dem 30. Juni 2026 (gesetzliche Frist für die Fertigstellung der KWP für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern).
EU und Bundesebene verankern Klimaneutralität und Erneuerbare Energien gesetzlich
Sicher ist jedoch, dass das Ziel des Bundes der Klimaneutralität bis 2045 auch bei Anpassungen des GEG erhalten bleibt. Denn durch Vorgaben der EU und laut dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung wird es auch weiterhin klare und verbindliche Ziele zum Klimaschutz geben:
Das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 ist auf Bundesebene langfristig und gesichert gesetzt. Das wurde auch im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung bestätigt (Zeile 900).
Auch aufgrund europäischer Vorgaben muss der Gebäudebestand klimaneutral werden. Dazu muss die Bundesregierung einen Renovierungsplan erstellen, der den Weg zur Klimaneutralität darstellt und dabei gewisse EU-rechtlich gesetzte Anforderungen erfüllt. So ist z. B. ein schrittweiser Ausstieg aus fossil betriebenen Heizkesseln verpflichtend. Auch der Anteil an Erneuerbaren Energien im Rahmen der Wärmeversorgung soll erheblich steigen.
Bei der Umsetzung der Europäischen Vorgaben hat die Bundesregierung Spielräume. Möglich wäre dies beispielsweise über das Ordnungsrecht (also durch gesetzlich verpflichtende Vorgaben oder auch durch wirtschaftliche Anreize wie z. B. durch Förderungen, s. o.).
Ab 2027 wird fossiles Heizen voraussichtlich erheblich teurer werden. Denn der sogenannte CO2-Preis, der auf fossile Energien anfällt, die u.a. innerhalb von Gebäuden eingesetzt werden (z.B. bei Öl- und Gasheizungen), wird ab 2027 nicht mehr auf dem nationalen Emissionshandel beruhen. Er wird dann in den europäischen Emissionshandel übergehen, sodass die CO2-Bepreisung durch ein europäisches System ersetzt wird. Anders als bisher wird der CO2-Preis dann durch Angebot und Nachfrage am Markt bestimmt. Daher ist der genaue CO2-Preis ab 2027 zwar nicht vorhersehbar. Es wird aber von einem starken Anstieg des Preises ausgegangen.
Die Bundesförderung zu energetischen Maßnahmen bei Wohngebäuden bleibt dafür laut Zusagen der aktuellen Bundesregierung erhalten.
Auf Hamburg ist Verlass: Klimaneutralität und Landesförderung bleiben erhalten
Darüber hinaus hat die Stadt Hamburg im Klimaschutzgesetz das Jahr 2040 als Ziel für die Erreichung von Klimaneutralität in Hamburg gesetzlich festgelegt. Deshalb gilt: Auf die Stadt Hamburg ist Verlass. Denn sowohl das Ziel der Klimaneutralität als auch die Landesförderung durch die Hamburgische Investitions-und Förderbank (IFB Hamburg) bleiben langfristig und zuverlässig erhalten. Im bundesweiten Vergleich sticht die Stadt Hamburg durch ihre fundierte Landesförderung positiv heraus, da diese in vielen Fällen zusätzlich zur Bundesförderung beantragt werden kann. Geschickt kombiniert können Hamburger Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden sich deshalb bis zu 60 Prozent ihrer förderfähigen Kosten bei energetischen Modernisierungen bzw. bis zu 70 Prozent bei der Umstellung auf Erneuerbare Wärme durch die Bundes- und Landesförderung unterstützen lassen.
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Umfassende Unterstützungsangebote der Stadt Hamburg bei Erneuerbarer Wärme und beim Energetischen Modernisieren
Die Stadt Hamburg packt es gemeinsam an und bietet Eigentümerinnen und Eigentümern und Vermieterinnen und Vermietern von Wohngebäuden umfassende Hilfe beim Energetischen Sanieren. Dabei ist wichtig: Erneuerbare Wärme und Gebäudeeffizienz gehen Hand in Hand, wenn es darum geht, ein Zuhause fit für die Zukunft zu machen. Informieren Sie sich deshalb hier über die Unterstützungsangebote der Stadt Hamburg:
Ebenfalls im Rahmen der Kampagne „Jedes Haus kann Klimaschutz“ werden in 2025/26 Pilotprojekte mit Unterstützung fürs eigene Wohngebäude durchgeführt. Mehr Informationen dazu gibt es hier.
Die Hamburger Energielotsen bieten u. a. gefördert durch die Stadt Hamburg eine kostenfreie und unabhängige Energie-Erstberatung an. Zudem besteht seit 2025 mit dem Programm „Auf Kurs bleiben“ die Möglichkeit, eine begleitende Beratung kostenfrei in Anspruch zu nehmen.
Die IFB Hamburg bietet finanzielle Unterstützung beim energetischen Sanieren und bei der Umstellung auf Erneuerbare Energien an. Einige Förderanträge können online auf der Website der IFB Hamburg gestellt werden.