Instrumente (Verfahrensarten)
Mit den im Baugesetzbuch (BauGB) beschriebenen Instrumenten Umlegung, vereinfachte Umlegung und städtebauliche Entwicklungsmaßnahme können Grundstücke neu geordnet werden, indem Grundstücksgrenzen verändert und Grundstücksflächen ausgetauscht werden.
Umlegung
Die Umlegung ist ein Verfahren des Baugesetzbuches (§§ 45 – 79 BauGB), bei dem in großem Umfang private und öffentliche Baugrundstücke sowie Wege- und Freiflächen im Bereich eines Bebauungsplans neu gebildet werden. Dabei werden die bestehenden Grundstücke neu geordnet, sodass diese zweckmäßig nach Lage, Form und Größe gestaltet werden. Das Eigentum an den bisherigen Grundstücken wird dabei auf die neu gebildeten Baugrundstücke übertragen. Diese Umgestaltung und Neuordnung der Grundstücke entspricht einem gesetzlich geregelten Grundstückstausch. Ziel dieses Verfahrens ist es, eine bessere Nutzung der Flächen zu ermöglichen und die städtebauliche Entwicklung zu fördern. Durch die Umlegung können beispielsweise neue Baugebiete erschlossen, bestehende Siedlungsstrukturen verbessert und öffentliche Infrastrukturen wie Straßen und Grünflächen geschaffen werden. Das Verfahren stellt sicher, dass den Eigentümern der ursprünglichen Grundstücke ein möglichst wertgleiches neues Grundstück zugeteilt wird oder sofern dies nicht möglich sein sollte eine angemessene Ausgleichszahlung erhalten. Die Umlegung ist somit ein wichtiges Instrument der Stadtplanung und -entwicklung, welches dazu beiträgt, die Lebensqualität in Hamburg zu verbessern.
Vereinfachte Umlegung
Durch die vereinfachte Umlegung (§§ 80 – 84 BauGB) können unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke untereinander getauscht oder Grundstücksteile einseitig zugeteilt werden.
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (SEM)
Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (§§ 165 – 171 BauGB) als Gesamtmaßnahme soll im Rahmen eines auf die unmittelbare Realisierung gerichteten Verfahrens die Entwicklung der Stadt zügig vorantreiben. Sie erlaubt der Gemeinde den Zwischenerwerb von Grundstücken, wenn die Planungs- und Entwicklungsziele anders nicht erreicht werden können. Zur Umsetzung dieser Ziele werden die neu geordneten Baugrundstücke an Bauwillige - vorrangig an die früheren Eigentümer - verkauft.
Vor der förmlichen Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches hat die Gemeinde vorbereitende Untersuchungen (VU) (§ 141 BauGB) durchzuführen. Diese Untersuchungen dienen dazu, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse im betroffenen Gebiet zu analysieren und zu bewerten. Ziel der vorbereitenden Untersuchungen ist es, gemeinsam mit den Betroffenen städtebauliche Entwicklungsziele zu erarbeiten und zu ermitteln, wie diese unter Mitwirkung der Betroffenen umgesetzt werden können. Darüber hinaus dienen sie dazu, Beurteilungsunterlagen über die Festlegungsvoraussetzungen einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zu gewinnen. Dabei werden verschiedene Aspekte wie die bauliche Substanz, die Eigentumsverhältnisse, die Nutzung der Grundstücke sowie die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen der Bewohnerinnen und Bewohner berücksichtigt. Die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen bilden die Grundlage für die Entscheidung über die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches sowie für die weiterführenden Planungen.