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Fachbegriffe aus der Stadtplanung und dem Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch BauGB und Baunutzungsverordnung BauNVO) verständlich erklärt.

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Achsen, Achsenkonzeptionen 

Ordnungselement des Entwicklungsmodells für Hamburg und sein Umland. Die Achsen bezeichnen Gebiete entlang von Verkehrslinien in Hamburg und im Umland, an denen sich die bauliche Entwicklung hauptsächlich vollziehen soll.

Art der baulichen Nutzung

Begriff aus der Baunutzungsverordnung. Im Bebauungsplan wird die Art der baulichen Nutzung für die Flächen, die für eine Bebauung vorgesehen sind, durch folgende Baugebietstypen  bestimmt: Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, besondere Wohngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete, urbane Gebiete, Kerngebiete, Gewerbegebiete, Industriegebiete und Sondergebiete.

Siehe auch: Art der baulichen Nutzung in der Stadtplanung

Artenschutz

Auftrag des Bundesnaturschutzgesetzes zum Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope. Dem Schutz dienen sowohl Landschafts- und Naturschutzgebietsausweisungen als auch flächendeckende Biotopentwicklungsplanungen im besiedelten und unbesiedelten Bereich (Landschaftsprogramm – Karte Arten- und Biotopschutz). Wichtig sind der Erhalt und die Entwicklung der standörtlichen Vielfalt und die Vernetzung von Biotopen zu einem Biotopverbundsystem.

Ausgleich

Zielgerichtete, auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bezogene Maßnahme, die im sachlichen und möglichst auch räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff durchgeführt wird. Der Ausgleich muss nach Art, Umfang und funktionalem Zusammenhang geeignet sein, die durch den Eingriff beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes  in gleichartiger Weise wiederherzustellen. Durch Ausgleichsmaßnahmen sollen nach Möglichkeit in Bezug auf die durch einen Eingriff beeinträchtigten Qualitäten eines Lebensraumes gleichartige Lebensräume entwickelt bzw. hergestellt werden. Nach § 200a BauGB umfassen Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen auch Ersatzmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (vgl. Eingriff).

Ausnahme

Durch Ausnahmen können solche Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die in ihm nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

Außenbereiche

Diese Flächen liegen außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen und der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Sie dienen in erster Linie der Bewahrung der Kulturlandschaft mit der landwirtschaftlichen, gewerblich gärtnerischen und forstwirtschaftlichen Nutzung unter Erhalt naturnaher Landschaftsbestandteile. Sie sind somit von besonderer Bedeutung und deswegen nur sehr eingeschränkt bebaubar.

Bauflächen

Die im Flächennutzungsplan für die Bebauung vorgesehenen Flächen, gegliedert nach der allgemeinen Art der Nutzung.

Siehe auch: Art der baulichen Nutzung in der Stadtplanung

Bauweise

Begriff aus der Baunutzungsverordnung. Die Bauweise regelt die Lage eines Gebäudes zu den seitlichen Grundstücksgrenzen. Unterschieden wird zwischen offener, geschlossener und abweichender Bauweise.

Siehe auch: Bauweise (Download; PDF; 18 KB)

Befreiung

Wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, können durch Befreiungen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, wenn Ausnahmen nicht vorgesehen sind und zum Beispiel die Durchführung des Plans im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. Die Abweichung muss auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein.

Beschränkung der Zahl der Wohnungen

In einem Bebauungsplan kann u.a. auch eine Beschränkung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt durch eine absolute Zahl (Wohnungen je Wohngebäude) oder eine Verhältniszahl (Wohnungen im Verhältnis zur Grundstücksfläche).

Die Beschränkung der Zahl der Wohnungen bezieht sich jeweils auf das einzelne Wohngebäude (vgl. Erklärung des Begriffs „Gebäude“).

Bürgerbeteiligung

Bürger haben nicht nur während der öffentlichen Plandiskussion und während der öffentlichen Auslegung von Bebauungsplänen Mitwirkungsmöglichkeiten, sondern auch in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen kann. Dazu muss über ein Bürgerbegehren ein Bürgerentscheid herbeigeführt werden (Gesetz zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerbescheid).

Dichtemodell

Das Dichtemodell stellt ein an der Verkehrsgunst von leistungsfähigen Schnellbahnen orientiertes Konzept für die Verteilung der baulichen Nutzung dar. Es ist eine Orientierungshilfe bei der Bestimmung von Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen für die Schnellbahnen. Das Dichtemodell gilt im Fußgängereinzugsbereich von Schnellbahnhaltestellen (600 m-Radius), wird aber nicht schematisch angewendet, sondern je nach der städtebaulichen Situation abgewandelt.

Eingriff

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG und des § 6 HmbBNatSchAG sind Veränderungen der Gestaltung oder Nutzung von Grundflächen oder des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen können.

Eingriffsregelung

Vorschrift des Bundesnaturschutzgesetzes zur Vermeidung und zum Ausgleich bzw. Ersatz von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes, die von Bebauung oder anderen Nutzungsänderungen verursacht werden.

Erholungsfläche

Hierzu gehören Grünflächen (mit Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- u. Badeplätzen), Flächen für Landwirtschaft und Wald sowie Wasserflächen.

Extensivierung

Reduzierung der Nutzungsintensität bei der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, z.B. Umwandlung von Acker- in Grünland oder extensive Grünlandnutzung durch geringe Mahdhäufigkeit bzw. geringen Weideviehbesatz.

Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Diese werden im Bebauungsplan festgesetzt zur Verbesserung des Arten- und Biotopschutzes, des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes.

Gebäude

Nach Hamburger Bauordnung sind Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Merkmal der selbständigen Benutzbarkeit ist in der Regel ein Abschluss durch Umfassungswände, ein eigener Zu- und Ausgang sowie bei mehrgeschossigen Gebäuden ein eigener Treppenraum. Dabei kann sich ein Haus aus mehreren Gebäuden zusammensetzen, beispielsweise bei einem Doppelhaus oder einer Reihenhauszeile.

Gemeinbedarf

Im Bebauungsplan können Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt werden. Dort sind bauliche Anlagen oder Einrichtungen zulässig, die der Allgemeinheit dienen. Im Bebauungsplan wird die Zweckbestimmung (z.B. Schule, Altenheim, Kindertagesheim, Krankenhaus, Kirche, Verwaltungsgebäude) genannt und angegeben, für wen (Begünstigter) die Fläche festgesetzt ist (z.B. Freie und Hansestadt Hamburg, Ev. luth. Kirche).

Gemeinschaftsanlage

Einrichtung, die von mehreren Grundeigentümern gemeinschaftlich herzustellen, zu unterhalten und zu verwalten ist, z.B. Gemeinschaftsstellplatz oder -garage.

Grünfläche

Grünflächen können öffentlicher oder privater Natur sein und dienen insbesondere der Erholung, der städtebaulichen Gliederung sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes. Zu ihnen gehören z.B. Parkanlagen, Spiel-, Sport-, Zelt- und Badeplätze, Dauerkleingärten und auch Friedhöfe. Im Bebauungsplan wird die Zweckbestimmung genannt und bei Grünflächen, die für öffentliche Zwecke vorgesehen sind, außerdem angegeben, für wen (Begünstigter) die Fläche festgesetzt ist (z.B. Freie und Hansestadt Hamburg).

Grüner Ring, Erster und Zweiter Grüner Ring

Der 1. und der 2. Grüne Ring bilden neben den Landschaftsachsen das Grundgerüst für das Grüne Netz. Es handelt sich hierbei um eine übergeordnete Struktur von Grünflächen in einem Radius von 1 km und 8 - 10 km um das Hamburger Rathaus. Die Grünen Ringe haben die Aufgabe, die Landschaftsachsen über Grünflächen zu verknüpfen, die Erreichbarkeit der großen Erholungsanlagen und der Naturschutzgebiete zu verbessern, den Biotopverbund als Grundlage des Biotop- und Artenschutzes zu fördern und innerhalb der Stadt attraktive Fuß- und Radwegeverbindungen im Grünen anzubieten. Der Erste Grüne Ring verläuft am Rande der Innenstadt auf dem ehemaligen Wallring. Dazu gehören u.a. im Westen der Elbpark, die Wallanlagen und Planten un Blomen. Der 2. Grüne Ring beginnt am Jenischpark und verläuft u.a. über den Altonaer Volkspark, das Niendorfer Gehege, Friedhof Ohlsdorf, Öjendorfer Park, Boberger Niederung, Harburger Stadtpark bis zum Rüschpark.

Landschaftsachsenmodell

Es stellt die parallel zu den Achsen der städtebaulichen Entwicklung vorhandenen und geplanten Landschafts- und Grünachsen dar, deren zusammenhängende Freiräume sich radial vom Umland bis in die Stadtzentren erstrecken.

Landschaftsbild

Das Landschaftsbild gibt das räumliche Zusammenwirken der sichtbaren natürlichen Landschaftsfaktoren (Relief, Vegetation, Wasser u.a.) mit den vom Menschen betriebenen Landnutzungen der Kulturlandschaft (Land- und Forstwirtschaft, Kiesabbau u.a.) sowie den Siedlungs- und Erschließungsstrukturen (Gebäude, Straßen, Freileitungen u.a.) wieder. Die Qualität des Landschaftsbildes drückt sich in Vielfalt, Eigenart und Schönheit aus. Farben, die unterschiedlichen Lichtverhältnisse und Stimmungen der Jahreszeiten sind Teil des Landschaftsbildes und beeinflussen das subjektive Erleben der Landschaft.

Landschaftsschutzgebiet

Nach dem Naturschutzrecht festgesetztes Gebiet, in dem ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.

Maß der baulichen Nutzung

Begriff aus der Baunutzungsverordnung. Im Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung für die Baugebiete durch eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen bestimmt:

  • Grundfläche der baulichen Anlagen (GR)
  • Grundflächenanzahl (GRZ)
  • Geschossfläche (GF)
  • Geschossflächenzahl (GFZ)
  • Baumasse (BM)
  • Baumassenzahl (BMZ)
  • Zahl der Vollgeschosse (Z)
  • Höhe der baulichen Anlagen

Die Festsetzungen Baumasse und Baumassenzahl werden hauptsächlich für Industriegebiete verwendet. Die Baunutzungsverordnung schreibt für die Baugebiete Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung vor.

Siehe auch: Maß der baulichen Nutzung

Modernisierung

Modernisierung ist die Verbesserung von Gebäuden durch bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Gebäude nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Verhältnisse auf Dauer verbessern.

Nachrichtliche Übernahme

Darstellung solcher Planungen im Bebauungsplan, die von anderen Planungsträgern nach Fachplanungsgesetzen verbindlich festgesetzt worden sind.

Naturhaushalt

Der Naturhaushalt mit seinen Wechselwirkungen der Faktoren geologischer Untergrund, Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Klima bzw. Luft bildet die Basis für die Existenz der vorhandenen Lebensgemeinschaften der Pflanzen und Tiere, aber auch die Lebensgrundlage des Menschen.

Naturschutzgebiet

Nach dem Naturschutzrecht festgesetztes Gebiet, in dem ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tierarten aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.

Nebenanlage

Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck des Baugrundstücks/des Baugebiets selbst dienen, sind auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Hierzu gehören z.B. Müllboxen, Einfriedigungen, Teppichklopfstangen, Gartenhäuschen. Im Bebauungsplan kann ihre Zulässigkeit eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Auch die der Versorgung und Abwasserableitung dienenden Anlagen eines Gebiets gehören zu den Nebenanlagen; sie können ausnahmsweise zugelassen werden.

Nichtüberbaubare Grundstücksfläche

Die im Bebauungsplan außerhalb von Baulinien und Baugrenzen liegenden Teile eines Grundstücks; (vgl. auch Nebenanlagen)

Parkanlagen

Öffentliche oder private Grünfläche. (vgl. auch Grünfläche)

Parkfläche

Abstellfläche für Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenraum.

Sanierung

Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung baulicher und städtebaulicher Missstände, insbesondere durch die Beseitigung baulicher Anlagen und Neubebauung oder durch Modernisierung von Gebäuden, wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Sanierungsmaßnahmen umfassen auch erforderliche Ersatzbauten und Ersatzanlagen. Auch sind Stadtumbaumaßnahmen im Sinne einer völligen Umstrukturierung des Sanierungsgebiets möglich.

Schwellenwert

Grenzwert, z.B. für die Darstellung von Flächen und Einrichtungen im Flächennutzungsplan und im Landschaftsprogramm einschließlich Karte Arten- und Biotopschutz. Der Schwellenwert für die Flächendarstellung im Flächennutzungsplan beträgt 3 ha und im Landschaftsprogramm 1 ha. Wegen der Generalisierung der Darstellungen bleiben Nutzungen unterhalb der Schwellenwerte der Teilraum- und Bebauungsplanung überlassen.

Städtebauliche Missstände

Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn ein Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

Straßenbegrenzungslinie

Sie grenzt Straßenverkehrsflächen und Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung gegeneinander  sowie gegenüber Flächen anderer Nutzung ab. Die Straßenbegrenzungslinie wird nicht dargestellt, wenn sie mit einer Baulinie oder Baugrenze zusammenfällt.

Straßenverkehrsfläche, Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

Zu den Straßenverkehrsflächen gehören die öffentlichen Wege, Straßen und Plätze, einschließlich Brücken, Tunnel, Gräben, Randstreifen usw. Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sind z.B. Parkflächen, Marktflächen, Fußgängerbereiche; die besondere Zweckbestimmung wird im Bebauungsplan genannt. (vgl. auch Straßenbegrenzungslinie).

Überbaubare Grundstücksfläche

Derjenige Teil eines Grundstücks, auf dem entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans und unter Beachtung bauordnungsrechtlicher Vorschriften gebaut werden darf. Die überbaubare Fläche wird in der Regel durch Baulinien und Baugrenzen umgrenzt.

Umlegung

Ein Verfahren nach dem Baugesetzbuch, in dem zur Erschließung oder Neubebauung eines Gebiets bebaute und unbebaute Grundstücke neu geordnet werden. Ziel der Umlegung ist es, neue Grundstücke zu bilden, die nach Lage, Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zweckmäßig gestaltet sind.

Unverbindliche Vormerkung

Planungsabsichten, die erst in einem nachfolgenden gesonderten Verfahren nach Fachplanungsgesetzen rechtswirksam festgelegt werden, werden im Bebauungsplan unverbindlich gekennzeichnet, z.B. Erweiterung von Bahnanlagen oder neue Entwässerungsgräben.

Umweltprüfung und Umweltbericht

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne) werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt. Der Umweltbericht beschreibt und bewertet das Ergebnis der Umweltprüfung. Im Umweltbericht sind auch Informationen zu Planungsalternativen und für das Plangebiet relevante, förmlich festgelegte Ziele des Umweltschutzes darzustellen. Bei bestimmten Verfahren kann die Abwägung der Umweltbelange auch ohne förmliche Umweltprüfung und ohne Umweltbericht erfolgen. Dieses betrifft insbesondere Bebauungspläne der Innenentwicklung.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind für bestimmte Vorhaben von meist größerem Umfang (z.B. Müllverbrennungsanlagen) projektbezogen deren Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie auf die Kultur- und sonstige Sachgüter einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu untersuchen.

Vermeidung

Der Verursacher eines Eingriffs ist nach BNatSchG verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft zu unterlassen. Die Vermeidung verursacht also keine Beeinträchtigungen, sondern bewirkt eine (Teil-)Erhaltung des Bestandes durch eine entsprechend ausgerichtete Planung.

Zentrale Standorte

Ordnungselemente des Flächennutzungsplans. Die zentralen Standorte sind Dienstleistungszentren für die Wohnbevölkerung und für die Wirtschaft. Sie unterscheiden sich entsprechend dem Standort in ihren Aufgaben und Größen, z.B. City, Bezirkszentrum, Stadtteilzentrum. Im Flächennutzungsplan sind sie als "Gemischte Bauflächen, deren Charakter als Dienstleistungszentren für die Wohnbevölkerung und für die Wirtschaft durch besondere Festsetzungen gesichert werden soll" dargestellt.

Zuordnung

Den Eingriffsflächen (z.B. Baugebiete) können Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet zugeordnet werden. Die Kosten der Ausgleichsmaßnahmen können auf die Eigentümer oder die Vorhabenträger umgelegt werden.


Wichtige Unterlagen

Bebauungspläne – Geplante Nutzungen in Baugebieten
Flächennutzungsplan – Festsetzungen für städtebauliche Ordnung
Ausschreibungen – Überblick der VOB/VOL-Ausschreibungen

Bebauungspläne und Flächennutzungplan online

BUE

Planportal

Landschaftsprogramm mit Karte Arten- und Biotopschutz sowie Flächennutzungsplan und Bebauungspläne hier online.