Feste Verfahrensschritte
Der Verfahrensablauf zur Änderung des F-Plans ist gesetzlich festgelegt und entspricht im Prinzip den Verfahrensschritten bei Bebauungsplanverfahren, zu denen die Änderungen oft parallel erfolgen. Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan werden durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung durchgeführt. Parallele Änderungen des Landschaftsprogramms werden durch die Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Naturschutz, Grünplanung und Energie durchgeführt. Die Feststellung dieser Pläne erfolgt durch die Bürgerschaft.
Die durch das Baugesetzbuch vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung ist zweistufig angelegt.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Innerhalb der frühzeitigen Beteiligung (§ 3 Absatz 1 des Baugesetzbuchs) werden die Bürgerinnen und Bürger in der Regel im Rahmen einer Veröffentlichung im Internet (mit ergänzende öffentlicher Auslegung) oder einen Öffentlichen Plandiskussion über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung informiert und aufgerufen, ihre Anregungen zur Planung einzubringen. Darüber hinaus werden die vermuteten Umweltauswirkungen der Planung sowie der geplante Untersuchungsumfang der Umweltprüfung kommuniziert. Die gewonnenen Anregungen aus der Öffentlichkeit dienen im weiteren Verfahren als Material für die Meinungsbildung und Abwägung für die Verwaltung und stellen eine wichtige Säule bei der weiteren Diskussion um Planungsinhalte dar.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Dauer der Beteiligung der Öffentlichkeit beträgt einen Monat. Während dieser Zeit kann jede Bürgerin und jeder Bürger Stellungnahmen abgeben (§ 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs). Planentwürfe werden durch Veröffentlichung im Internet über Bauleitplanung Online sowie mittels ergänzender öffentlicher Auslegung in der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zur Verfügung gestellt.