Das förmliche Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans läuft im Wesentlichen wie folgt ab:
1. Planungsanstoß
Der Planungsanstoß kann durch politische Gremien, Behörden, Bedarfsträger oder Investoren erfolgen.
2. Frühzeitige Behördenbeteiligung
In der frühzeitigen Behördenbeteiligung werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, aufgefordert (gem. §4 (1) BauGB), sich zur Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (Scoping) zu äußern.
3. Aufstellungsbeschluss
Förmliche Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen. Soll ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden, so ist hierzu ein Beschluss der Bezirksamtsleiterin bzw. des Bezirksamtsleiters des jeweiligen Bezirksamtes oder - bei Plänen von gesamtstädtischer Bedeutung - ein Beschluss des Senats erforderlich, der ortsüblich bekannt gemacht wird (§ 2 Abs.1 BauGB). Dies erfolgt in Hamburg im Amtlichen Anzeiger, dem offiziellen Organ für amtliche Bekanntmachungen.
4. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die im Baugesetzbuch vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung ist zweistufig angelegt. Innerhalb der frühzeitigen Beteiligung (§ 3 (1) BauGB) werden die Bürgerinnen und Bürger auf Basis von ersten Konzepten oder eines Vorentwurfes informiert und aufgerufen ihre Anregungen zur Planung einzubringen. In dieser Phase erfolgt auch schon eine Darstellung der vermuteten Umweltauswirkungen der Planung sowie des geplanten Untersuchungsumfangs im Rahmen der Umweltprüfung.
Die gewonnenen Anregungen dienen als Material der Politik und der Verwaltung zur Meinungsbildung und stellen eine wichtige Säule bei der Diskussion um Planungsinhalte dar. Sie sind daher primär an den Planverfasser gerichtet und nicht als anfechtbarer Verwaltungsakt zu verstehen.
Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird das städtebauliche und landschaftsplanerische Grobkonzept überarbeitet. Unter Umständen muss der Planentwurf durch die vorgebrachten Anregungen erheblich überarbeitet werden. In diesem Fall wird die frühzeitige Beteiligung jedoch nicht wiederholt, da eine weitere Bürgerbeteiligung in Form einer Veröffentlichung im Internet noch zu einem späteren Zeitpunkt folgt, so dass Änderungen des Planentwurfs von den Bürgerinnen und Bürgern eingesehen werden können.
5. Abstimmung mit Behörden und Trägern öffentlicher Belange
Der erarbeitete Planentwurf wird dann mit den Behörden innerhalb der hamburgischen Verwaltung, dem jeweils zuständigen Bezirksamt und mit anderen Trägern öffentlicher Belange (zum Beispiel Versorgungsunternehmen, Verkehrsbetriebe, Kirchen, Handels- und Handwerkskammer) abgestimmt.
Wenn zwischen den öffentlichen Interessen Einvernehmen hergestellt ist, kann der Bebauungsplan den Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der öffentlichen Auslegung präsentiert werden.
6. Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Dauer der Beteiligung der Öffentlichkeit in Form der Veröffentlichung im Internet (mit ergänzender öffentlicher Auslegung) beträgt einen Monat; während dieser Zeit kann jede Bürgerin und jeder Bürger Anregungen vorbringen [§ 3 (2) BauGB].
7. Feststellung
Vor der Feststellung beraten und beschließen die bezirklichen Gremien diesen Bebauungsplan. Die Bebauungspläne werden soweit es sich um Bezirkspläne handelt durch die Bezirksamtsleiterin/den Bezirksamtsleiter als Verordnung festgestellt (beschlossen). Die Senatspläne, das sind Pläne in Vorbehaltsgebieten und evozierte Planverfahren, werden durch den Senat als Verordnung festgestellt. Im Einzelfall muss der Bebauungsplan der Bürgerschaft vorgelegt werden, die diesen dann als Gesetz beschließt.