Das Maß der baulichen Nutzung darf zum Beispiel folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
| Baugebiete | Grund- flächen- zahl (GRZ) | Geschoss- flächen- zahl (GFZ) | Bau- massen- zahl (BMZ) |
in Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | -- |
in reinen Wohngebieten (WR) in allgemeinen Wohngebieten (WA) in Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | -- |
in besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | -- |
in Dorfgebieten (MD) in Mischgebieten (MI) | 0,6 | 1,2 | -- |
in urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | -- |
in Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | -- |
in Gewerbegebieten (GE) in Industriegebieten (GI) in sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
Die dargestellten Obergrenzen können (außer in Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten) aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. |
1. Berechnungsbeispiel zur Grundflächenzahl
§ 19 Absatz 2 BauNVO erfasst die Grundfläche, die von baulichen Anlagen im Baugebiet überdeckt werden. Zu diesen Flächen der baulichen Anlagen gehören auch:
- Teile der Hauptanlage, wie z.B. Terrassen oder Pergolen, die direkt an die Hauptanlage anschließen
- in den Luftraum hineinragende wesentliche Gebäudeteile, z.B. auskragende Obergeschosse, Balkone, Loggien sowie
- geschlossene Veranden und allseitig geschlossene Wintergärten.
2. Berechnungsbeispiel zur Baumassenzahl
Berechnungsbeispiel zur Geschossflächenzahl