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Planarten

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1. Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan stellt die rechtlich zulässige Art der Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet dar. Er ist nur verbindlich für Behörden und Träger öffentlicher Belange, begründet aber noch keine Bauansprüche.

Als vorbereitender Bauleitplan im Maßstab 1:20 000 stellt er die Grundzüge der Planung dar. Er lässt damit Spielraum für die Bebauungspläne, die aus ihm entwickelt werden.

Eine Vielzahl von Planungen und sonstigen Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sind Bestandteile des Flächennutzungsplans. Zur besseren Übersichtlichkeit werden sie zusätzlich in einem gesonderten Beiblatt "Nachrichtliche Übernahmen, Kennzeichnungen und Vermerke" zusammengefasst.

Neue planerische Ziele der Stadt Hamburg sowie auch kleinräumige Änderungen machen eine ständige Überprüfung des Flächennutzungsplans erforderlich.

2. Bebauungsplan

Der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan setzt die möglichen Nutzungen der Grundstücke fest, die in seinem Geltungsbereich liegen. Er ist für jedermann rechtsverbindlich.

Aus dem Bebauungsplan im Maßstab 1:1000 (im Ausnahmefall: 1:500 oder 1:2000) kann abgelesen werden, welche Nutzung mit wie vielen Geschossen in welcher Bebauungsdichte für die einzelnen Grundstücke festgesetzt ist. Darüber hinaus kann die durch Baulinien und Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche erfasst werden.

Bebauungspläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern sowie die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln - § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Bei ihrer Aufstellung sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen - § 1 Abs. 7 BauGB.

Bebauungspläne regeln die allgemeine Zulässigkeit von Bauvorhaben in einem Plangebiet. Dem einzelnen Grundeigentümer bleibt es überlassen ob und wann er ein Bauvorhaben in dem durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmen umsetzen möchte.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Sonderform des Bebauungsplanes. Er bezieht sich auf ein bereits präzise umrissenes Projekt, das von einem Investor realisiert werden soll. Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und  wird zwischen Investor und Kommune auf Grundlage des Baugesetzbuches abgestimmt. Über einen Durchführungsvertrag regelt die Kommune mit dem Investor die zu erbringenden Erschließungsmaßnahmen und die Durchführung des Vorhabens. Der Vorhaben- und Erschließungsplan dient der Umsetzung von Bauprojekten. Die Aufstellung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Bebauungsplanverfahrens. Als weiteres Verfahren gibt es den Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB, bei welchem unter bestimmten Bedingungen das sogenannte „beschleunigte Verfahren“ angewendet werden kann.

Bestehende und im Verfahren befindliche Bebauungspläne sind im Internet einsehbar: Planportal

3. Informelle Planungen

Neben den rechtlich normierten Planverfahren (Aufstellung oder Änderung von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen, Planfeststellungverfahren) gibt es im Bereich der Stadtplanung informelle Planungen. In informellen Planungen werden die städtebaulichen Entwicklungsziele für größere Stadtquartiere (Rahmenplan, Masterplan) oder einzelne abgegrenzte Bereiche (Funktionsplan) formuliert und ein Entwicklungskonzept erarbeitet.

Oft wird in einem vorab erarbeiteten Master- oder Funktionsplan das städtebauliche Konzept für ein nachfolgendes Bebauungsplanverfahren entwickelt. Informelle Planungen sind an keine förmlichen Verfahrensschritte gebunden, erlangen keine rechtliche Bindungskraft und sind in der Regel fortschreibungsfähig.

4. Baustufenplan

Für viele Bereiche in Hamburg existieren Pläne, die schon vor 1960, vor dem erstmaligen Inkrafttreten des Bundesbaugesetztes aufgestellt wurden. Hierzu zählen u.a. die Baustufenpläne. Sie gelten als übergeleitete Bebauungspläne fort. Ihre Regelungsdichte ist geringer als die heutiger Bebauungspläne. Sie enthalten keine Festsetzungen zu Verkehrsflächen (Straßen, Gehwege etc.) und gelten damit als sogenannte „einfache" Bebauungspläne. Bei diesen richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben, soweit der Plan keine planungsrechtlichen Aussagen dazu trifft, danach, ob es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

5. Teilbebauungsplan

Teilbebauungspläne wurden zwischen 1927 und 1961 auf Grundlage des Bebauungplangesetzes von 1923 erlassen. Sie gelten als übergeleitete Bebauungspläne fort. Teilbebauungspläne enthalten nur wenige Regelungen. Durch sie wurden vorrangig Bau- und/oder Straßenlinien in Hinsicht auf überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. Darüber hinaus enthalten einige Teilbebauungspläne durchaus auch weitergehende Festsetzungen, die verbindlich übergeleitet worden sind.

Teilbebauungspläne sind einfache Bebauungspläne. Zusammen mit einem Baustufenplan können sie aber ein Gebiet qualifiziert überplanen.

6. Durchführungsplan

Große Teile Hamburgs wurden im Zweiten Weltkrieg durch Luftangriffe zerstört. Um möglichst schnell das zerstörte Stadtgebiet wieder aufzubauen, wurden in der Zeit von 1951-61 Durchführungspläne erlassen. In der Regel wurden Durchführungspläne dann aufgestellt, wenn die Festsetzungsmöglichkeiten der Baustufenpläne und Teilbebauungspläne nicht ausreichten, z.B. um grundlegende Bodenordnungsmaßnahmen oder bestimmte Baugebote umzusetzen. Zu den Durchführungsplänen existieren textliche Erläuterungen, die neben der Begründung der Planziele auch Angaben zur Bodenordnung und der Zeitfolge machen. Das Plangebiet ist oftmals sehr klein und umfasst nur einen oder mehrere Straßenblocks.

Durchführungspläne enthalten Festsetzungen zur Art der Nutzung, zum Maß der Nutzung sowie zur Bauweise und darüber hinaus Festsetzungen über Straßenverkehrsflächen. Infolgedessen sind Durchführungspläne qualifizierte Bebauungspläne.