Zusätzlicher Schutz vor Verdrängung

Umwandlungsverordnungen in Hamburg

In Hamburg findet sowohl die Umwandlungsverodnung nach § 250 BauGB als auch die Umwandlungsverordnung nach § 172 BauGB Anwendung.

  • Stadtentwicklung und Wohnen
Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB

Für das gesamte hamburgische Stadtgebiet gilt die Umwandlungsverordnung nach § 250 Abs. 1 S. 3 BauGB. Sie hat den Erhalt und die Sicherstellung bezahlbaren Wohnraums zum Ziel. Es besteht eine Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen.

Die Umwandlungsverordnung gemäß § 250 BauGB wurde als städtebauliches Instrument im Rahmen des im Juni 2021 in Kraft getretenen Baulandmobilierungsgesetzes des Bundes eingeführt. In Hamburg gilt die Genehmigungspflicht seit dem 13. November 2021.

Umwandlungsverordnung nach § 172 BauGB

In den Gebieten mit Sozialer Erhaltungsverordnung gilt darüber hinaus die Umwandlungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB. Dies bedeutet, dass auch Umwandlungen von Gebäuden mit weniger als fünf Wohnungen genehmigungspflichtig sind. Die Genehmigung zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen wird in der Regel nicht erteilt, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen gefährdet erscheint. Die Umwandlungsverordnung nach § 172 BauGB ist in Hamburg seit dem Jahr 1998 wirksam, d.h. sie wurde seitdem alle fünf Jahre verlängert.

Fachinformationen und Grundlagen

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Publikationen und Hintergrundinformationen (Fachinformationen und Verordnungen) zu Sozialen Erhaltungsverordnungen.