Aufwertung ohne Verdrängung Soziale Erhaltungsverordnungen in Hamburg

Ziel der Sozialen Erhaltungsverordnung nach § 172, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist es, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten, um nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen - wie etwa einer sozialräumlichen Polarisierung im Stadtgebiet - entgegenzuwirken.

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Frontale Ansicht auf drei sanierte Gründerzeithäuser, davor parkende Autos. Links viergeschossig, mit Balkonen, miitig ein schmales zweigeschossiges, rechts dreigeschossig. Baum links und rechts.
BSW / WSB

Aufwertung ohne Verdrängung Soziale Erhaltungsverordnungen in Hamburg

Soziale Erhaltungsverordnungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kommen vor allem in innerstädtischen Altbauquartieren und zunehmend auch in Quartieren der Nachkriegszeit zum Einsatz, die unter einem starken Aufwertungs- und Verdrängungsdruck stehen.

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