Aufwertung ohne Verdrängung
Soziale Erhaltungsverordnungen in Hamburg
Ziel der Sozialen Erhaltungsverordnung nach § 172, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist es, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten, um nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen - wie etwa einer sozialräumlichen Polarisierung im Stadtgebiet - entgegenzuwirken.