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Nachreichungen, Verfahrensstand, Verfahrenswechsel
Onlinedienst Digitale Baugenehmigung
Unterlagen können über die Schaltfläche „Geänderte Antragsunterlagen nachreichen“ nachgereicht werden. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 62 HBauO) ist keine Nachreichung zulässig.
Nach Anmeldung mit BundID/MUK kann die Personen, die den Antrag eröffnet und eingereicht hat, die Unterlagen über die Schaltfläche „Geänderte Antragsunterlagen nachreichen“ nachreichen.
Nachreichungen werden im Reiter „Kommunikation“ dokumentiert und können dort jederzeit eingesehen werden.
Nach Einreichung ist der Antrag unter „Eingereichte Anträge und Anfragen“ zu finden. Dort wird nach Auswahl des Antrags oben links ein Status angezeigt.
Beispiel: Sie Sie starten die Beantragung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 HBauO und merken während der Bearbeitung oder auch nach der Einreichung, dass Baugenehmigungsverfahren nach § 64 HBauO korrekt oder geeigneter gewesen wäre.
Die HBauO sieht seit dem 01.01.2026 keinen Wechsel zwischen den Verfahren vor.
Sie müssen Ihren Antragsentwurf löschen bzw. Ihren Antrag zurückziehen und einen neuen Antrag im korrekten Verfahren stellen.
Der Bescheid wird über das Postfach der Person, die den Antrag erstellt und eingereicht hat, im Onlinedienst bekanntgegeben.