Voraussetzung für die zügige Bearbeitung eines Bauantrages durch die Bauaufsichtsbehörde sind vollständige und widerspruchsfreie Bauvorlagen. Sie machen Nachforderungen entbehrlich und fördern die fristgerechte Erteilung der Baugenehmigung.
In der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) sind die mit dem Antrag einzureichenden Bauvorlagen aufgeführt und Anforderungen an Bauvorlagen beschrieben. Sie enthält eine Auflistung der Angaben und Darstellungen, die in den Bauzeichnungen und den bautechnischen Nachweisen enthalten sein müssen.
In den nachfolgenden Beispielen werden Hinweise und Erläuterungen zu einzelnen Punkten der Bauvorlagenverordnung angeboten.
Die Informationen richten sich vorrangig an Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser. Sie vermitteln aber auch anderen Interessierten einen Eindruck, welche fachlichen Aussagen in Bauzeichnungen erforderlich sind.
05 Grundriss 1. Obergeschoss (barrierefrei erreichbare Wohnung)
06 Grundriss 2.-5. Obergeschoss
Beachten Sie weitere Informationen zur BauVolVO: