Technische Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Prüfverordnung (Abschnitt 1) müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und in regelmäßigen Abständen (wiederkehrende Prüfungen) durch einen behördlich anerkannten Prüfsachverständigen auf ihre Betriebssicherheit und Wirksamkeit geprüft werden
Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder der Betreiberin bzw. des Betreibers die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies nach der Hamburgischen Bauordnung oder auf Grund dieser erlassenen Vorschriften vorgesehen ist.