Informationen für die Bauherrenschaft

Informationen für die Bauherrenschaft

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FHH-BSW

Hinweise zur digitalen bautechnischen Prüfung
Das Baugenehmigungsverfahren erfolgt durchgängig digital. Sofern für das Bauvorhaben eine bautechnische Prüfung erforderlich ist, wird diese grundsätzlich über die Plattform ELBA der VPI Hamburg , die gemeinsam mit der Stadt Hamburg erarbeitet wurde, abgewickelt. Um die bautechnische Prüfung zu initiieren, laden Sie bitte ein Schreiben mit der Ankündigung zu prüfender Unterlagen inkl. Daten des Tragwerksplaners (Name, Mail) oder eine beliebige bautechnische Unterlage (z.B. Statik oder Positionsplan) im „Onlinedienst „Digitale Baugenehmigung“ hoch, um den internen Prozess der Prüfung zu starten. Für die bautechnische Prüfung werden Sie später auf die Plattform ELBA eingeladen. Dort sind dann sämtliche bautechnischen Unterlagen zur Prüfung hochzuladen. Die geprüften bautechnischen Unterlagen werden nach Abschluss der Prüfung des Bauvorhabens automatisch in die eAkte der Bauaufsicht überführt.


Weitere Hinweise zum Ablauf der digitalen bautechnischen Prüfung können Sie dem Merkblatt „Ablauf der bautechnischen Prüfung – digital“ entnehmen.
 

Bauherrenpflichten
Die wesentlichen Pflichten der Bauherrenschaft sind in § 53 HBauO formuliert. Hier heißt es: „Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit sie bzw. er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist

Neben den o.g. Pflichten nach § 53 HBauO gibt es im Rahmen der bautechnischen Prüfung insbesondere folgende Pflichten für die Bauherrenschaft bzw. für die o.g. bestellten Beteiligten (Entwurfsverfasser:in, Fachplaner:in, Unternehmer:in, Bauleiter:in):

  1. Nach §53 HBauO hat die Bauherrenschaft eine Koordinierungspflicht. Für diese Aufgabe kann die Bauherrenschaft geeignete Beteiligte (§§ 54 bis 56 HBauO) bestellen.
    Die inhaltlich-technische Gesamtkoordination für die Planung selbst, die Einreichung der Unterlagen zur bautechnischen Prüfung sowie sämtlicher an der Planung beteiligter Büros und Firmen ist seitens der Bauherrenschaft zu gewährleisten. Diese Koordination soll insbesondere gewährleisten, dass zwischen verschiedenen Aufstellenden bautechnischer Nachweise keine inhaltlichen Lücken oder widersprüchliche Angaben in den Bauvorlagen vorhanden sind.
    Diese Aufgabe obliegt nicht der Prüfingenieurin bzw. dem Prüfingenieur.
    Nicht koordinierte Unterlagen können zu unnötigen Verzögerungen im Prüfablauf und damit auch im Bauablauf führen.
  2. Die Gebührenpflicht obliegt grundsätzlich der Bauherrenschaft, wenn im Bauantrag keine anderen Angaben gemacht wurden. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise wird nach der Baugebührenordnung (BauGebO) durch ABH32 beauftragt und abgerechnet. 
  3. Soll die Gebührenübernahme nicht durch die Bauherrenschaft erfolgen, ist eine entsprechende Gebührenübernahmeerklärung durch einen Dritten schriftlich einzureichen.
  4. Änderungen bei der Bauherrenschaft oder beim Gebührenpflichtigen sind nach § 53 HBauO der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, der Prüfstelle für Baustatik und der Prüfingenieurin bzw. dem Prüfingenieur umgehend schriftlich mitzuteilen.
  5. Prüfberichte der Prüfingenieur:innen ersetzen nicht die Genehmigung für das Bauvorhaben und berechtigen nicht zum Beginn der entsprechenden Arbeiten.
  6. Die Bauherrenschaft hat nach § 17 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) die Pflicht, die geprüften Unterlagen dauerhaft aufzubewahren.
  7. Die Stichprobenkontrollen auf den Baustellen durch die Prüfingenieur:innen ersetzen nicht die Bauüberwachung und Abnahme durch die Bauherrenschaft nach Leistungsphase 8 VOB.
    Stichprobenkontrollen auf den Baustellen, wie z. B. Bewehrungsabnahmen, sind rechtzeitig, d. h. mindestens 3 Werktage vor gewünschter Durchführung, bei der beauftragten Prüfingenieurin bzw. dem beauftragten Prüfingenieur anzumelden.

Wann ist die bautechnische Prüfung erforderlich?

In § 66 HBauO ist geregelt, wann eine bautechnische Prüfung erforderlich ist.

Downloads und Links

Im Folgenden finden Sie hilfreiche Downloads und Links mit weiteren Hinweisen zur bautechnischen Prüfung.

Durchführung der bautechnischen Prüfung:

Gesetzliche Grundlagen zur bautechnischen Prüfung, wie Vorschriften zum Bauordnungsrecht (z. B. HBauO, BauGebO, PPVO, BauVorlVO etc.) und die Technischen Baubestimmungen (z. B. VVTB Hamburg) finden Sie unter https://www.hamburg.de/baugenehmigung.

 

Zum Weiterlesen

Gültige bauordnungsrechtliche Regelwerke ab 1.1.2026
BSW-ABH

Neue Vorschriften zum Bauordnungsrecht - für Bauanträge ab 01.01.2026

(bsu) Aus den in Hamburg geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften werden die nachfolgenden Gesetze und Verordnungen angeboten.

Zugriff auf Baunormen (DIN)

Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen, deren Einführung als Technische Baubestimmungen auf der Grundlage der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) erfolgt.

23. Juni 2021
FHH-BSW
Aufgaben von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren / Anerkennungsverfahren

Erfahren Sie, wie Sie Prüfingenieurin bzw. Prüfingenieur werden können

Merkblatt zur Anerkennung als Prüfingenieur/in zum Download