Hamburg.de Startseite Politik & Verwaltung Behörden ... Bauen Wege zur Baugenehmigung
Aufgaben von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren / Anerkennungsverfahren

Aufgaben und Anerkennungsverfahren von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren

​​​​​

  • Stadtentwicklung und Wohnen
  • Sie lesen den Originaltext
FHH-BSW

Aufgaben von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren

Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in ihrem Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Hamburgischen Bauordnung oder nach auf Grund dieser erlassenen Vorschriften im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der Prüfstelle für Baustatik (ABH32).

In Hamburg beinhaltet die bautechnische Prüfung insbesondere:

  • Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und der Standsicherheit im Brandfall
  • Prüfung der Nachweise zum Wärmeschutz und zur Energieeinsparung
  • Prüfung der Ausführungsplanung, z. B. Bewehrungspläne oder Werkstattzeichnungen
  • stichprobenhafte Überwachung der Bauausführung entsprechend der geprüften Nachweise.

Die allgemeine Prüfanweisung für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Bautechnik ist bei der bautechnischen Prüfung zu beachten (s. Downloads).

Anerkennungsverfahren

Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure können in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau oder Holzbau anerkannt werden. Dabei kann ein Antrag auf Anerkennung für eine oder bis zu drei Fachrichtungen gestellt werden.

Bei Interesse melden Sie sich gerne bei der Prüfstelle für Baustatik:
Telefonnummer:         +49(0)40 / 42840 – 2209
E-Mail:                         abh32-poststelle@bsw.hamburg.de

Für die Anerkennung als Prüfingenieurin bzw. Prüfingenieur ist zunächst in digitaler Form ein Antragsordner bei der Prüfstelle für Baustatik einzureichen. Im „Merkblatt zur Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren“ ist zusammengestellt welche Unterlagen dieser Antragsordner enthalten muss. Der Antragsordner wird von den Mitgliedern des Beirates für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Bautechnik gesichtet und bewertet. Erfüllen Ihre Antragsunterlagen die Voraussetzungen, werden Sie zu einem Fachgespräch im Rahmen der Beiratssitzung eingeladen. Diese findet zurzeit in der Regel immer im 2. Quartal des Jahres statt. Im Rahmen des Fachgesprächs werden Ihnen von den Beiratsmitgliedern allgemein fachliche und projektspezifische Fragen gestellt. Können Sie die Beiratsmitglieder hier von Ihrer fachlichen und persönlichen Eignung überzeugen und erfüllen Sie alle formalen Voraussetzungen, beginnt für Sie die 2-jährige Kandidatenzeit. In der Kandidatenzeit führen Sie in enger Abstimmung mit der Prüfstelle für Baustatik Ihre bautechnischen Prüfungen durch. Nach erfolgreicher Kandidatenzeit erhalten Sie dann eine Urkunde mit der Anerkennung als Prüfingenieur:in.

Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfingenieur:in

In der Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen (Prüfverordnung - PVO) sind die formalen Voraussetzungen zur Anerkennung als Prüfingenieur:in geregelt. Im Folgenden haben wir die Kern-Voraussetzungen kurz für Sie zusammengefasst:

  • Prüfingenieurinnen bzw. Prüfingenieure sind seit mindestens 2 Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurinnen bzw. Ingenieure eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerende tätig (§ 10 Nr.2).
  • Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure sind seit mindestens 10 Jahren mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen.
    • Davon haben sie mindestens 5 Jahre Standsicherheitsnachweise aufgestellt und
    • waren mindestens 1 Jahr mit der technischen Bauleitung betraut.
    • Die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens 3 Jahren auf die 10 Jahre angerechnet werden (§ 10 Nr.3).
  • Sie haben ein abgeschlossenes Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule (§ 10 Nr. 1).
  • Sie beherrschen die deutsche Sprache in Wort und Schrift (§ 4 (1) Nr. 4).

Bitte beachten Sie zudem die weiteren, vor allem formalen Voraussetzungen, für die Anerkennung als Prüfingenieur/in aus der Prüfverordnung.

Downloads und Links

Links zu allen gesetzlichen Grundlagen des Bauordnungsrechts, wie z.B. der PVO, finden Sie hier.