Rechtliche Regelungen
Das AGG verfolgt das Ziel, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“ (§ 1 AGG).
Das Diskriminierungsverbot gilt grundsätzlich auch für die Vermietung von Wohnungen. Es ist nach Maßgabe des AGG verboten, Wohnungssuchende aus den oben genannten Gründen beim Zugang zu Wohnraum zu benachteiligen (§ 2 AGG). Konkret verbietet das AGG Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität, wenn Wohnungen ähnlich wie ein Massengeschäft vermietet werden.
Bei der Vermietung von weniger als 50 Wohnungen reduziert sich das Benachteiligungsverbot auf rassistische Diskriminierung (§ 19 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 AGG). Rassistische Diskriminierung – also die Benachteiligung wegen (zugeschriebener) Herkunft und ethnischer Zugehörigkeit – ist bei der An-/Vermietung von Wohnungen, im gesamten Mietverhältnis und bei der Kündigung des Mietverhältnisses verboten (§ 19 Abs. 2 AGG).
Das AGG sieht zudem für die Vermietung von Wohnraum weitere Ausnahmen von dem allgemeinen Diskriminierungsverbot vor (§ 19 Abs. 3 und 5 AGG):
- Eine unterschiedliche Behandlung ist im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig (§ 19 Abs. 3 AGG). Aufgrund europarechtlicher Regelungen in Bezug auf (zugeschriebene) Herkunft und ethnische Zugehörigkeit gilt dies rechtssicher aber nur für positive Maßnahmen, um bestehende Nachteile zu beheben oder künftige Nachteile zu verhindern.
- Eine Benachteiligung aus oben genannten Gründen ist zulässig, wenn ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn Vermieterinnen oder Vermieter auf demselben Grundstück wohnen, auf dem sich die zu vermietende Wohnung befindet (§ 19 Abs. 5 Satz 1 f. AGG).
Wer nach dem AGG benachteiligt wird, hat das Recht auf Beseitigung der Beeinträchtigung bzw. Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen. Zudem kann ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. eine Entschädigung für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung entstehen (§ 21 AGG).
Wichtig: Diese Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden.
Neben dem AGG gibt es weitere Gesetze, die vor Diskriminierung schützen. So können auch das allgemeine Zivilrecht oder ggf. sogar strafrechtliche Regelungen einschlägig sein, bspw. bei sittenwidrigen Kündigungen durch Vermieterinnen und Vermieter oder wenn Nachbarinnen und Nachbarn jemanden rassistisch beleidigen oder belästigten.
Weiterführende Informationsangebote
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet auf ihrer Internetseite umfassende Informationen zum Thema Diskriminierung und den rechtlichen Schutz durch das AGG: Antidiskriminierungsstelle - Über Diskriminierung
In der Broschüre „Fair mieten – fair wohnen, Leitfaden für Mieterinnen und Mieter und Beratungsstellen“ der Antidiskriminierungsstelle des Bundes finden Sie hilfreiche Informationen zu Diskriminierung im Bereich Wohnen und Mieten sowie den Handlungsmöglichkeiten Betroffener: Fair mieten – fair wohnen (antidiskriminierungsstelle.de)
Beratungs- und Beschwerdeangebote
Sie fühlen sich bei der Wohnungssuche diskriminiert? Oder Sie erleben Diskriminierung durch Nachbarinnen und Nachbarn? Hier finden Sie Beratungs- und Beschwerdestellen:
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Wer sich wegen der ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, dem Lebensalter, dem Geschlecht (Frauen, Männer, trans*, transsexuelle Menschen und intersexuelle Personen), der sexuellen Identität (homo-, bi- oder heterosexuelle Personen) oder einer Behinderung diskriminiert fühlt, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden, um eine Einschätzung und Hinweise zum weiteren Vorgehen zu erhalten. Für konkrete rechtliche Fragen und eine rechtliche Erstberatung steht das juristische Beratungsteam der Antidiskriminierungsstelle zur Verfügung.
Weitere Informationen finden sich unter folgendem Link: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/wir-beraten-sie/jetzt-kontakt-aufnehmen/jetzt-kontakt-aufnehmen-node.html
Antidiskriminierungsbüro Hamburg – Beratung bei Diskriminierung wegen (zugeschriebener) Herkunft und Religion in Hamburg
Das Antidiskriminierungsbüro Hamburg von basis & woge e.V. berät zu rassistischer Diskriminierung aufgrund wirklicher oder vermuteter Herkunft, Religion, Hautfarbe, Sprache oder dem Namen u.a. bei der Wohnungssuche. Bei Mehrfachdiskriminierung finden in der Beratung auch andere Kategorien Berücksichtigung wie Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung oder Alter. Das Beratungsangebot war bis zum Jahr 2025 unter dem Namen "amira" bekannt.
Weitere Informationen und die Kontaktdaten finden sich hier: http://adb-hamburg.de/amira/
Antidiskriminierungsbüro Hamburg – Beratung bei Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Orientierung in Hamburg
Das Antidiskriminierungsbüro Hamburg berät insbesondere Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen (LSBTI) bei Diskriminierung in unterschiedlichen Lebensbereichen, auch bei der Wohnungssuche. Das Angebot des Trägers basis & woge e.V. nannte sich bis zum Jahr 2025 "read - Dein Recht auf Diskriminierungsfreiheit".
Weitere Informationen und die Kontaktdaten stehen auf dieser Seite: http://adb-hamburg.de/read/
empower – Beratung für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt
Betroffene von rechten, rassistischen oder antisemitischen Angriffen oder Bedrohungen finden bei der Beratungsstelle empower Unterstützung und Beratung. Das Angebot ist vertraulich und parteilich, kostenlos und mehrsprachig.
Weitere Informationen und die Kontaktdaten stehen hier: beratungsstelle empower - Arbeit und Leben Hamburg
Hinweisgebersystem der SAGA Unternehmensgruppe
Für das städtische Wohnungsunternehmen SAGA gelten strenge Compliance-Grundsätze, deren Einhaltung für das Unternehmen höchste Priorität hat. Diskriminierung durch Beschäftigte der SAGA – oder sonstiges gravierendes Fehlverhalten – kann über das sogenannte Hinweisgebersystem an einen externen Vertrauensanwalt gemeldet werden. Alle dort eingehenden Hinweise werden vertraulich behandelt.
Wichtig: Es handelt sich bei dem Hinweisgebersystem um kein Beratungsangebot im eigentlichen Sinn, sondern um eine unabhängige Stelle, der konkrete Verstöße gegen die Compliance-Regeln der SAGA – wie bspw. Diskriminierung durch SAGA-Mitarbeitende – gemeldet werden können. Aufgegebene Hinweise werden unabhängig überprüft und weiterverfolgt.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.saga.hamburg/Unternehmensgruppe/compliance/Hinweisgebersystem