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Wohnen in Hamburg

Mit dem Wohnberechtigungsschein zu bezahlbarem Wohnraum

Hamburgerinnen und Hamburger mit geringen Einkommen haben es bei der Wohnungssuche auf dem privaten Wohnungsmarkt in Hamburg besonders schwer. Öffentlich geförderter Wohnraum ist eine bezahlbare Alternative.

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Wohnraum für Familien mit Kindern, Studierende, Senioren, Schwerbehinderte und andere Personengruppen mit geringem Einkommen ist begrenzt. „Sozialwohnungen“, wie öffentlich geförderter Wohnraum zum Teil auch genannt wird, können eine echte Alternative zum privaten Wohnungsmarkt sein.

Mit dem Wohnungsbauförderprogramm unterstützt die Stadt Hamburg den Neubau von günstigen Mietwohnungen jedes Jahr mit Beträgen in Millionenhöhe. Sozialwohnungen gibt es in allen Hamburger Bezirken – von der HafenCity über Eimsbüttel bis hin zu den Walddörfern.

Was ist öffentlich geförderter Wohnraum?

Die Anfangsmiete für öffentlich geförderten Wohnungen ist in der Höhe festgelegt. Mietpreiserhöhungen sind nur alle zwei Jahre nach den Vorgaben der einschlägigen Förderrichtlinie möglich.

Was ist ein Wohnberechtigungsschein?

Ein Wohnberechtigungsschein (WBS), z.B. ein sog. „Paragraph 5-Schein“, ist eine amtliche Bescheinigung, die Sie dazu berechtigt, eine öffentlich geförderte Wohnung zu beziehen. Den entsprechenden Antrag können Sie unter folgendem Link online stellen: Wohnberechtigungsschein - Online-Dienst Einstiegsseite - HamburgService Oder Sie wenden sich an die Wohnungsabteilung des Bezirks, in dem Sie gemeldet sind. Mit der entsprechenden Vollmacht kann auch eine andere Person den Antrag stellen. 

Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel 2 Jahre ab Ausstellungsdatum. Sollten sich in dieser Zeit Ihre Einkommensverhältnisse nicht grundlegend geändert haben und Sie weiterhin eine Wohnung suchen, können Sie einen neuen WBS beantragen.

Wer ist WBS-berechtigt?

Einen WBS erhalten auf Antrag Personen, die berechtigt sind, sich langfristig in Deutschland aufzuhalten, und deren Jahreseinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Der Wohnberechtigungsschein ist zudem an bestimmte Wohnraumgrößen für Alleinstehende und Mehrpersonenhaushalte gebunden.

Wie hoch sind die gesetzlichen Einkommensgrenzen?

In Hamburg sind die Einkommensgrenzen im Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetz (HmbWoFG) geregelt. Dabei unterscheiden sich die Einkommensgrenzen in ihrer Höhe nach dem jeweiligen Förderweg der Wohnung.

Im 1. Förderweg (klassische "Sozialwohnungen") liegt die Grenze für Alleinstehende bei 19.200 Euro netto im Jahr. Dies entspricht einem Bruttojahreseinkommen von ca. 28.600 Euro. Für einen Zweipersonenhaushalt liegt die Einkommensgrenze im 1. Förderweg grundsätzlich bei 28.800 Euro netto im Jahr. Dies entspricht einem Bruttojahreseinkommen von ca. 42.300 Euro. Für jede weitere Person erhöht sich die Nettogrenze um rund 8.100 Euro, was etwa 11.600 Euro brutto entspricht.

Die Einkommensgrenze für Alleinstehende im 2. Förderweg (preisgünstige Mietwohnungen für Menschen mit mittlerem Einkommen) liegt bei 24.000 Euro netto pro Jahr bzw. ca. 35.500 Euro brutto. Für einen Zweipersonenhaushalt liegt die Einkommensgrenze im 2. Förderweg grundsätzlich bei 36.000 Euro netto pro Jahr bzw. etwa 52.600 Euro brutto.  Für jede weitere Person erhöht sich die Nettogrenze um rund 12.200 Euro, was etwa 14.500 Euro brutto entspricht.

Zudem besteht seit 2024 ein neuer 3. Förderweg für Menschen mit mittleren Einkommen, die angesichts der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt insbesondere in innerstädtischen Stadtteilen ebenfalls an ihre Grenzen stoßen, sich aber etwas höhere Mieten leisten können. Die ersten Wohnungen dieses Förderwegs befinden sich im Bau. Für den 3. Förderweg darf das Netto-Jahreseinkommen einer alleinstehende Person 28.800 Euro nicht überschreiten, was rund 42.000 Euro brutto entspricht. Bei Haushalten mit zwei Personen liegt die Einkommensgrenze bei 43.200 Euro netto bzw. 62.900 Euro brutto. Die Nettogrenze erhöht sich danach für jede weitere Person um ca. 12.200 Euro netto und ca. 17.500 Euro brutto entsprechend.

Liegt Ihr Jahreseinkommen nach Abzug aller Kosten unterhalb der entsprechenden Einkommensgrenze, sind Sie voraussichtlich WBS-berechtigt. Nach Antragsstellung errechnet die zuständige Wohnungsabteilung auf der Grundlage Ihrer Einkommenserklärung Ihr genaues Jahreseinkommen.

Ob voraussichtlich ein Anspruch besteht, kann unverbindlich mit dem Vorprüfungsrechner ermittelt werden: Angabe zu Haushalt – Vorprüfung Wohnberechtigungsschein.  

Welche Wohnungsgröße steht mir zu?

Die Wohnungsgröße ist in der Regel angemessen, wenn je Haushaltsmitglied ein Wohnraum über 8 m² zur Verfügung steht (sog. „Kopf-Raum-Regelung“). Küche, Bad/WC, Nebenräume und Räume bis zu 8 m² werden nicht mitgerechnet. Ebenfalls außer Betracht bleibt pro Wohneinheit ein Raum von bis zu 10 m².

Eine Angemessenheit der Gesamtwohnfläche ist darüber hinaus gegeben, wenn folgende Wohnungsgrößen nicht überschritten werden:

  • Einpersonenhaushalt 50 m²
  • Zweipersonenhaushalt 60 m²
  • Dreipersonenhaushalt 75 m²
  • Vierpersonenhaushalt 90 m²

Bei mehr als vier zum Haushalt zählenden Personen erhöht sich die Wohnfläche um 15 m² pro Person.

Eine Überschreitung der vorgenannten Wohnflächen ist zudem möglich bei:

  • barrierefreien Wohnungen für behinderte oder alte Menschen um 5 m² und
  • Wohnungen für Rollstuhlbenutzer um 10 m².

Darüber hinaus können auf Antrag weitere Räume gewährt werden.

Welche Unterlagen benötige ich?

Zum Antrag gehören neben dem ausgefüllten Antrag eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses, eine aktuelle Meldebestätigung, die ausgefüllte und unterschriebene Einkommenserklärung, Nachweise über die Einkünfte der letzten 12 Monate und im Einzelfall weitere Unterlagen. In der Wohnungsabteilung des zuständigen Bezirksamtes hilft man Ihnen gerne beim Ausfüllen der entsprechenden Formulare!

Wo finde ich öffentlich geförderte Wohnungen?

Öffentlich geförderten Wohnraum finden Sie über die Vermieterlisten der Wohnungsämter (Merkblatt für Wohnungssuchende), im Internet und in den Tageszeitungen. Achten Sie auf die entsprechenden Hinweise in den Wohnungsanzeigen.

Was ist ein Dringlichkeitsschein?

Einen Dringlichkeitsschein erhalten Sie auf Antrag, wenn Sie sich unverschuldet in einer außergewöhnlichen Lebens- und Wohnsituation befinden und Unterstützung bei der Wohnungssuche benötigen. Zu den Personengruppen, die einen Dringlichkeitsschein erhalten, gehören z. B. von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen, Haushalte in unzureichenden Wohnverhältnissen, Schwerbehinderte, kranke oder ältere Personen, Haftentlassene oder auch Räumungspflichtige. Den Dringlichkeitsschein erhalten Sie ebenfalls bei der Wohnungsabteilung im Bezirksamt.

Welche Kosten entstehen mir?

Je nachdem, welchen Schein Sie erhalten und ob Sie Sozialleistungen beziehen, erhebt die Behörde eine Gebühr von 9 bis 20 EUR. Die Gebühr müssen Sie bei Antragstellung entrichten.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Wohnungssuche!