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Wohnraumschutznummer

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Seit dem 1. April 2019 müssen Sie sich in Hamburg für die kurzzeitige Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer registrieren und eine Wohnraumschutznummer beantragen.

Nachstehend finden Sie wichtigsten Fragen und Antworten zur Wohnraumschutznummer im Überblick.

Wenn Sie selbstgenutzten Wohnraum kurzzeitig anderen Personen überlassen möchten, zum Beispiel als Ferienwohnung oder an Monteure vermieten, brauchen Sie eine Wohnraumschutznummer.

Eine Registrierung ist in jedem Fall erforderlich, auch dann, wenn die Nutzung nicht genehmigungspflichtig ist. 

Sie brauchen auch eine Registrierungsnummer, wenn Sie Wohnraum zu einem anderen Zweck überlassen oder Räume überlassen, die kein Wohnraum sind und dafür Angebote oder Werbung, zum Beispiel in einem Ferienwohnungsportal im Internet, einer Zeitschrift oder einem anderen Medium schalten möchten, in dem überwiegend die Kurzzeitüberlassung von Wohnungen beworben wird.

Seit dem 1. April 2019 müssen Sie die Wohnraumschutznummer bei Anzeigen und Werbung angeben. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Wohnraumschutznummer in Fällen, in denen die Registrierung über den Onlinedienst fehlschlägt, von den Mitarbeitern der Wohnraumschutzdienststellen vergeben wird und nicht unmittelbar erfolgen kann. Eine Anzeige oder Werbung darf in einem solchen Fall erst veröffentlicht werden, wenn Sie die Wohnraumschutznummer vom Bezirksamt erhalten haben.

Für die Zuteilung nutzen Sie bitte unseren Online-Service. Diesen erreichen Sie unter dem Link weiter unten auf dieser Seite oder hier: serviceportal.hamburg.de

Für solche Ferienwohnungen, die beispielsweise bereits baurechtlich als Ferienwohnung genehmigt wurden, brauchen Sie dann eine Wohnraumschutznummer, wenn Sie für deren Überlassung Angebote oder Werbung zum Beispiel in einem Ferienwohnungsportal im Internet schalten möchten – oder in einer Zeitschrift oder einem anderen Medium, in dem ansonsten überwiegend die Kurzzeitüberlassung von Wohnungen beworben wird.

Eine Registrierung ist nicht erforderlich, wenn Sie einer gesetzlichen Impressumspflicht unterliegen und in der Anzeige in dem betreffenden Medium ein Impressum angeben.

Ja. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen entgeltlich und unentgeltlich überlassenen Räumen, die Registrierungspflicht besteht in beiden Fällen.

Für Hotels gilt das gleiche wie für Ferienwohnungen, die bauordnungsrechtlich kein Wohnraum sind. Sie brauchen dann eine Wohnraumschutznummer, wenn Sie für die Überlassung von Hotelzimmern Angebote oder Werbung in einem Ferienwohnungsportal im Internet schalten möchten – oder in einer Zeitschrift oder einem anderen Medium, in dem ansonsten überwiegend die Kurzzeitüberlassung von Wohnungen beworben wird. 

Eine Genehmigung benötigen Sie immer, wenn Sie Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken nutzen, ohne dass die Nutzung unter eine der beiden Ausnahmen fällt:

Eine Genehmigung ist nur in zwei Fällen nicht erforderlich: 

  • Wenn die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken in Ihrer Hauptwohnung stattfindet und weniger als die Hälfte der Gesamtwohnfläche beträgt. 
  • Wenn sie in Ihrer Hauptwohnung stattfindet und die Hälfte oder mehr der Gesamtwohnfläche beansprucht, aber auf weniger als acht Wochen im Kalenderjahr beschränkt ist.

Um eine Genehmigung zu erhalten, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Bezirksamt.

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Infos und Service zur Wohnraumschutznummer

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Online-Service

Antrag Wohnraumschutznummer

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Anleitung

Anleitung zur Registrierung

So erhalten Sie die Wohnraum­schutz­nummer - Schritt für Schritt erklärt.

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Registrierungspflicht

Wohnraumschutzgesetz

Das regelt das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz seit 2019 zu kurzzeitigen Untervermietungen, z.B. als Ferienwohnung.