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Gesetz

Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz - HmbWoSchG

Das Gesetz von 1982 hat im Wesentlichen folgende Ziele: Erhaltung und Pflege von Wohnraum (Wohnungspflege) sowie Vermeidung und Beseitigung der Zweckentfremdung bestehenden Wohnraums.

  • Stadtentwicklung und Wohnen
Paragraphen
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Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz enthält eine Reihe von Vorschriften, die darauf zielen, dass Wohnungen jederzeit ohne erhebliche Beeinträchtigungen, Gefahren und Belästigungen genutzt werden können. Dazu gehören Regelungen über Mindestanforderungen, Instandsetzung, Überbelegung sowie über die Lagerung von Gegenständen oder Stoffen und die Haltung von Tieren.

Seit 1971 gilt in Hamburg ununterbrochen ein Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum. Zweckentfremdet ist eine Wohnung dann, wenn sie nicht zum Wohnen genutzt wird. Unterschieden wird dabei aber zwischen einer legalen und einer nicht legalen Zweckentfremdung. Viele Arztpraxen, Kanzleien oder auch Kindertagesstätten haben Bestandsschutz und sind eine legale Zweckentfremdung. Nicht legal ist es, eine Wohnung als Ferienwohnung zu vermieten, ohne dass es dafür eine erforderliche Genehmigung des zuständigen Bezirksamts gibt. Gegen welche zweckentfremdeten Wohnungen innerhalb des Wohnraumschutzgesetzes vorgegangen wird, muss im Einzelfall vom zuständigen Bezirksamt geprüft werden.

Für die Umsetzung der Vorschriften sind die Wohnraumschutzdienststellen der bezirklichen Fachämter Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt zuständig.