Eine Wohnung darf in Hamburg nur mit Genehmigung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken genutzt, also zweckentfremdet werden. Seit einigen Jahren werden jedoch zunehmend Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet und über spezielle Plattformen im Internet angeboten.
Angesichts des angespannten Wohnungsmarkts bedurfte es einer stärkeren Regulierung kurzzeitiger Überlassungen selbstgenutzten Wohnraums. Deshalb hat die Bürgerschaft im Oktober 2018 einen Gesetzesentwurf des Senats beschlossen, der verschiedene Änderungen des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes vorsieht, unter anderem:
- eine Registrierungspflicht für Anbieter von Ferienwohnungen in Wohnraum,
- eine Registrierungspflicht für Anbieter von Räumen auf Ferienwohnungsplattformen und vergleichbaren Medien,
- eine Verkürzung der Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot, also dem Verbot, eine Wohnung zu etwas anderem als zum Wohnen zu nutzen, auf acht Wochen pro Kalenderjahr,
- die Einführung einer Pflicht, jede einzelne Überlassung der zuständigen Behörde spätestens nach zehn Tagen zu melden,
- die Einführung einer Pflicht für Dienstanbieter und andere Medien, nur Angebote mit Registrierungsnummer (Wohnraumschutznummer) zuzulassen,
- die Erweiterung des Bußgeldkatalogs und die Anhebung des Bußgeldhöchstbetrages auf 500.000 Euro,
- die Weiterleitung der Registrierungsdaten an die Steuerbehörden.
Seit dem 1. April 2019 müssen Sie sich für die kurzzeitige Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer registrieren und eine Wohnraumschutznummer beantragen. Eine Überlassung der eigenen Wohnung von nicht mehr als acht Wochen im Kalenderjahr bleibt genehmigungsfrei.
Für die Registrierung steht unter serviceportal.hamburg.de ein Onlinedienst bereit. Die bei der Registrierung eingegebenen Daten werden anhand des Melderegisters automatisch überprüft. Die Vergabe der sogenannten Wohnraumschutznummer erfolgt in der Regel unmittelbar nach der Eingabe der Daten.