JVA Fuhlsbüttel

Sicherungsverwahrter nach Ausgang nicht zurückgekehrt

17. Januar 2021 Pressemitteilung

Der 52-jährige Karl L. ist am 16.01.2021 nicht von seinem vom Gericht für geboten gehaltenen Ausgang in die JVA Fuhlsbüttel zurückgekehrt.

  • Justiz und Verbraucherschutz
Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel
Jörn Daberkow

Dem in der Sichtungsverwahrung untergebrachten Karl L. war ein geplanter und vorbereiteter, mehrstündiger unbegleiteter Ausgang gewährt worden, um einen Familienangehörigen zu besuchen. Nachdem Karl L. nicht zur vereinbarten Zeit in der Anstalt erschien, nahm sie Kontakt mit dem Angehörigen auf, der der Anstalt von früheren Ausgängen als externer Begleiter bekannt ist. Dieser erklärte das Fernbleiben mit einem medizinischen Notfall. Karl L. sei mutmaßlich in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Nachdem sich dies nicht bestätigen ließ, wurde noch am gestrigen Abend umgehend die Fahndung eingeleitet.

Der einschlägig vorbestrafte Karl L. war 2008 unter anderem wegen Raubes und räuberischer Erpressung in mehreren Fällen zu insgesamt fünf Jahren und sechs Monaten Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Nach vollständiger Verbüßung seiner Haftstrafe trat Karl L. im Jahr 2014 die Sicherungsverwahrung an. Aktuell fanden stufenweise Vorbereitungen für die nach Vorstellung der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts absehbar in Betracht kommende Entlassung des Untergebrachten aus der Sicherungsverwahrung statt. Nach schrittweisen Lockerungen erprobte sich Karl L. seit Oktober 2020 in unbegleiteten Ausgängen; mittlerweile hat er über 40 unbegleitete Ausgänge zu unterschiedlichen Zwecken wahrgenommen.

Karl L. war bereits im Jahr 2017 nicht von einem Besuch beim externen Therapeuten zurückgekehrt. Drei Tage später wurde er festgenommen. In der Folge wurden von der Justizvollzugsanstalt gewährte Vergünstigungen zurückgenommen.

Im Rahmen der Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung machte sich die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg im September 2019 die Empfehlung der vom Gericht bestellten Gutachterin zu eigen, wonach dem Untergebrachten nunmehr Begleitausgänge zu gewähren seien, und zwar zunächst für den Zeitraum von zwei bis drei Monaten unter Begleitung von Vollzugsbediensteten und sodann für einen Zeitraum von vier bis sechs Monaten gegebenenfalls unter Begleitung einer anderen Vertrauensperson. Dies wurde im Oktober 2019 erstmalig umgesetzt.

Im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung im September 2020 empfahl die Gutachterin, im Falle eines beanstandungsfreien Verlaufs alleiniger Lockerungen ab Dezember Beurlaubungen über das Wochenende zu genehmigen und ihn bei wiederum beanstandungsfreiem Verlauf nach zwei bis drei Monaten längerfristig zu beurlauben. Diese Lockerungen sollten nach Vorstellung der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts gemeinsam mit weiteren Maßnahmen der Vorbereitung einer möglichen Entlassung aus der Sicherungsverwahrung in diesem Jahr dienen. Daraufhin erhielt der Untergebrachte ab Oktober unbegleitete Ausgänge. Diese erfolgten auf Wunsch der Anstalt zunächst zweckgebunden und erst danach ins familiäre Umfeld. Zuletzt im Dezember 2020 erinnerte der Vorsitzende der zuständigen Strafvollstreckungskammer die Justizvollzugsanstalt per E-Mail an den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aus dem September und forderte, den Untergebrachten großzügiger als bisher zu lockern.

Nach § 13 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (HmbSVVolzG) sollen den Untergebrachten Lockerungen gewährt werden, um ihre Eingliederung in die Gesellschaft vorzubereiten. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtungen wird von den Gerichten regelmäßig überprüft. Kommt die Justizvollzugsanstalt dem nicht ausreichend nach, droht eine vorzeitige Entlassung des Untergebrachten.

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