Kontrolle in Betrieben

Arbeitsschutz überprüft Schnelltestangebot für Beschäftigte

02. Mai 2021 Pressemitteilung

Laut der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten, Corona-Tests anbieten. Es handelt sich um eine Angebotspflicht der Betriebe. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen. In einer Schwerpunktaktion überprüft die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz nun die Umsetzung der Maßnahme.

  • Justiz und Verbraucherschutz
Schematische Darstellung von einem Corona-Schnelltest
colourbox.de/ #78462

Verbraucherschutzsenatorin Anna Gallina sagt: "Die Betriebe sind verpflichtet, allen Beschäftigten, die nicht im Homeoffice sind, mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot zu machen. Neben Impfungen, Homeoffice und den bekannten Corona-Regeln ist das ein zusätzlicher Baustein, um das Infektionsgeschehen weiter abzubremsen. Die Staatliche Arbeitsschutzaufsicht wird die Umsetzung der Pflicht zum Testangebot in den Betrieben prüfen und auch vor Ort beraten."

Die Überprüfungen finden im Zeitraum vom 3. Mai bis 18. Juni statt. Überprüft werden Betriebe, die aufgrund der Art der Tätigkeit entweder keine Möglichkeit haben, Homeoffice anzubieten, oder die Homeoffice nur vereinzelt in bestimmten Bereichen anbieten können. Dazu gehört unter anderem das verarbeitende und produzierende Gewerbe. Überprüft werden in dieser Schwerpunktaktion mindestens 400 Betriebe. Die Aktion startet mit einer schriftlichen Abfrage bei den Betrieben, im Anschluss finden unangemeldete Kontrollen vor Ort statt.

Die Staatliche Arbeitsschutzaufsicht hat seit Beginn der Pandemie bereits zahlreiche Kontrollen und Schwerpunktaktionen durchgeführt. Im Januar und Februar wurde die betriebliche Umsetzung von Homeoffice in rund 750 Unternehmen überprüft. Bei fast 95 Prozent der überprüften Betriebe mit Bürotätigkeiten war die Arbeit aus dem Homeoffice möglich. Allerdings fehlte häufig eine Gefährdungsbeurteilung für diesen Bereich.

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