Justizsenatorin Anna Gallina: "Wir können nicht verhindern, dass Corona in die Justizvollzugsanstalten eingeschleppt wird, aber wir müssen es dem Virus so schwer wie möglich machen. Indem wir die Fluktuation in den Anstalten reduzieren, reduzieren wir das Risiko eines Eintrags und schützen Bedienstete, Gefangene und die kritische Infrastruktur insgesamt. Außerdem sichern wir die Kapazitäten zum Beispiel für Quarantänemaßnahmen. Wir setzen deshalb erneut die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen aus. Diese Strafen verbüßen beispielsweise Menschen, die ihre Geldstrafe wegen Beförderungserschleichung nicht bezahlt haben."
Der Vollstreckungsaufschub bei Ersatzfreiheitsstrafen gilt für die Dauer von vier Monaten zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 2022. Aufgehoben ist ein späterer Haftantritt damit nicht. Die Regelung gilt nicht für Menschen, die sich bereits aufgrund einer nicht gezahlten Geldstrafe in Haft befinden. Ersatzfreiheitsstrafen können in allen Hamburger Justizvollzugsanstalten vollstreckt werden. Die Haftdauer kann von einem Tag bis zu mehreren Monaten reichen.
Um die Ansteckungsgefahr durch Neuaufnahmen zu reduzieren und Kapazitäten für Quarantänemaßnahmen zu schaffen, waren Ersatzfreiheitsstrafen seit Beginn der Pandemie bereits zwei Mal ausgesetzt: Zwischen März 2020 und Juni 2020 galt ein Vollstreckungsaufschub, soweit nicht im Einzelfall zwingende Gründe entgegenstanden. Auch zwischen November 2020 und Ende Juni 2021 war eine entsprechende Regelung in Kraft. Anschließend wurden die Verurteilten wieder zum Haftantritt geladen. Bei vielen Neuzugänge im Vollzug ist kein vollständiger Impfschutz vorhanden oder der Impfstatus zunächst unklar.