"Corona und die notwendigen Schutzmaßnahmen gegen eine Ausbreitung des Virus belasten die Justiz nach wie vor stark. Die dynamische Infektionslage und die Bedrohung durch Omikron bleiben eine immense Herausforderung für die Durchführung von strafgerichtlichen Hauptverhandlungen. Wenn die Fortführung einer Verhandlung bedingt durch Corona für längere Zeit nicht möglich ist, droht stets auch eine Überschreitung der gesetzlich zugelassenen Unterbrechungsfristen. Damit laufende Hauptverhandlungen nicht komplett neu beginnen müssen, wie es die Strafprozessordnung für diese Fälle eigentlich vorsieht, wurde im März 2020 eine Ausnahmeregelung geschaffen. Sie erlaubt es, Hauptverhandlungen für bis zu drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn sie aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen nicht durchgeführt werden können. Diese Ausnahmeregelung würde Ende März auslaufen – noch in der Omikron-Welle. Ich begrüße sehr, dass Bundesjustizminister Marco Buschmann die Geltungsdauer von § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung verlängern will. Er greift damit eine Bitte Hamburgs auf, die Justiz so weiter zu entlasten."
Zitat der Justizsenatorin
Verlängerung der Geltungsdauer des § 10 EGStPO
- Justiz und Verbraucherschutz
Zur geplanten Verlängerung der Geltungsdauer des § 10 EGStPO durch das Bundesministerium der Justiz sagt die Hamburger Justizsenatorin Anna Gallina:
- Justiz und Verbraucherschutz