Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz will dazu kurzfristig das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz ändern. Damit setzt sie einen Antrag der Regierungsfraktionen um. Das aktuell laufende Wintersemester soll demnach nicht auf die Anmeldefrist für den Freiversuch angerechnet werden. Unterstützung für das Vorhaben kommt dafür auch von der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB).
Der sogenannte Freischuss soll Studierende belohnen, die ihr Studium besonders schnell oder mit besonderen Zusatzleistungen absolviert haben. Bestehen sie ihre Prüfung nicht, gilt der Versuch als nicht unternommen; sofern sie bestanden haben, erhalten sie die Möglichkeit, ihre Examensnote in einem zweiten Versuch zu verbessern. Mit der neuen Regelung haben die Studierenden ein zusätzliches Semester Zeit, diesen Extraversuch abzulegen. Im Semester erbrachte Leistungen werden hingegen anerkannt. Wer sich bereits zur Prüfung für das erste juristische Staatsexamen angemeldet hat, kann selbst entscheiden, ob die Prüfung absolviert oder verschoben werden soll. Das Wintersemester 2021/2022 ist das vierte Semester in Folge, das nicht auf den Freischuss angerechnet wird.
Justizsenatorin Anna Gallina: "Jurastudierende werden mit dem Freiversuch belohnt, wenn sie ihr Studium besonders schnell absolvieren. Doch durch die hoch ansteckende Omikron-Variante kann auch in diesem Semester immer noch vieles nicht wie gewohnt stattfinden. Trotz aller Anstrengungen gibt es immer noch Einschränkungen, die das Lernen erschweren. Diese Nachteile für die Studierenden wollen wir unter anderem dadurch abmildern, dass wir auch das laufende Semester bei der Anmeldefrist für den Freiversuch nicht mitzählen."
Wissenschaftssenatorin Katharina Fegebank: "Ich begrüße es sehr, dass die Freiversuchsregelung für die Jura-Studierenden in Hamburg ein weiteres Mal verlängert wird. Damit tragen wir der herausfordernden Situation Rechnung, in der sich Hamburgs Studierende auch in diesem Wintersemester durch Corona befinden, und sorgen mit aller Anstrengung weiterhin dafür, dass ihnen hierdurch nach Möglichkeit keine Nachteile entstehen. Die Studierenden arbeiten hart dafür, die Chance des Freiversuchs wahrnehmen zu können und sollen sich unserer Unterstützung gerade in dieser Zeit sicher sein."
Hintergrund
Wer nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft spätestens einen Monat vor Ende des achten Semesters oder einen Monat vor Ende des zwölften Trimesters die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beantragt, erhält einen Freiversuch. Wenn die Prüfung nicht bestanden wird, gilt sie als nicht unternommen. Die Pflichtfachprüfung kann dann insgesamt zwei und nicht nur ein weiteres Mal angetreten werden. Auch eine Notenverbesserung ist möglich. Nach einer Wiederholung der Pflichtfachprüfung gilt das bessere Ergebnis.