Dem in der Sichtungsverwahrung untergebrachten Karl L. war am 11. März ein vorbereiteter mehrstündiger Ausgang nach Billstedt gewährt worden. Auf dem Rückweg in die Anstalt setzte sich der Mann ab. Eine sofortige Verfolgung durch einen Bediensteten, der ihn begleitet hatte, blieb erfolglos. Unmittelbar danach wurde die Fahndung eingeleitet.
Bei der Sicherungsverwahrung handelt es sich nicht um eine Strafe, da diese bereits verbüßt ist, sondern um eine präventive Maßnahme, bei der die Therapie und Behandlung auf eine schnellstmögliche Entlassung ausgerichtet sein muss. Die Anstalt war im September 2021 vom zuständigen Gericht aufgefordert worden, die Lockerungsmaßnahmen zu erweitern und ihm wieder Begleitausgänge zu gewähren. In Folge des Gerichtsbeschlusses mussten Karl L. Ende Oktober 2021 zunächst ungefesselte Ausführungen und seit Anfang Januar 2022 wieder Begleitausgänge gewährt werden.
Zuvor hatte sich L. während der laufenden Vollstreckung bereits wiederholt dem Vollzug entzogen: 2017 im Rahmen eines Begleitausgangs zu seinem Therapeuten, im Januar 2021 kehrte er aus einem Ausgang nicht zurück. Er konnte jeweils wenige Tage später festgenommen werden. Alle seit dem Begleitausgang 2017 absolvierten Lockerungen verliefen bis zur Nichtrückkehr im Januar 2021 beanstandungsfrei. Ebenfalls beanstandungsfrei verliefen seine Begleitausgänge seit Anfang des Jahres.
Karl L. war 2008 unter anderem wegen Raubes und räuberischer Erpressung in mehreren Fällen zu insgesamt fünf Jahren und sechs Monaten Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden.
Hintergrund zur Sicherungsverwahrung
Die Gerichte ordnen bei bestimmten Straftäter:innen neben der Strafe die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an – nicht als Strafe, sondern als präventive Maßregel zur Besserung und Sicherung. Sicherungsverwahrte haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf vollzugslockernde und -öffnende Maßnahmen wie Ausführungen oder Ausgänge, um ihre Eingliederung in die Gesellschaft vorzubereiten. Die Entscheidung liegt bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts. Es handelt es sich um einen gestuften Prozess, mit dem in Abständen immer mehr Freiheit gewährt werden soll. Zeigt sich der Untergebrachte dem noch nicht gewachsen, verlängert sich die Stufenfolge oder es kommt auch wieder zu einer Rückstufung.