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JVA Fuhlsbüttel

Strafgefangener bei Ausführung geflüchtet

01. April 2022 Pressemitteilung

Der 48-jährige David M. ist am 31. März 2022 bei einer ungefesselten Ausführung durch zwei Justizvollzugsbedienstete entwichen. Bis zur Aufklärung des Vorfalls hat die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz angeordnet, dass Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit grundsätzlich nur noch gefesselt erfolgen dürfen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Jörn Daberkow

Dem in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel inhaftierten David M. war von der Anstalt am Nachmittag des 31. März 2022 eine zweistündige Ausführung für ein Treffen mit Familienangehörigen in der näheren Umgebung gewährt worden. Dabei wurde er durch zwei Bedienstete des Allgemeinen Vollzugsdienstes beaufsichtigt. Während der Ausführung nutzte der Mann gegen 16:15 Uhr einen Toilettengang, um sich von den beaufsichtigenden Bediensteten abzusetzen. Eine sofortige Verfolgung blieb erfolglos. Daraufhin wurde unverzüglich die Fahndung eingeleitet.

Der mehrfach vorbestrafte David M. verbüßte langjährige Freiheitsstrafen wegen verschiedener Eigentumsdelikte in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel. Von dort wurde er Ende 2017 zur beruflichen Qualifizierung in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Glasmoor verlegt. Sein vollzugliches Verhalten dort war beanstandungsfrei, die externe Qualifizierungsmaßnahme absolvierte er erfolgreich. Weil er jedoch im Verdacht stand, während des offenen Vollzuges erneut straffällig geworden zu sein, wurde er im Dezember 2018 in die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel zurückverlegt. Kurz vor Vollverbüßung seiner Haftstrafen verurteilte ihn das Landgericht Kiel im Februar 2022 wegen der während des offenen Vollzuges begangenen Straftaten wegen gewerbsmäßiger Bandendelikte zu einer weiteren langjährigen Gesamtfreiheitsstrafe.

Nach seiner Rückverlegung entschied die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel, ihm ab Oktober 2019 wieder Lockerungen zu gewähren. Nachdem er zunächst gefesselte Ausführungen erhalten hatte, gewährte ihm die Anstalt ab Februar 2020 ungefesselte Ausführungen. Aktuell hatte er bis zum 31. März 2022 bereits zehn solcher Lockerungen beanstandungsfrei absolviert. 

Hintergrund zu Vollzugslockerungen

Vollzugslockerungen dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit von Gefangenen und der Vorbereitung ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach der Haft. Nach § 12 Absatz 1 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes (HmbStVolzG) kann ihnen insbesondere erlaubt werden, die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht (Ausführung), in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang) oder ohne Aufsicht (Ausgang) zu verlassen. Zudem sind mehrtägige Aufenthalte außerhalb des Vollzuges (Freistellung von der Haft) und eine regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) möglich.

Gefangenen, die sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Freiheitsentziehung befinden, sollen jährlich mindestens zwei Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit gewährt werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Gefangenen sich trotz Sicherungsmaßnahmen einschließlich ständiger und unmittelbarer Aufsicht dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden.

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