Anna Gallina: "In den sozialen Netzwerken wird auch mit der Darstellung von Minderjährigen Geld verdient. Dabei ist Kinderbeschäftigung grundsätzlich verboten. Ausnahmen müssen von den Aufsichtsbehörden genehmigt werden. Für zum Beispiel Theater, Filmproduktionen oder Veranstaltungen ist das klar geregelt, für die sozialen Netzwerke bisher nicht. Es besteht eine Schutzlücke, weil das Jugendarbeitsschutzgesetz das digitale Zeitalter noch nicht ausreichend abbildet. Auch die Darstellung von Minderjährigen in den sozialen Netzwerken sollte als Kinderbeschäftigung gelten, die von den Behörden genehmigt werden muss und bei Verstößen sanktioniert werden kann."
Der Kinderarbeitsreport 2024 von terre des hommes und eine Studie des Deutschen Kinderhilfswerkes beklagen, dass bei der Darstellung von Kindern in den sozialen Medien die Kinderrechte nicht ausreichend gewahrt sind. Der Bund muss nach Ansicht von Gallina effektive Rechtsgrundlagen schaffen, um Minderjährige auch im digitalen Raum vor psychischer und physischer Überforderung durch Kinderbeschäftigung zu schützen. Die Senatorin will zudem erreichen, dass die Rolle der Betreiber der Social-Media-Plattformen stärker in den Blick genommen wird.
Mit der von Hamburg angestoßenen Initiative befassen sich im Oktober die Staatssekretär:innen sowie Staatsrätinnen und Staatsräte der in Deutschland zuständigen Landesministerien, im Dezember wird das Thema dann von den Minister:innen und Senator:innen auf der Arbeits- und Sozialministerkonferenz in Hamburg besprochen.
Bei Theater- und Medienproduktionen, bei Veranstaltungen und an anderen "analogen" Orten – aber eben noch nicht in den sozialen Netzwerken – ist es wie folgt geregelt: Die "gestaltende Mitwirkung" von Minderjährigen bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde der jeweiligen Länder. Will ein Hamburger Unternehmen zum Beispiel Kinder in einem Film oder Theaterstück beschäftigen, muss dafür ein Antrag beim Amt für Arbeitsschutz gestellt werden. Die Jugendämter und die Schule werden vor einer etwaigen Genehmigung beteiligt. Die Genehmigung erfolgt individuell – je nach Art der Beschäftigung und des Alters des Kindes auf Grundlage des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Bei Verstößen droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, das bußgeldbewährt ist.