Schutz bei häuslicher Gewalt

Bundesrat beschließt Hamburger Initiative zum Gewaltschutz

30. Januar 2026 Pressemitteilung

Opfer von häuslicher Gewalt sollen einen gemeinsam mit dem Täter geschlossenen Mietvertrag einfacher auflösen können. Der Bundesrat hat einen entsprechenden Gesetzesantrag aus Hamburg beschlossen, dem sich Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland angeschlossen hatten. Bisher haben es Opfer von häuslicher Gewalt oft schwer, aus dem gemeinsamen Mietvertrag mit dem Täter oder der Täterin ausscheiden zu können. Stellt sich der ehemalige Partner quer, hilft mitunter nur noch eine Klage. Durch den Gesetzesantrag sollen Betroffene künftig schnell und unkompliziert aus dem gemeinsamen Mietvertrag ausscheiden können. Der Senat setzt damit einen rot-grünen Antrag aus der Hamburgischen Bürgerschaft um; im vergangenen Jahr hatte Hamburg bereits auf der Justizministerkonferenz einen entsprechenden Beschluss erreicht.

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IMAGO / Fotostand

Justizsenatorin Anna Gallina: "Es ist ein weiterer Baustein für einen möglichst effektiven und lückenlosen Schutz bei häuslicher Gewalt. Wir wollen den Opfern einen Neuanfang außerhalb einer gemeinsam mit dem Täter gemieteten Wohnung erleichtern. Bisher stehen die Opfer mitunter vor einem langwierigen Rechtsstreit. Das belastet zusätzlich, denn oft finanzieren die Betroffenen noch die Miete des Täters mit und es fehlen ihnen nach einem Aufenthalt im schützenden Frauenhaus auch die Mittel für eine eigene sichere Wohnung. Indem wir Betroffenen den Weg zur Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags erleichtern, entziehen wir dem gewalttätigen Partner auch die Möglichkeit, über die gemeinsame Wohnung weiter Kontrolle über das Opfer auszuüben."

Der Antrag sieht eine Änderung des Gewaltschutzgesetzes vor. Bisher kann eine Betroffene beim Gericht beantragen, dass ihr die gemeinsam mit dem Täter bewohnte Wohnung zugewiesen wird. Die Initiative sieht vor, dass Opfer im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens alternativ das Recht haben sollen, vom Täter die Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam angemieteten Wohnung zu verlangen. Die gleichen Ausschlussgründe, die bisher für die Wohnungszuweisung gelten, sollen auch für dieses neue Recht gelten. Der Gesetzesantrag berührt nicht die Rechte der Vermieter:innen, sondern würde den Betroffenen die Durchsetzung ihres bestehenden Kündigungsrechts erleichtern.

Hintergrund

Ein gemeinsam geschlossener Mietvertrag muss auch von beiden Mietparteien gemeinsam gekündigt werden. Weigert sich der ehemalige Partner, ist das aus mehreren Gründen problematisch: Neben dem oft langwierigen belastenden Rechtsstreit haften die Betroffenen häuslicher Gewalt bis zur Kündigung und Räumung der Wohnung für weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis mit. Zudem stehen den Betroffenen die Mittel, um vorerst zwei Wohnungen zu finanzieren, häufig nicht zur Verfügung. Dadurch wird ein Neuanfang oft verzögert oder sogar verhindert. Insbesondere, wenn die Opfer in ein Frauenhaus geflüchtet sind, wollen sie häufig nicht in das bisherige Umfeld zurückkehren.

Kontakt

Dennis Sulzmann

Pressesprecher

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Pressestelle